Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 10. $ 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 132,10 DM, bezogen auf den 31. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es die gesamten ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes von monatlich 640,50 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen und dort zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 118,58 DM begründet hat. Das Oberlandesgericht hat die auf die Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften antragsgemäß auf 254,20 DM verringert, jedoch die zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für sie begründeten Rentenanwartschaften auf 541,04 DM erhöht. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde greift der Ehemann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur hinsichtlich der Höhe der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften an. Allerdings hat der Ehemann den Beschluß des Amtsgerichts nicht mit der Erstbeschwerde angegriffen. Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge. Das gilt jedoch nicht, wenn und soweit die Beschwerdeentscheidung eine Abänderung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschluß vom 21. Im vorliegenden Fall hat der angefochtene Beschluß die Entscheidung des Amtsgerichts jedenfalls insoweit zu Ungunsten des Ehemannes geändert, als das Oberlandesgericht den angeordneten Versorgungsausgleich nicht nur durch einen (teilweisen) Wechsel der Ausgleichsformen des § 1587b Abs. 1 und 2 BGB umgeschichtet, sondern ihn auch insgesamt um 36,16 DM erhöht hat. a) Es begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht dadurch über den Antrag der die Erstbeschwerde führenden BfA hinausgegangen ist, daß es nicht nur die beantragte Umschichtung der Ausgleichsformen vorgenommen, sondern auch den Gesamtbetrag des Versorgungsausgleichs von (640,50 DM + 118,58 DM =) 759,08 DM um 36,16 DM auf (254,20 DM + 541,04 DM =) 795,24 DM erhöht hat. Juni 1984 (BGHZ 92, 5, 7 ff.) näher ausgeführt hat, hat das Gericht im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung, sogar entgegen dem Ziel des Rechtsmittels, in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die BfA, die vor dem Oberlandesgericht eine Verringerung des Abzugs der bei ihr bestehenden Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau erstrebt hat, aufgrund der Beschwerdeentscheidung eine Erhöhung dieses Abzugs (durch ein noch gesteigertes Rentensplitting) hinzunehmen hätte. Verschlechterungsverbot wirkt sich regelmäßig nicht aus, wenn das Rechtsmittel durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (oder der Versorgungslast) eingelegt worden ist, da sich wegen des ungewissen künftigen Versicherungs-(Versorgungs-) Verlaufs nicht zuverlässig Voraussagen läßt, ob eine Abänderung dem Versicherungs-(Versorgungs-)träger zu dem Nachteil oder zu dem Vorteil gereicht (Senatsbeschluß BGHZ aaO S. Auf die Beschwerde der BfA war infolgedessen eine umfassende Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts vorzunehmen (vgl. Sie hat beanstandet, das Amtsgericht hätte der Ehefrau Rentenanwartschaften (nur) in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseits ehezeitlich in den gesetzlichen Rentenversicherungen erworbenen Rentenanwartschaften übertragen dürfen (<S 1587b Abs. 1 Satz 1 BGB) und für sie zu dem Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 der Vorschrift noch verbleibenden Wertunter- Dem Oberlandesgericht war daher die Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587b Abs. 1 und 2 BGB insgesamt als Beschwerdegegenstand angefallen, so daß es an den Antrag der BfA nicht gebunden war, sondern die der Sachund Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen hatte. b) Die sachlich-rechtliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt, daß das Oberlandesgericht den Ehemann nicht mit einem zu hohen Versorgungsausgleich belastet hat. bb) Die Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 1. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, a BeamtVG hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen in seiner Auskunft vom 16. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von 38,67 Jahre Somit wären für die Ehefrau in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 629,98 DM, bezogen auf das Ehezeitende, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Deshalb bleibt die weitere Beschwerde mit ihrem Ziel, die vom Oberlandesgericht in Höhe von monatlich 541,04 DM für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften zu verringern, ohne Erfolg.
