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BGH · Ivb ZB 188/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ivb ZB 188/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 12. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 519 b Abs. 2, 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 2 ZPO) hat keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts der Sachund Rechtslage entspricht.

Zitierte Normen: § 569 ZPO
RechtsstreitBESCHLUSSZyskSeidlBeschlußOberlandesgerichtsBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ivb ZB 188/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Walter
Weg 7,
Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
iweg 10,
Sonja
- gesetzlich vertreten durch das Jugendamt des Schwalm-Eder-Kreises, Bjjptraße 6,	(
Klägerin,
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn,
 Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 12. Januar 1983 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,
2. Familiensenat in Kassel, vom 30. November 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	1.896	DM.
Gründe :
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 519 b Abs. 2, 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 2 ZPO) hat keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts der Sachund Rechtslage entspricht.
Seidl	Zysk
T