des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 15. Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn wird der Beschluß des 4. Die Beschwerde der Deutschen Bundesbahn gegen das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 18. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Deutsche Bundesbahn Beschwerde erhoben, mit der sie die Berücksichtigung der aufgrund der Rentenanwartschaften des Ehemannes eingreifenden beamtenversorgungsrechtlichen Kürzungsregelung erstrebt hat. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeangriff für unbegründet erachtet, jedoch den Ausgleichsbetrag auf monatlich 325,23 DM heraufgesetzt, weil es angenommen hat, daß die Deutsche Bundesbahn in der von ihr erteilten Auskunft und dem folgend das Amtsgericht bei der Bewertung der Anwartschaft die ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit des Ehemannes fälschlicherweise bis zu dem 31. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde macht die Deutsche Bundesbahn geltend, sie habe in ihrer Auskunft als Gesamtzeit zutreffend die Dienstzeit bis zu dem 30.April 1978 angegeben. Bedenken ergeben sich nicht daraus, daß die Deutsche Bundesbahn mit der weiteren Beschwerde die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen will, die sie mit der Erstbeschwerde selbst ange-fochten hatte. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Erhöhung des Ausgleichsbetrages enthält einen außerhalb dieses Beschwerdeziels liegenden, über die Entscheidung des Amtsgerichts hinausgehenden neuen Eingriff in die Rechtsstellung der Deutschen Bundesbahn, gegen den sich diese mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen kann (vgl. In der Sache beanstandet die weitere Beschwerde zu Recht, daß das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert hat. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die in der Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 20. Oktober 1981 angegebene und vom Amtsgericht zugrunde gelegte Gesamtdienstzeit des Ehemannes über den Zeitpunkt der Versetzung in a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß bei der Bewertung der Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes die Gesamtzeit im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Versetzung in den Ruhestand endete. Wenn ein Beamter vor Ehezeitende vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, wird dem Versorgungsausgleichs die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt und nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Ausgleich einbezogen (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 war die mit 33 Jahren 355 Tagen angegebene Gesamtzeit dahin erläutert, daß es sich dabei um die bis zu dem letzten Tag der Ehezeit zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit handele. Es hat deshalb in seiner Berechnung die von der Deutschen Bundesbahn angegebene Gesamtzeit um die Zeit vom 30. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angabe der Deutschen Bundesbahn über die Gesamtzeit nach der dargelegten Formulierung - für sich allein betrachtet - im Sinne des Oberlandesgerichts verstanden werden konnte. Jedenfalls war der vom Oberlandesgericht gezogene Schluß, daß die Deutsche Bundesbahn die Zeit bis zu dem Ende der Ehezeit mit einbezogen habe, nicht mit den tatsächlichen Angaben vereinbar, die in den eingeholten Auskünften der Versorgungsträger mitgeteilt waren. Bis zur Versetzung des Ehemannes in den Ruhestand ergibt sich danach die von der Deutschen Bundesbahn errechnete Gesamtzeit von 33 Jahren 355 Tagen. Der Senat kann deshalb davon ausgehen, daß die tatsächlichen Angaben der Versorgungsträger - gegen die sich im Verfahren keine Bedenken ergeben haben - vom Oberlandesgericht tatrichterlich gebilligt worden sind. Danach ergibt sich, daß die ruhegehaltfähige Gesamtzeit in der Auskunft der Deutschen Bundesbahn richtig errechnet und vom Amtsgericht zutreffend zugrunde gelegt worden ist. Für den zweiten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts, der zugrundeliegt, daß die Deutsche Bundesbahn mit der (Erst-)Beschwerde unterlegen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 189/82 BESCHLUSS in der Familiensache Karl - Verfahrensbevollmächti II. Instanz: istraße 0, Antragsteller, gte Rechtsanwälte Dr. gegen Berta Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Deutsche Bundesbahn str.0, MffHI Bundesbahndirektion M zu 3 A P #8 Pr, - Verfahrensbevollmächtigte: Beschwerdeführerin Rechtsanwälte Dres und Der IVb Zivilsenat 2 - des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 15. Februar 1984 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. November 