Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 12. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 519 b Abs. 2, 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 2 ZPO) hat keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts der Sachund Rechtslage entspricht.
BUNDESGERICHTSHOF Ivb ZB 188/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Walter Weg 7, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen iweg 10, Sonja - gesetzlich vertreten durch das Jugendamt des Schwalm-Eder-Kreises, Bjjptraße 6, ( Klägerin, 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 12. Januar 1983 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 2. Familiensenat in Kassel, vom 30. November 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.896 DM. Gründe : Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 519 b Abs. 2, 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 2 ZPO) hat keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts der Sachund Rechtslage entspricht. Seidl Zysk T