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BGH · IVb ZB 190/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 190/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Dagegen hat sie durch ihre auch bei dem Oberlandesgericht zugelassenen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte St. und Partner am 9. August (Montag) hat sie beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern, weil die zur Fertigung der Berufungsbegründung erforderlichen erstinstanzlichen Gerichtsakten noch nicht vorlägen. August sind sie auf eine fernmündliche Anforderung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts mit einem anwaltlichen Begleitschreiben zurückgegeben worden. Der Vorsitzende hat den Antrag, die Berufungsbegründungs-frist nochmals zu verlängern, am 11. Durch eine Fristverlängerung werde eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits eintreten, die Beklagte habe auch keine erheblichen Gründe dargelegt. September, deren eine mit einer vorläufigen Begründung der Berufung verbunden worden ist, festgehalten . September hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, diesen Antrag begründet, eine eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin A. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht in der von dem Vorsitzenden bis zu dem 10. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist hat das Oberlandesgericht der Beklagten zu Recht nicht erteilt. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt St. an der Fristversäumung, für das sie einzustehen hat (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), ist jedenfalls nicht auszuschließen. August sowie die Mitteilung von der Übersendung der Akten erster Instanz und das Rückgabeschreiben vom 25. Der Rechtsanwalt sei deshalb davon ausgegangen, die Gerichtsakten erster Instanz noch nicht erhalten zu haben; er habe geglaubt, mit dieser Begründung eine Verlängerung der Frist erreichen zu können. Ob ein Prozeßbevollmächtigter allgemein eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sicher erwarten kann, wenn er den Verlängerungsantrag darauf stützt, daß er die erstinstanzlichen Gerichtsakten noch nicht erhalten habe, mag auf sich beruhen. Jedenfalls läßt der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, daß die irrige Annahme des Rechtsanwalts St., er habe die Gerichtsakten noch nicht erhalten, unverschuldet war. Daher war dem Umstand, daß die Akten - auch -keine Hinweise auf Erhalt und Rücksendung der zur Einsicht erbetenen Gerichtsakten enthielten, nicht sicher zu entnehmen, daß diese ihm trotz zweimaliger Anforderung noch nicht zugeleitet worden seien. Schließlich entlastet es den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht, daß eine Kanzleiangestellte sich am 10. September nach 16.00 Uhr durch ein Telefongespräch mit der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts des Eingangs des zweiten Verlängerungsantrages versichert hat. Die Prüfung und Bescheidung des Antrages oblag nicht der Geschäftsstelle, sondern dem Senatsvorsitzenden.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
Vorsitzende10BerufungAkteFristGerichtsakten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 190/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hilary^ S
7
S 1
Istraße
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Wenzel
S 1
►traße
 Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
V-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 23. März 1988
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert! 1.459 DM.
Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 21. Januar (hier und im folgenden: 1987), zugestellt am 12. Juni, ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger für eine gemeinsame Tochter rückständigen und laufenden Unterhalt zu zahlen. Dagegen hat sie durch ihre auch bei dem Oberlandesgericht zugelassenen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte St. und Partner am 9. Juli Berufung eingelegt und um die Überlassung der Gerichtsakten des ersten Rechtszuges gebeten. Am 10. August (Montag) hat sie beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um
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einen Monat zu verlängern, weil die zur Fertigung der Berufungsbegründung erforderlichen erstinstanzlichen Gerichtsakten noch nicht vorlägen. Der Vorsitzende hat am selben Tage die Frist bis 10. September verlängert und die Herausgabe der Akten veranlaßt. Die Geschäftsstelle hat die Akten Rechtsanwalt St. am 12. August für eine Woche zur Einsicht überlassen. Am 25. August sind sie auf eine fernmündliche Anforderung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts mit einem anwaltlichen Begleitschreiben zurückgegeben worden.
Mit Antrag vom 10. September (Eingangsvermerks 10. Sep. 1987 16.07 Uhr) hat die Beklagte gebeten, die Frist zur Begründung der Berufung um einen weiteren Monat zu verlängern. Als Grund dafür ist in dem Schreiben angegeben: "Die erstinstanzlichen Gerichtsakten liegen uns noch nicht vor. Die Gegenanwälte sind mit einer Verlängerung nicht einverstanden." Der Vorsitzende hat den Antrag, die Berufungsbegründungs-frist nochmals zu verlängern, am 11. September abgelehnt, weil die Voraussetzungen (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) nicht vorlägen. Durch eine Fristverlängerung werde eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits eintreten, die Beklagte habe auch keine erheblichen Gründe dargelegt. Es erscheine bereits fraglich, ob ihr Prozeßbevollmächtigter die .Gerichtsakten zur Fertigung der Berufungsbegründung benötige, da er die Beklagte bereits in erster Instanz vertreten habe. Jedenfalls treffe nicht zu, daß ihm die Gerichtsakten noch nicht vorlägen. Sie seien ihm am 12. August zugeleitet worden, und er habe sie am 25. August zurückgegeben. An dieser Entscheidung hat der Vorsitzende auf zwei weitere Eingaben der Beklagten vom 11. September, deren eine mit einer vorläufigen Begründung der Berufung verbunden worden ist, festgehalten .