1982 in Nr. 1 und 2 aufgehoben. Die Beschwerde der Deutschen Bundesbahn gegen das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 18. März 1982 wird zurückgewiesen . Im Verfahren der weiteren Beschwerde tragen die Ehegatten die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Deutschen Bundesbahn je zur Hälfte; im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3 - Gegenstandswert der weiteren Beschwerde: 1 000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am B* Bi 1968 die Ehe geschlossen. Am 19. Juni 1981 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden. Der am B BHHi 1926 geborene Ehemann hat vor der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften in der gesetzlichen Renten-Versicherung erworben. Während der Ehezeit war er bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand am 30. April 1978 Beamter im Dienst der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 1). Die Ehefrau hat in der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften erworben. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung, die es mit 591,48 DM angenommen hat, ungekürzt dem Ausgleich unterworfen und demgemäß nach § 1587 b Abs. 2 BGB für die Ehefrau Rentenanwartschaften in 4 Höhe von 295,74 DM, bezogen auf den 31. Mai 1981, begründet. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Deutsche Bundesbahn Beschwerde erhoben, mit der sie die Berücksichtigung der aufgrund der Rentenanwartschaften des Ehemannes eingreifenden beamtenversorgungsrechtlichen Kürzungsregelung erstrebt hat. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeangriff für unbegründet erachtet, jedoch den Ausgleichsbetrag auf monatlich 325,23 DM heraufgesetzt, weil es angenommen hat, daß die Deutsche Bundesbahn in der von ihr erteilten Auskunft und dem folgend das Amtsgericht bei der Bewertung der Anwartschaft die ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit des Ehemannes fälschlicherweise bis zu dem 31. Mai 1981 (Ende der Ehezeit) statt bis zu dem 30. April 1978 (Versetzung in den Ruhestand) bemessen hätten, so daß der Ausgleichsbetrag zu niedrig errechnet worden sei. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde macht die Deutsche Bundesbahn geltend, sie habe in ihrer Auskunft als Gesamtzeit zutreffend die Dienstzeit bis zu dem 30.April 1978 angegeben. Sie erstrebt deshalb die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 5 - II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Bedenken ergeben sich nicht daraus, daß die Deutsche Bundesbahn mit der weiteren Beschwerde die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen will, die sie mit der Erstbeschwerde selbst ange-fochten hatte. Ziel der Erstbeschwerde war die Berücksichtigung der beamtenversorgungsrechtlichen Kürzungsregelung, die zu einer Herabsetzung des vom Amtsgericht festgesetzten Ausgleichsbetrages geführt hätte. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Erhöhung des Ausgleichsbetrages enthält einen außerhalb dieses Beschwerdeziels liegenden, über die Entscheidung des Amtsgerichts hinausgehenden neuen Eingriff in die Rechtsstellung der Deutschen Bundesbahn, gegen den sich diese mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen kann (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180, 191 m.w.N.). 2. In der Sache beanstandet die weitere Beschwerde zu Recht, daß das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert hat. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die in der Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 20. Oktober 1981 angegebene und vom Amtsgericht zugrunde gelegte Gesamtdienstzeit des Ehemannes über den Zeitpunkt der Versetzung in 6 den Ruhestand hinaus auch die Zeitspanne bis zu dem Ende der Ehezeit umfaßt habe, trifft nicht zu. a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß bei der Bewertung der Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes die Gesamtzeit im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Versetzung in den Ruhestand endete. Wenn ein Beamter vor Ehezeitende vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, wird dem Versorgungsausgleichs die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt und nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Ausgleich einbezogen (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36) . b) In der Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 20. Oktober 1981 war die mit 33 Jahren 355 Tagen angegebene Gesamtzeit dahin erläutert, daß es sich dabei um die bis zu dem letzten Tag der Ehezeit zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit handele. Daraus hat das Oberlandesgericht geschlossen, daß die angegebene Zeitspanne den Zeitraum bis zu dem 31. Mai 1981 umfaßt habe. Es hat deshalb in seiner Berechnung die von der Deutschen Bundesbahn angegebene Gesamtzeit um die Zeit vom 30. April 1978 bis 31. Mai 1981 (= 3 Jahre 31 Tage) auf 30 Jahre 324 Tage ver- kürzt. 