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BGH · IVb ZB 183/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 183/87

Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG kann jedenfalls nicht allein mit der Begründung verlangt werden, der Versorgungs-ausgleich sei nach der Härteregelung des § 1587 c BGB herabzusetzen . Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 15. In dem Scheidungsverbundurteil führte das Familiengericht den Versorgungsausgleich in der Weise durch, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei dem Land NordrheinWestfalen (weiterer Beteiligter zu 1) auf einem (zu errichtenden) Konto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.520,18 DM, "bezogen auf die Ehezeit vom 1. Bei der Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers legte das Familiengericht nur die Zeit bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand (1. August 1981 wandte sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich und wies insbesondere auf die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten und 2. Unter Berufung auf § 10a VAHRG begehrt der Antragsteller nunmehr eine Neuregelung des in dem Scheidungsver-bundurteil durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin - die seit dem 1. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat eine neue Auskunft bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen - auf der Grundlage einer Ehezeit vom 1. April 1979 - eingeholt, die tatsächliche oder rechtliche Veränderungen in der Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers berücksichtigen sollte, sowie eine entsprechende Auskunft bei der BfA für die Antragsgegnerin. Seine Versorgungsanwartschaften seien im Ergebnis zutreffend errechnet worden; die unrichtig mitgeteilten Daten zur Ehezeit hätten das Ergebnis nicht beeinflußt; ein Vorabzug von Steuern auf die Beamtenpension, der Krankenkassenbeiträge und eines scheidungsbedingten Mehraufwandes für die Haushaltsführung komme bei der Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsanrechte systembedingt nicht in Betracht. Gegen den Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese darauf gestützt, daß die Ermittlung seiner Versorgung und die Feststellung des Ausgleichsan- Nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf Antrag entsprechend abzuändern, wenn "ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht". Nachdem das Familiengericht neue Auskünfte über die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte der Parteien unter Berücksichtigung möglicher tatsächlicher oder rechtlicher Bewertungsänderungen bei den Versorgungs-trägern eingeholt hatte, hat es auf der Grundlage dieser Auskünfte - ohne Rechtsverstoß - eine Wertveränderung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden ehezeitanteiligen Versorgungsanwartschaften im Sinne von § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG verneint. April 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) neu ermittelte auszugleichende Versorgungsanwartschaft des Antragstellers mit monatlich 3.040,36 DM nicht von dem in dem Scheidungsverbundurteil vom 17. Insbesondere liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Familiengericht in dem Scheidungsverbundurteil die maßgebliche Gesamtzeit bis zu dem Eintritt des Antragstellers in den Vorruhestand erstreckt und die Antragsgegnerin auf diese Weise an der Entwicklung seiner Versorungsanwartschaften in der Zeit nach dem 1. Demgemäß hat auch hier an die Stelle der "Gesamtzeit" (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB) die insgesamt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zu dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Daß die frühere Entscheidung die Versorgungsanwartschaften des Antragstellers mit ihrem "Brutto"-Wert - ohne Berücksichtigung der auf die Pension zu zahlenden Steuern -in den Ausgleich einbezogen hat, begründet ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 BGB sieht keine Möglichkeit vor, der steuerlichen Belastung der Beamtenpension - und der hiermit im Falle des Quasi-Splittings unter Umständen verbundenen Ungleichbehandlung des Beamten gegenüber dem ausgleichsberechtigten Rentenempfänger - bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Wertes des Versorgungsanrechts Rechnung zu tragen (vgl. 3. a) Die weitere Beschwerde vertritt die Auffassung, die Erstentscheidung sei auch dann fehlerhaft, wenn das Erstgericht von einer an sich gebotenen Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB abgesehen habe. Das Familiengericht habe bei der Erstentscheidung dem Rechtsgedanken des § 1587c Nr. 1 BGB nicht Rechnung getragen, als es die Versorgungsanwartschaften des Antragstellers auf der Grundlage des Bruttoprinzips ausgeglichen habe. Mit dem Begehren, jetzt den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB herabzusetzen, kann ein Abänderungs-verlangen nicht begründet werden. Billigkeitserwägungen kommen im Rahmen des Abänderungs-verfahrens allerdings insoweit in Betracht, als sie nach § 10a Abs.3 VAHRG unter den dort genannten Voraussetzungen eine Abänderung trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 der Vorschrift ausschließen können. c) Soweit Bergner (Die Sozialversicherung 1987, 85, 88) sich unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG dafür einsetzt, daß - jedenfalls - nach der Erstentscheidung eingetretene Umstände im Sinne des § 1587c BGB, zu denen er insbesondere die unterschiedliche Besteuerung der einzelnen Versorgungsanrechte zählt, in analoger Anwendung des § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG einen Abänderungsgrund darstellen müßten, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 10a VAHRG in dem Widerstreit zwischen den Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit für eine Beschränkung der Abänderungsmöglichkeiten auf die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift geregelten Fälle entschieden. Mit dieser Lösung werden diejenigen Fälle erfaßt, in denen nach den bisherigen Erfahrungen die nacheheliche Entwicklung - sei es aufgrund neuer gesetzlicher, satzungsrechtlicher oder sonstiger Regelungen (etwa durch Verordnung, Tarifvertrag o.