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BGH · IVb ZB 188/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 188/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 20. Auf die weitere Beschwerde der Ärzteversorgung Niedersachsen wird der Beschluß des 18. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anrechte berufsständischer Versorgungen erworben, und zwar der Ehemann bei der Ärzteversorgung Niedersachsen (weitere Beteiligte zu 1), die Ehefrau bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen (weitere Beteiligte zu 3); der Ehemann ist außerdem bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL - weitere Beteiligte zu 2) zusatzversichert gewesen. Mai 1986) und den Versorgungsausgleich später in der Weise geregelt, daß es im Wege des Quasi-Splittings nach § 1 Abs.3 VAHRG für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 4) begründet hat, und zwar in Höhe von monatlich 269,39 DM zu Lasten der Anwartschaften bei der Ärzteversorgung Niedersachsen, in Höhe von monatlich 6,94 DM zu Lasten der Anwartschaften bei der VBL, jeweils bezogen auf den 28. Dabei ist es entsprechend den erteilten Auskünften der Versorgungsträger davon ausgegangen, daß die ehezeitlich erworbenen monatlichen Versorgungsanrechte der Parteien bei der Ärzteversorgung Niedersachsen 704,02 DM, bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen 165,24 DM und bei der VBL - dynamisiert -13,88 DM betragen. Die Ärzteversorgung Niedersachsen hat die Regelung des Versorgungsausgleichs mit der Beschwerde angefochten und geltend gemacht, zu Lasten der bei ihr bestehenden Anrechte des Ehemannes seien zu hohe Rentenanwartschaften der Ehefrau begründet worden, weil der Ehemann auf einen nach Ehezeitende gestellten Antrag ab 1. Das Oberlandesgericht ist dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt, weil es sich bei der Beitragsfreistellung um eine nach dem Ende der Ehezeit eingetretene und daher unbeachtliche Veränderung eines die Versorgungslage bestimmenden individuellen Umstands handele. Das Oberlandesgericht hat jedoch den der Ehefrau nach seiner Ansicht zustehenden Ausgleichsbetrag von monatlich 276,30 DM in der Weise anderweitig aufgeteilt, daß es zu Lasten der Anrechte bei der Ärzteversorgung Niedersachsen Anwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 270,96 DM, zu Lasten derer bei der VBL solche in Höhe von monatlich 5,34 DM begründet hat (Veröffentlichung in FamRZ 1988, 77). Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ärzteversorgung Niedersachsen ihren in zweiter Instanz vertretenen RechtsStandpunkt weiter. 1. Das Oberlandesgericht geht - ohne weitere Begründung - davon aus, daß der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen sei, obwohl der Ehemann Norweger ist. Im übrigen wäre auch nach der neuen Kollisionsvorschrift des Art. 17 Abs.3 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, weil die Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide in der Bundesrepublik Deutschland hatten und die Ehefrau ihn hier noch hat (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V. Der Sache nach entspricht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht der - nach ihrem Erlaß entwickelten -Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung von nach Ehezeitende eingetretenen Veränderungen des Wertunterschieds der beiderseitigen Versorgungsanrechte schon im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich (vgl. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 -VAHRG § 10a Wertänderung 3 = FamRZ 1989, 43 und vom 9. Das Oberlandesgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die nachträgliche Beitragsfreistellung des Ehemannes und die damit einhergehende rückwirkende Verminderung des Wertes seines ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts bei der Ärzteversorgung Niedersachsen zu den Änderungen gehört, die durch § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfaßt werden; dieser Fall kann nämlich nicht anders behandelt werden, als wenn ein Beamter nach Ehezeitende auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und nachversichert wird (vgl. Es hält jedoch die Berücksichtigung dieser Veränderung bereits im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich vor allem im Hinblick auf § 10a Abs. 5 und 6 VAHRG nicht für möglich. Es fehlt schon an der tatrichterlichen Feststellung, wie das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Niedersachsen unter Berücksichtigung der Beitragsfreistellung zu bewerten ist.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 220 EGBGB § 10a VAHRG
EheEhefrauNiedersachsenOberlandesgerichtEhemannBerücksichtigungVAHRGZB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 188/87	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Helga DM 31,
geb.
