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BGH · IVb ZB 187/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 187/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 26. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die das Amtsgericht für die Ehefrau in Höhe von monatlich 251 DM und für den Ehemann in Höhe von monatlich 819,40 DM angenommen hat. Den Versorgungsausgleich hat es dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (LVA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 284,20 DM - bezogen auf den 31. August 1981 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowi« aus der Lebensversicherung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 30f90 DM - bezogen auf den 31. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, soweit er zur Einzahlung verpflichtet worden ist, und geltend gemacht, dal die der Entscheidung zugrunde liegende Vorschrift des § 1587b Abs.3 BGB verfassungswidrig sei. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das Oberlandesgericht hat der Ehemann - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, mit der er unter Berufung auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich sein auf die Aufhebung der Beitragszahlungspflicht gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung sowie aus dem Versicherungsverhältnis des Ehemannes hat keinen Bestand. Diese Bestimmung ist in § 1 VAHRG durch eine neue Regelung ersetzt worden, wonach an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten sind. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung und der Leibrentenversicherung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die Versorgungsregelungen, die für die Anwartschaften des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der Leibrentenversicherung maßgebend sind, die Möglichkeit einer Realteilung nicht vorsehen und die Anwartschaften auch nicht gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger gerichtet sind, kann der Ausgleich dieser Anwartschaften in dem hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden; vielmehr unterfallen die Anwartschaften dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der 1587g bis 1587k BGB durchzuführen ist. Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG
EhefrauAnwartschaftenEhemannesEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleichRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
23
BESCHLUSS
IVb ZB 187/82
in der Familiensache
 Adolf Karl
S
r
MBBstraße
 bei
r
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Franziska PI
geb.
Hans-K^B-Straße ■/!,
Antragsteller in und Beschwerdegegner in,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und	-
Weitere Beteiligte:
1. LandesVersicherungsanstalt Oberbayern, Thomas-D| MiifMfl, Vers.Nr.: 14 flHHH S HB
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, BBBB-wBHHB, Vers.Nr.: 54 flHHBi R B
HBB-Straße 4|f Straße t,
2
23
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 26. Februar 1986
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde und die Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 1982 in Ziffer I des Entscheidungssatzes und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 11. Mai 1982 in Ziffer I Abs. 2 des Entscheidungssatzes (Verpflichtung zur Einzahlung) aufgehoben.
Die Kosten der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
3

Gründe:
I.
Die Parteien haben am 10. Juli 1957 die Ehe geschlossen.
Am 11. September 1981 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Juli 1957 bis 31. August 1981,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die das Amtsgericht für die Ehefrau in Höhe von monatlich 251 DM und für den Ehemann in Höhe von monatlich 819,40 DM angenommen hat. Für den Ehemann besteht außerdem eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma P. AG. Er hat ferner während der Ehezeit bei der Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G. eine Leibrentenversicherung abgeschlossen.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (LVA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 284,20 DM - bezogen auf den 31. August 1981 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte
 zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowi« aus der Lebensversicherung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 30f90 DM - bezogen auf den 31. August 1981 - einen Betrag von 5.757,36 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.
Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, soweit er zur Einzahlung verpflichtet worden ist, und geltend gemacht, dal die der Entscheidung zugrunde liegende Vorschrift des § 1587b Abs. 3 BGB verfassungswidrig sei.
Gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das Oberlandesgericht hat der Ehemann - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, mit der er unter Berufung auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich sein auf die Aufhebung der Beitragszahlungspflicht gerichtetes Begehren weiterverfolgt.
5
&
II.
Die weitere Beschwerde ist begründet.
Der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung sowie aus dem Versicherungsverhältnis des Ehemannes hat keinen Bestand. Das Beschwerdegericht hat diese Anwartschaften zu Recht der in § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet. Diese Bestimmung ist in § 1 VAHRG durch eine neue Regelung ersetzt worden, wonach an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten sind.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Der Senat hat das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung und der Leibrentenversicherung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine
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Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach keiner dieser Formen durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die Versorgungsregelungen, die für die Anwartschaften des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der Leibrentenversicherung maßgebend sind, die Möglichkeit einer Realteilung nicht vorsehen und die Anwartschaften auch nicht gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger gerichtet sind, kann der Ausgleich dieser Anwartschaften in dem hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden; vielmehr unterfallen die Anwartschaften dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der 1587g bis 1587k BGB durchzuführen ist.
7 -
2?
Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Lohmann
 Blumenrohr
Krohn
 Macke
Zysk