ä.), sei es aufgrund später eingetretener Umstände in der Person der Ehegatten (zu dem Beispiel vorzeitige Dienst/Erwerbsunfähigkeit, Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und Nachversicherung o.ä.; vgl. Die Tatsache, daß auch aus anderen Gründen unbillige Ergebnisse einer Versorgungsausgleichsentscheidung auftreten können, gebietet jedoch nicht die Gleichbehandlung auch solcher Fälle mit den als vordringlich abänderungsbedürftig angesehenen Entscheidungen, solange sich für die Abänderbarkeit einerseits und den Bestand der Rechtskraft andererseits "irgendein sachlich vertretbarer, zureichender Grund anführen läßt" (BVerfGE 27, 364, 371). Da sich aus der - oben erwähnten - Vielzahl und Häufigkeit nachträglich aufgetretener Abweichungen der getroffenen Entscheidung von dem Prinzip der Halbteilung in den geregelten Fällen ein vernünftiger Grund für die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG vorgesehene Abgrenzung ableiten läßt, kann eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit der Überlegung geltend gemacht werden, daß eine andere Abgrenzungsre- Bergner ist allerdings zuzugeben, daß die grundsätzlich unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einer der Hauptfälle sein dürfte, in denen ein QuasiSplitting im nachhinein nicht mehr dem Halbteilungsgrundsatz entspricht. 4. Eröffnet § 1587c BGB nach alledem ohne Vorliegen eines der Gründe des § 10a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG nicht den "Einstieg” in die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne aaO Rdn. 46), so ist entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kein Raum für eine Prüfung, ob das Erstgericht in der Verbundentscheidung von einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Härteklausel rechtsfehlerfrei und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände abgesehen hat.

Zitierte Normen: § 234 ZPO § 10a VAHRG § 1587 BGB § 10a VAHRG Art. 3 GG § 10a VAHRG Art. 10 GG § 3 VAHRG Art. 3 GG § 10a VAHRG
BGBFamiliengerichtVAHRGErstentscheidungVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:____________nein
VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1;
BGB § 1587 c
Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG kann jedenfalls nicht allein mit der Begründung verlangt werden, der Versorgungs-ausgleich sei nach der Härteregelung des § 1587 c BGB herabzusetzen .
BGH, Beschl. v. 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - OLG Hamm
AG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 183/87	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Alfred W BBHHB / AM^straße #, Bad
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr
 gegen
Gertrud B ■■■
geb.
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Weitere Beteiligte:
1. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, V®®-
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 15. März 1989
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 1987 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert! 1.000 DM
Gründe:
I.
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Bielefeld vom 17. April 1980 (rechtskräftig seit dem 31. Mai 1980) geschieden.
Der im Jahre 1912 geborene Antragsteller war zuletzt Obersteuerrat und trat zu dem 1. Juli 1974 in den vorzeitigen Ruhestand. Die im Jahre 1919 geborene Antragsgegnerin war während der Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Kinder stammen, nicht erwerbstätig.
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In dem Scheidungsverbundurteil führte das Familiengericht den Versorgungsausgleich in der Weise durch, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei dem Land NordrheinWestfalen (weiterer Beteiligter zu 1) auf einem (zu errichtenden) Konto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.520,18 DM, "bezogen auf die Ehezeit vom 1. Dezember 1940 bis zu dem 30. April 1979" begründete. Hierbei ging es von einer unzutreffenden Ehezeit aus; die Ehe der Parteien war am 18. Oktober 1940 geschlossen, der Scheidungsantrag des Antragstellers der Antragsgegnerin am 29. Mai 1979 zugestellt worden. Bei der Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers legte das Familiengericht nur die Zeit bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand (1. Juli 1974) und nicht bis zur normalen Altersgrenze zugrunde und ermittelte die auszugleichenden Anwartschaften demgemäß nach einem entsprechenden Zeit/Zeit-Verhältnis. Dem Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin dürfe an den Auswirkungen seiner vorehelichen beruflichen Leistungen in einer KommunalVerwaltung, die ihm die Beförderung bis zu dem Obersteuerrat ermöglicht hätten, nicht teilhaben, folgte das Familiengericht nicht. Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs lehnte es ab.