Am 24. September hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, diesen Antrag begründet, eine eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin A. vom selben Tage beigefügt und zur Berufungsbegründung auf die vorläufige Begründung in dem Schriftsatz vom 11. September verwiesen .
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober, zugestellt am 5. November, die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die am 19. November eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht in der von dem Vorsitzenden bis zu dem 10. September verlängerten Frist, sondern erst am 11. September bei Gericht eingereicht worden ist.
2.	Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist hat das Oberlandesgericht der Beklagten zu Recht nicht erteilt. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt St. an der Fristversäumung, für das sie einzustehen hat (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), ist jedenfalls nicht auszuschließen. Er hat die Berufungsbegründungsfrist, die, wie er wußte, mit dem 10. September ablief,
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verstreichen lassen, ohne eine Berufungsbegründung einzureichen oder unter Angabe eines erheblichen Grundes (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO), also in solcher Weise um eine - weitere - Verlängerung nachzusuchen, daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Fristverlängerung rechnen konnte. Der für die erbetene Verlängerung allein genannte Grund, die erstinstanzlichen Akten lägen noch nicht vor, traf nicht zu. Die Akten, deren Einsicht der Prozeßbevollmächtigte für erforderlich gehalten haben mag, waren ihm vielmehr wunschgemäß bereits zuvor, am 12. August, für eine Woche zugeleitet worden, und er hatte sie am 25. August zurückgesandt. Der Fristverlängerungsantrag war mithin zwar (noch) rechtzeitig, aber mit unzutreffender Begründung gestellt. Mit der Bewilligung der erbetenen nochmaligen Fristverlängerung war nicht zu rechnen. Wenn in einem solchen Falle die Fristverlängerung durch den Vorsitzenden abgelehnt wird, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nicht zu erteilen (vgl. BGH Beschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 - VersR 1984, 894; Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1 = EzFamR ZPO § 233 Nr. 8; s. auch die weiter vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung).
Die Beklagte hat allerdings geltend gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt St. habe die Aussichtslosigkeit des am 10. September angebrachten Verlängerungsantrages schuldlos nicht erkannt. Da versehentlich keine Vorfrist notiert und die auf den 10. September eingetragene Frist an diesem Tag bei der Fristenkontrolle anfänglich übersehen worden sei, sei Rechtsanwalt St. erst am Nachmittag des 10. September durch eine Anwaltsgehilfin auf den
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bevorstehenden Fristablauf hingewiesen worden. Daraufhin habe er sich die Akten vorlegen lassen. Darin seien die Fristverlängerung vom 10. August sowie die Mitteilung von der Übersendung der Akten erster Instanz und das Rückgabeschreiben vom 25. August nicht abgeheftet gewesen. Der Rechtsanwalt sei deshalb davon ausgegangen, die Gerichtsakten erster Instanz noch nicht erhalten zu haben; er habe geglaubt, mit dieser Begründung eine Verlängerung der Frist erreichen zu können.
Dieses Vorbringen ermöglicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Ob ein Prozeßbevollmächtigter allgemein eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sicher erwarten kann, wenn er den Verlängerungsantrag darauf stützt, daß er die erstinstanzlichen Gerichtsakten noch nicht erhalten habe, mag auf sich beruhen. Jedenfalls läßt der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, daß die irrige Annahme des Rechtsanwalts St., er habe die Gerichtsakten noch nicht erhalten, unverschuldet war. Er durfte sich darauf nicht aufgrund einer Einsicht in seine Akten verlassen. Denn diese waren, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, offensichtlich unvollständig. Dies ergab sich schon daraus, daß sie die Verlängerungsverfügung vom 10. August nicht enthielten und mithin nicht einmal das im Terminkalender der Kanzlei notierte Fristende am 10. September belegten. Daher war dem Umstand, daß die Akten - auch -keine Hinweise auf Erhalt und Rücksendung der zur Einsicht erbetenen Gerichtsakten enthielten, nicht sicher zu entnehmen, daß diese ihm trotz zweimaliger Anforderung noch nicht zugeleitet worden seien.
Schließlich entlastet es den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht, daß eine Kanzleiangestellte sich am 10. September nach 16.00 Uhr durch ein Telefongespräch mit der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts des Eingangs des zweiten Verlängerungsantrages versichert hat. Weder diese Nachfrage noch der Eindruck der Kanzleiangestellten aus dem Gespräch mit der Geschäftsstellenbeamtin, "es ginge in Ordnung", waren geeignet, dem Prozeßbevollmächtigten die hinreichend sichere Erwartung zu verschaffen, der Vorsitzende des Familiensenats werde die Frist am nächsten Tage antragsgemäß verlängern. Die Prüfung und Bescheidung des Antrages oblag nicht der Geschäftsstelle, sondern dem Senatsvorsitzenden. Der dem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilte Inhalt des Telefongesprächs gab ihm daher keine Gewißheit, daß der Antrag nicht abgelehnt werden würde. Das Telefongespräch durfte ihn also nicht davon abhalten, die Berufung noch am Nachmittag des 10. September anzufertigen und - durch Einwurf in den Nachtbriefkasten - fristgerecht einzureichen.
Lohmann
 Portmann