Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen werden (§ 115 Abs.6 ZPO). Der Beklagte, der von der Badenwerk AG monatliche Einkünfte sowie eine jährliche Gratifikation bezieht, hält sich nicht für auskunftspflichtig, weil die Klägerin über seine Einkünfte unterrichtet sei und ihr ein höherer Unterhalt, als er durch eine Vereinbarung vom 6. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin über die von ihm in der Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat sie als unzulässig verworfen, weil mit dem vom ihm festgesetzten Wert von 300 DM die Berufungssumme nicht erreicht werde. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, den ihm durch Auskunftserteilung und Beschaffung der Verdienstnachweise erwachsenden Aufwand auf einen höheren Betrag anzuheben. Er begründet das Rechtsmittel allein mit der Auffassung, bei der Wertfestsetzung müsse berücksichtigt werden, daß die Parteien über den Bestand der Vereinbarung vom 6.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 184/88 BESCHLUSS in der Familiensache Fritz Beklagter und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte Istraße gegen Stefanie Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Straße 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. Januar 1989 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. November 1988 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewert: 300 DM. 2. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen werden (§ 115 Abs. 6 ZPO). Gründe: I. Die miteinander verheirateten Parteien leben getrennt. Die Klägerin begehrt zur Vorbereitung eines Unterhaltsanspruchs im Wege der Stufenklage Auskunft über das Einkommen WIV des Beklagten in der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zu dem 30. September 1987. Der Beklagte, der von der Badenwerk AG monatliche Einkünfte sowie eine jährliche Gratifikation bezieht, hält sich nicht für auskunftspflichtig, weil die Klägerin über seine Einkünfte unterrichtet sei und ihr ein höherer Unterhalt, als er durch eine Vereinbarung vom 6. Mai 1987 geregelt worden sei, nicht zustehe. Die Klägerin hat diese Vereinbarung wegen Täuschung und Irrtums angefochten. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin über die von ihm in der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zu dem 30. September 1987 erzielten Einkünfte Auskunft zu erteilen und über die in dieser Zeit erzielten Arbeitseinkünfte Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat sie als unzulässig verworfen, weil mit dem vom ihm festgesetzten Wert von 300 DM die Berufungssumme nicht erreicht werde. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen 4 hat, ist stets das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt - wie hier - die zur Auskunft verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, so bleibt ihr Interesse, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht, denn dieses Interesse wird durch die Verurteilung zur Auskunft - die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft - nicht berührt. Wenn nicht ausnahmsweise ein besonderes Geheimhaitungsinter-esse mit zu bewerten ist, beschränkt sich das Abwehrinteres-se daher auf die Vermeidung des Aufwandes an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und die Beschaffung der Belege verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 83/87 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 2 m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht zu Recht angewendet. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, den ihm durch Auskunftserteilung und Beschaffung der Verdienstnachweise erwachsenden Aufwand auf einen höheren Betrag anzuheben. Er begründet das Rechtsmittel allein mit der Auffassung, bei der Wertfestsetzung müsse berücksichtigt werden, daß die Parteien über den Bestand der Vereinbarung vom 6. Mai 1987 streiten. Daß dem das Oberlandesgericht nicht gefolgt ist, kann nach den dargelegten Grundsätzen rechtlich nicht beanstandet werden. Lohmann Nonnenkamp