Am
 Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
gegen
 Terje K Norwegen,
 Antragsgegner,
- Zustellungsbevollmächtigte:
Weitere Beteiligte:
1. Ärzteversorgung Niedersachsen, zu Mitgliedsnummer:
Allee 20,
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2.	Versorgungsanstalt des Bundes und derLänder, Hl
 Straße 19,	Vers*~Nr‘s
3.	Rechtsanwalts Versorgung Niedersachsen, Bm^straße 4, |, zu Mitgliedsnummer:
2
SS
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 20. September 1989
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Ärzteversorgung Niedersachsen wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 1987 aufgehoben .
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen .
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe:
I.
Der am 9. Juni 1954 geborene Ehemann (Antragsgegner), norwegischer Staatsangehöriger, und die am 19. November 1954 geborene Ehefrau (Antragstellerin), deutsche Staatsangehörige, haben am 10. August 1979 geheiratet. Am 6. März 1986 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden .
WI
In der Ehezeit (1. August 1979 bis 28. Februar 1986,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anrechte berufsständischer Versorgungen erworben, und zwar der Ehemann bei der Ärzteversorgung Niedersachsen (weitere Beteiligte zu 1), die Ehefrau bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen (weitere Beteiligte zu 3); der Ehemann ist außerdem bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL - weitere Beteiligte zu 2) zusatzversichert gewesen.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (rechtskräftig seit 29. Mai 1986) und den Versorgungsausgleich später in der Weise geregelt, daß es im Wege des Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 4) begründet hat, und zwar in Höhe von monatlich 269,39 DM zu Lasten der Anwartschaften bei der Ärzteversorgung Niedersachsen, in Höhe von monatlich 6,94 DM zu Lasten der Anwartschaften bei der VBL, jeweils bezogen auf den 28. Februar 1986. Dabei ist es entsprechend den erteilten Auskünften der Versorgungsträger davon ausgegangen, daß die ehezeitlich erworbenen monatlichen Versorgungsanrechte der Parteien bei der Ärzteversorgung Niedersachsen 704,02 DM, bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen 165,24 DM und bei der VBL - dynamisiert -13,88 DM betragen.
Die Ärzteversorgung Niedersachsen hat die Regelung des Versorgungsausgleichs mit der Beschwerde angefochten und geltend gemacht, zu Lasten der bei ihr bestehenden Anrechte des Ehemannes seien zu hohe Rentenanwartschaften der Ehefrau begründet worden, weil der Ehemann auf einen nach Ehezeitende gestellten Antrag ab 1. Juli 1986 beitragsfrei gestellt
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worden sei. Er habe seinen Antrag damit begründet, daß er seine ärztliche Tätigkeit in Deutschland eingestellt habe und sich nach Norwegen begeben werde. Die Beitragsfreistellung habe zur Folge, daß die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte geringer zu bewerten seien als in der amtsgerichtlichen Entscheidung angenommen, nämlich mit monatlich 575,78 DM.
Das Oberlandesgericht ist dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt, weil es sich bei der Beitragsfreistellung um eine nach dem Ende der Ehezeit eingetretene und daher unbeachtliche Veränderung eines die Versorgungslage bestimmenden individuellen Umstands handele. Die Vorschrift des § 10a VAHRG ändere daran nichts. Das Oberlandesgericht hat jedoch den der Ehefrau nach seiner Ansicht zustehenden Ausgleichsbetrag von monatlich 276,30 DM in der Weise anderweitig aufgeteilt, daß es zu Lasten der Anrechte bei der Ärzteversorgung Niedersachsen Anwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 270,96 DM, zu Lasten derer bei der VBL solche in Höhe von monatlich 5,34 DM begründet hat (Veröffentlichung in FamRZ 1988, 77).
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ärzteversorgung Niedersachsen ihren in zweiter Instanz vertretenen RechtsStandpunkt weiter.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverwei-
sung .