BUNDESGERICHTSHOF i BESCHLUSS IVb ZB 186/82 in der Familiensache 2 8 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 10. Juli 1985 beschlossens Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 1982 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 28. Juli 1956 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehe mann (Antragsgegner) am 29. August 1980 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat vor der Entscheidung über 3 den Versorgungsausgleich die Ehe geschieden; das Scheidungsurteil ist rechtskräftig. Während der Ehezeit (1. Juli 1956 bis 31. Juli 1980, $ 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 132,10 DM, bezogen auf den 31. Juli 1980, erworben. Der Ehemann war zunächst Pflichtmitglied der Rentenversicherung der Arbeiter, absolvierte von Oktober 1958 bis Februar 1961 eine Fachschulausbildung, leistete von April 1961 bis März 1963 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten und war von April 1963 bis Ende 1969 Beamter der Deutschen Bundesbahn. Für die letztgenannte Zeit wurde er nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) nachversichert. Er war dann Lehrer im Angestelltenverhältnis und studierte anschließend bis November 1974; für diese Zeit (Januar 1970 bis November 1974) entrichtete er Pflichtbeiträge an die BfA. Am 1. Dezember 1974 wurde er vom Land Nordrhein-Westfalen (weiterer Beteiligter zu 3) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, später auf Probe und schließlich auf Lebenszeit berufen. Bei Ehezeitende bekleidete er als Studienrat ein Amt der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 11. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat er bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 780 DM 4 - erworben. Davon entfallen auf die Ehezeit 640,50 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1980. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es die gesamten ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes von monatlich 640,50 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen und dort zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 118,58 DM begründet hat. Dagegen hat die BfA Beschwerde eingelegt. Sie hat beanstandet, daß ein Ausgleich durch Splitting (§ 1587b Abs. 1 BGB) nur in Höhe von (640,50 DM - 132,10 DM) s 2 = 254,20 DM erfolgen dürfe, so daß ein sogenanntes Quasi-Splitting (§ 1587b Abs. 2 BGB) von 504,88 DM vorzunehmen sei. Das Oberlandesgericht hat die auf die Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften antragsgemäß auf 254,20 DM verringert, jedoch die zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für sie begründeten Rentenanwartschaften auf 541,04 DM erhöht. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde greift der Ehemann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur hinsichtlich der Höhe der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften an. Das Rechtsmittel rügt, das Oberlandesgericht habe gegen das 5 Verbot der reformatio in peius verstoßen und den aus § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG sich ergebenden Kürzungsbetrag falsch berechnet. II. 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Allerdings hat der Ehemann den Beschluß des Amtsgerichts nicht mit der Erstbeschwerde angegriffen. Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge. Das gilt jedoch nicht, wenn und soweit die Beschwerdeentscheidung eine Abänderung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773 m.w.N.; s.a. Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683 und vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 - FamRZ 1984, 670). Im vorliegenden Fall hat der angefochtene Beschluß die Entscheidung des Amtsgerichts jedenfalls insoweit zu Ungunsten des Ehemannes geändert, als das Oberlandesgericht den angeordneten Versorgungsausgleich nicht nur durch einen (teilweisen) Wechsel der Ausgleichsformen des § 1587b Abs. 1 und 2 BGB umgeschichtet, sondern ihn auch insgesamt um 36,16 DM erhöht hat. g 6 - 2. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. a) Es begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht dadurch über den Antrag der die Erstbeschwerde führenden BfA hinausgegangen ist, daß es nicht nur die beantragte Umschichtung der Ausgleichsformen vorgenommen, sondern auch den Gesamtbetrag des Versorgungsausgleichs von (640,50 DM + 118,58 DM =) 759,08 DM um 36,16 DM auf (254,20 DM + 541,04 DM =) 795,24 DM erhöht hat. aa) Wie der Senat durch Beschluß vom 27. Juni 1984 (BGHZ 92, 5, 7 ff.) näher ausgeführt hat, hat das Gericht im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung, sogar entgegen dem Ziel des Rechtsmittels, in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Die weitere Beschwerde macht zwar geltend, hier verstoße die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen dieses Verbot. Das trifft jedoch nicht zu. Rechtsmittelführer in war allein die BfA. Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die BfA, die vor dem Oberlandesgericht eine Verringerung des Abzugs der bei ihr bestehenden Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau erstrebt hat, aufgrund der Beschwerdeentscheidung eine Erhöhung dieses Abzugs (durch ein noch gesteigertes Rentensplitting) hinzunehmen hätte. Denn das 7 Verschlechterungsverbot wirkt sich regelmäßig nicht aus, wenn das Rechtsmittel durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (oder der Versorgungslast) eingelegt worden ist, da sich wegen des ungewissen künftigen Versicherungs-(Versorgungs-) Verlaufs nicht zuverlässig Voraussagen läßt, ob eine Abänderung dem Versicherungs-(Versorgungs-)träger zu dem Nachteil oder zu dem Vorteil gereicht (Senatsbeschluß BGHZ aaO S. 12 m.w.N.). Auf die Beschwerde der BfA war infolgedessen eine umfassende Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 269). bb) Eine Beschränkung des Prüfungsumfanges hätte allerdings dann Platz gegriffen, wenn mit der Erstbeschwerde in wirksamer Weise nur ein Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung angegriffen worden wäre (s. Senatsbeschluß BGHZ aaO S. 10 f.; Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 aaO S. 269). Das ist jedoch nicht geschehen. Die BfA hat die fehlerhafte Anwendung von § 1587b Abs. 1 und 2 BGB gerügt. Sie hat beanstandet, das Amtsgericht hätte der Ehefrau Rentenanwartschaften (nur) in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseits ehezeitlich in den gesetzlichen Rentenversicherungen erworbenen Rentenanwartschaften übertragen dürfen (<S 1587b Abs. 1 Satz 1 BGB) und für sie zu dem Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 der Vorschrift noch verbleibenden Wertunter- 8 cP schiedes begründen müssen ($ 1587b Abs. 2 Satz 1. BGB). Damit betraf ihr Rechtsmittel nicht einen ausscheidbaren Teil des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, sondern die Berechnung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs als solchen. Dem Oberlandesgericht war daher die Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587b Abs. 1 und 2 BGB insgesamt als Beschwerdegegenstand angefallen, so daß es an den Antrag der BfA nicht gebunden war, sondern die der Sachund Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen hatte. b) Die sachlich-rechtliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt, daß das Oberlandesgericht den Ehemann nicht mit einem zu hohen Versorgungsausgleich belastet hat. aa) Die - ausscheidbare - Entscheidung des Oberlandesgerichts zu dem Rentensplitting ist nicht angefochten. bb) Die Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) ergibt sich aus der nachstehenden Berechnung: Seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 11, bereinigt un familienbezogene Bestandteile nach § 1587a Abs. 8 BGB, betrugen bei Ehezeitende monatlich 9 4.026.27 DM. Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 31. Juli 2001 wird er 38,67 Jahre an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von 75 % (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75 % von 4.026.27 DM = 3.019,70 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (251,64 DM), insgesamt also 3.271,34 DM. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, a BeamtVG hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen in seiner Auskunft vom 16. Juli 1982 mit 3.252,13 DM angegeben. Dieser Berechnung hat es nicht die am Ende der Ehezeit erreichte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe, sondern die Endstufe zugrunde gelegt. Das ist richtig (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO S. 362). Für den Monat Dezember ist die Höchstgrenze auf 6.504,26 DM zu verdoppeln. Danach gilt hier die folgende Ruhensberechnungs Januar - Novembers Dezember: a) Höchstgrenze: b) ungekürzte Versorgung: 3.019,70 DM 3.252,13 DM 6.504,26 DM 6.039,40 DM d) Summe aus b) und c): c) Rente: 3.799,70 DM 780,00 DM 780,00 DM 6.819,40 DM e) davon über Höchstgrenze also Ruhensbetrag: 547,57 DM 315,14 DM cf f) Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b) - e): 2.472r13 DM 5.724,26 DM Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von (547,57 DM x 11 + 315,14 DM) : 12 = 528,20 DM. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von 528,20 DM x 2.338,04 WE ------------------------- = 433,69 DM 2.847,53 WE durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen. Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen: 3.271,34 DM - 433,69 DM = 2.837,65 DM. Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Wert der in 11 der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung s 2.837,65 DM x 17,17 Jahre ---------------------------- = 1.259,95 DM. 38,67 Jahre Somit wären für die Ehefrau in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 629,98 DM, bezogen auf das Ehezeitende, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Deshalb bleibt die weitere Beschwerde mit ihrem Ziel, die vom Oberlandesgericht in Höhe von monatlich 541,04 DM für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften zu verringern, ohne Erfolg. Andererseits steht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers einer Erhöhung des Versorgungsausgleichs zu Lasten des die weitere Beschwerde führenden Ehemannes entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - BGHZ 85, 180). Lohmann Portmann Krohn Macke Zysk