Mit Schriftsatz vom 8. August 1981 wandte sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich und wies insbesondere auf die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten und
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 deren Folge für die späteren Altersbezüge der geschiedenen Ehegatten, vor allem eines früheren Beamten, hin. Sein mit der Eingabe verbundener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO als unzulässig verworfen.
2. Unter Berufung auf § 10a VAHRG begehrt der Antragsteller nunmehr eine Neuregelung des in dem Scheidungsver-bundurteil durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin - die seit dem 1. November 1982 eine Rente aus dem Versorgungsausgleich bezieht - zur Rückzahlung angeblich zuviel erhaltener Beträge aus der Zeit vom 1. November 1982 bis zu dem 31. Dezember 1987. Zur Begründung seines Begehrens macht er in erster Linie geltend: Das Familiengericht habe seinerzeit bei der Ermittlung seiner auszugleichenden Versorgungsanwartschaften die unterschiedliche Besteuerung einer Beamtenpension und einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung übersehen; außerdem habe es zu Unrecht seine Krankenversicherungskosten unberücksichtigt gelassen und ebenso die Mehraufwendungen, die er als Pensionär - im Gegensatz zu einer mit Haushaltsarbeiten vertrauten, während der Ehe nicht erwerbstätig gewesenen Ehefrau - für die Haushaltsführung habe; diese seien pauschal mit 300 DM monatlich anzusetzen. Im übrigen vertritt der Antragsteller die Auffassung, die Antragsgegnerin dürfe nicht an der in die Berechnung einbezogenen ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 1. April 1972 bis zu dem 30. Juni 1974 (1. Juli 1974: Eintritt in den Vorruhestand) partizipieren, da er bereits mit Wirkung ab
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1.	Juli 1971 mit der Beförderung zu dem Obersteuerrat sein Höchstgehalt und am 1. April 1972 den Höchstsatz seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht habe. Schließlich hält der Antragsteller die Einbeziehung des Weihnachtsgeldes in die rechnerische Ermittlung des Versorgungsbetrages nach § 1587a Abs. 2 BGB nicht für gerechtfertigt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat eine neue Auskunft bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen - auf der Grundlage einer Ehezeit vom 1. Oktober 1940 bis zu dem 30. April 1979 - eingeholt, die tatsächliche oder rechtliche Veränderungen in der Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers berücksichtigen sollte, sowie eine entsprechende Auskunft bei der BfA für die Antragsgegnerin. Nach Erlaß eines Berichtigungsbeschlusses, durch den als Ehezeit die Zeit vom 1. Oktober 1940 bis zu dem 30. April 1979 festgestellt wurde, hat das Familiengericht das Abänderungsbegehren des Antragstellers zurückgewiesen. Seine Versorgungsanwartschaften seien im Ergebnis zutreffend errechnet worden; die unrichtig mitgeteilten Daten zur Ehezeit hätten das Ergebnis nicht beeinflußt; ein Vorabzug von Steuern auf die Beamtenpension, der Krankenkassenbeiträge und eines scheidungsbedingten Mehraufwandes für die Haushaltsführung komme bei der Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsanrechte systembedingt nicht in Betracht.
Gegen den Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese darauf gestützt, daß die Ermittlung seiner Versorgung und die Feststellung des Ausgleichsan-
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Spruchs nach dem Bruttoprinzip dem Rechtsgedanken des § 1587c Nr. 1 BGB widerspreche. Eine gerechte Aufteilung der Versorgungsanwartschaften könne nur auf der Grundlage eines Nettowertes - nach Kürzung der Bruttopension um die steuerliche Belastung, die Vorsorgeaufwendungen und den Haushaltsmehraufwand - vorgenommen werden.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Vorinstanzen haben zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG verneint. Nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf Antrag entsprechend abzuändern, wenn "ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht".