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1.	Das Oberlandesgericht geht - ohne weitere Begründung - davon aus, daß der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen sei, obwohl der Ehemann Norweger ist. Das ist zutreffend. Die Frage ist jedenfalls deswegen aufgrund von Art. 220 Abs. 1 EGBGB nach dem bis zu dem 1. September 1986 geltenden Kollisionsrecht zu beurteilen, weil nicht nur die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern auch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs vor diesem Stichtag eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 159/87). Danach führt zur Anwendung des deutschen Scheidungsfolgenrechts, daß es sich um eine Ehe zwischen einem ausländischen und einem deutschen Staatsangehörigen gehandelt hat (BGHZ 87, 359, 366). Im übrigen wäre auch nach der neuen Kollisionsvorschrift des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, weil die Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide in der Bundesrepublik Deutschland hatten und die Ehefrau ihn hier noch hat (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).
2.	Der Sache nach entspricht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht der - nach ihrem Erlaß entwickelten -Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung von nach Ehezeitende eingetretenen Veränderungen des Wertunterschieds der beiderseitigen Versorgungsanrechte schon im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - BGHR VAHRG § 10a Erstverfahren 1 = FamRZ 1988, 1148, vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 und 99/85 - VAHRG § 10a Wertänderung 1 und 2 =
FamRZ 1989, 42, 44, vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 -VAHRG § 10a Wertänderung 3 = FamRZ 1989, 43 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - VAHRG § 10a Wertunterschied 1 =
FamRZ 1989, 492). Wenn Veränderungen in der Versorgungslage eines Ehegatten infolge individueller Umstände, die sich nach Ehezeitende ereignet haben, zu einer Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG führen können, läßt sich danach nicht rechtfertigen, sie in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht zu berücksichtigen, obwohl sie dem Tatrichter bereits bekannt sind und dadurch ein Abänderungsverfahren vermieden werden kann. Dabei kommt es auf das Wesentlichkeitserfordernis des § 10a Abs. 2 VAHRG und auf das Antragsund Alterserfordernis der Abs. 4 und 5 der Vorschrift nicht an, die nur für das Abänderungsverfahren selbst von Bedeutung sind. Das gleiche muß für Abs. 6 der Vorschrift (Besitzschutz hinsichtlich gutgeschriebener Wartezeiten) gelten, auf die das Oberlandesgericht hier zusätzlich Bezug nimmt. Diese Bestimmung dient wesentlich dem Vertrauensschutz und begründet keinen Anspruch darauf, daß eine nicht der wahren Rechtslage entsprechende Wartezeitgutschrift erfolgt.
Einschränkungen ergeben sich lediglich aus der Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG, wonach eine Abänderung nicht stattfindet, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Wenn bereits eine Entwicklung hin zu wirtschaftlichen Verhältnissen im Gange oder jedenfalls abzusehen ist, die voraussichtlich der Berücksichtigung der Änderung in einem späteren Abänderungsverfahren entgegenstehen würde, soll nach tatrichterlichem Ermessen auch deren Berücksichtigung im Erstverfahren unterbleiben. Eine derartige Beurteilung wird aber die Ausnahme sein, da das Abänderungsverfahren grundsätzlich nur der Verwirklichung der verfassungsrechtlich gebotenen
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Halbteilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermö-gens dient (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 aaO FamRZ 1151; noch weitergehend Bergner NJW 1989, 1975, 1977: ein mehr als hälftiger Ausgleich könne aufgrund der Härteklausel niemals "festgeschrieben" werden).
Das Oberlandesgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die nachträgliche Beitragsfreistellung des Ehemannes und die damit einhergehende rückwirkende Verminderung des Wertes seines ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts bei der Ärzteversorgung Niedersachsen zu den Änderungen gehört, die durch § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfaßt werden; dieser Fall kann nämlich nicht anders behandelt werden, als wenn ein Beamter nach Ehezeitende auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und nachversichert wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 aaO). Es hält jedoch die Berücksichtigung dieser Veränderung bereits im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich vor allem im Hinblick auf § 10a Abs. 5 und 6 VAHRG nicht für möglich. Diese Begründung trägt nach den Grundsätzen der eingangs angeführten Senatsrechtsprechung die Entscheidung nicht. Sie kann daher keinen Bestand haben.
Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Es fehlt schon an der tatrichterlichen Feststellung, wie das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Niedersachsen unter Berücksichtigung der Beitragsfreistellung zu bewerten ist. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Krohn
Zysk