7 Diese Berechnung kann keinen Bestand haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angabe der Deutschen Bundesbahn über die Gesamtzeit nach der dargelegten Formulierung - für sich allein betrachtet - im Sinne des Oberlandesgerichts verstanden werden konnte. Jedenfalls war der vom Oberlandesgericht gezogene Schluß, daß die Deutsche Bundesbahn die Zeit bis zu dem Ende der Ehezeit mit einbezogen habe, nicht mit den tatsächlichen Angaben vereinbar, die in den eingeholten Auskünften der Versorgungsträger mitgeteilt waren. Nach der Auskunft der Bundesbahn-Versicherungsanstalt vom 14. September 1981 war der Ehemann vor der Berufung in das Beamtenverhältnis vom 2. April 1948 an durchgehend als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Für diese Beschäftigungszeit waren, wie sich aus der Anlage vom 14. Oktober 1981 zur Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 20. Oktober 1981 ergibt, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 10 BeamtVG erfüllt. Die Beschäftigungszeiten vom 2. April 1948 an ergeben danach einschließlich der Dienstzeit als Beamter bis zur Versetzung in den Ruhestand eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 30 Jahren 29 Tagen. Zusätzlich ist nach §§8,9 BeamtVG noch die Zeit zu berücksichtigen, die der Ehemann ausweislich der Auskunft der Bundesbahn-Versicherungsanstalt nach Vollendung seines 17. Lebensjahres Militärdienst geleistet hat. Nach der 8 genannten Auskunft handelt es sich um die Zeit vom 9. Januar 1943 bis 30. November 1946, also um 3 Jahre 326 Tage. Bis zur Versetzung des Ehemannes in den Ruhestand ergibt sich danach die von der Deutschen Bundesbahn errechnete Gesamtzeit von 33 Jahren 355 Tagen. Die tatsächlichen Umstände, aus denen dieses Ergebnis folgt, hätte das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen (§ 621 a Abs. 1 ZPO; § 12 FGG). c) Der Senat ist in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat auf die eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger Bezug genommen und ist bei seiner Entscheidung vorbehaltlos von der Richtigkeit der darin mitgeteilten tatsächlichen Verhältnisse ausgegangen. Die anderweitige Berechnung der Gesamtzeit durch das Oberlandesgericht beruht nicht darauf, daß das Gericht hinsichtlich der zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse von den Auskünften abweichende Feststellungen getroffen hätte. Der Senat kann deshalb davon ausgehen, daß die tatsächlichen Angaben der Versorgungsträger - gegen die sich im Verfahren keine Bedenken ergeben haben - vom Oberlandesgericht tatrichterlich gebilligt worden sind. Danach ergibt sich, daß die ruhegehaltfähige Gesamtzeit in der Auskunft der Deutschen Bundesbahn richtig errechnet und vom Amtsgericht zutreffend zugrunde gelegt worden ist. Im übrigen weist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die abgesehen von der abweichenden Berechnung der Gesamtzeit mit 9 - derjenigen des Amtsgerichts übereinstimmt, keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der beamtenversorgungsrechtlichen Kürzungsvorschriften, die die Deutsche Bundesbahn im zweiten Rechtszug beanstandet hatte. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) sieht § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB die Berücksichtigung beamtenrechtlicher Ruhens-vorschriften nicht vor, soweit die konkurrierende Rentenanwartschaft vor der Ehezeit erworben worden ist. Das gilt sowohl für eine Anwendung des § 55 BeamtVG, wie sie die Deutsche Bundesbahn zuletzt für angezeigt gehalten hat, als auch für eine solche des § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F.; die Frage, welche dieser Ruhens-vorschriften aufgrund der Rechtsänderung in Art. 2 § 1 Nr. 5 und 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) einschlägig wäre (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83; zur Veröffentlichung bestimmt), stellt sich daher nicht. Die Korrektur des Berechnungsfehlers des Oberlandesgerichts führt zur Bewertung der auszugleichenden Anwartschaft mit 591,48 DM und damit zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. 10 Die Entscheidung über die Kosten der weiteren Beschwerde beruht auf § 93 a ZPO. Für den zweiten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts, der zugrundeliegt, daß die Deutsche Bundesbahn mit der (Erst-)Beschwerde unterlegen ist. Lohmann Seidl Krohn Macke Zysk