1. Um feststellen zu können, ob eine solche Wertveränderung eingetreten ist, muß der Wert der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider früheren Ehegatten, aktualisiert auf den Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung, neu ermittelt werden. Zu diesem Zweck
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ist ein Verfahren durchzuführen, wie es bei der Erstfeststellung erforderlich war. Es müssen grundsätzlich neue Auskünfte von allen Versorgungsträgern eingeholt werden, sodann ist eine neue Gesamtbilanz zu erstellen, der - gegebenenfalls - neue Wertunterschied zu ermitteln und anschießend zu prüfen, ob (unter Beachtung des § 10a Abs. 2 und Abs. 3 VAHRG) eine Abänderung in Betracht kommt (vgl. Maier/ Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung,
3. Auf1. § 10a VAHRG Anm. 1, 2.1; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 10a VAHRG Rdn. 6, 13).
2.	Diese Prüfung ist hier mit zutreffendem Ergebnis vorgenommen worden. Nachdem das Familiengericht neue Auskünfte über die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte der Parteien unter Berücksichtigung möglicher tatsächlicher oder rechtlicher Bewertungsänderungen bei den Versorgungs-trägern eingeholt hatte, hat es auf der Grundlage dieser Auskünfte - ohne Rechtsverstoß - eine Wertveränderung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden ehezeitanteiligen Versorgungsanwartschaften im Sinne von § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG verneint. Dem ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei gefolgt.
a)	Nach der Auskunft des Landesamtes vom 14. Mai 1987 weicht die unter Berücksichtigung der richtigen Ehezeit (1. Oktober 1940 bis 30. April 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) neu ermittelte auszugleichende Versorgungsanwartschaft des Antragstellers mit monatlich 3.040,36 DM nicht von dem in dem Scheidungsverbundurteil vom 17. April 1980 zugrunde gelegten
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Wert ab, da das Ende der Ehezeit nach dem für den Ansatz des Zeit/Zeit-Verhältnisses maßgeblichen Eintritt des Antragstellers in den Vorruhestand zu dem 1. Juli 1974 liegt; tatsächliche oder rechtliche Veränderungen in der Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers hat der Versorgungsträger verneint. Die BfA hat mit Auskünften vom 13. Mai und 24. Juli 1987 darauf hingewiesen, daß die Antragsgegnerin keine eigenen Anwartschaften erworben habe, sondern eine Rente beziehe, die ausschließlich auf dem Versorgungsausgleich beruhe.
Hiernach haben sich nach den Auskünften der Versorgungsträger keine Änderungen gegenüber der Erstentscheidung ergeben.
b)	Fehler bei der seinerzeitigen Bewertung der Versorgungsanrechte, deren Richtigstellung ebenfalls zu einer Wertveränderung im Sinne von § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG führen könnte (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 4; Hahne FamRZ 1987, 217, 222; Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 10a VAHRG Anm. I; BT-Drucks. 10/6369 S. 21; auch OLG Koblenz FamRZ 1987, 950) sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Familiengericht in dem Scheidungsverbundurteil die maßgebliche Gesamtzeit bis zu dem Eintritt des Antragstellers in den Vorruhestand erstreckt und die Antragsgegnerin auf diese Weise an der Entwicklung seiner Versorungsanwartschaften in der Zeit nach dem 1. April 1972 beteiligt hat. Diese Berechnung entspricht der gesetzlichen Bewertungsregelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB
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(vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82, 66 ff, 73). Denn ebenso wie in Fällen, in denen sich der Beamte bei Ehezeitende bereits im (normalen) Altersruhestand befindet, fallen auch nach seinem Eintritt in den Vorruhestand ErweiterungsZeiten nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB nicht mehr an. Demgemäß hat auch hier an die Stelle der "Gesamtzeit" (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB) die insgesamt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zu dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Die Berücksichtigung der jährlichen Weihnachts-Sonderzuwendung entspricht ebenfalls dem Gesetz (BGHZ aaO).
Daß die frühere Entscheidung die Versorgungsanwartschaften des Antragstellers mit ihrem "Brutto"-Wert - ohne Berücksichtigung der auf die Pension zu zahlenden Steuern -in den Ausgleich einbezogen hat, begründet ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 BGB sieht keine Möglichkeit vor, der steuerlichen Belastung der Beamtenpension - und der hiermit im Falle des Quasi-Splittings unter Umständen verbundenen Ungleichbehandlung des Beamten gegenüber dem ausgleichsberechtigten Rentenempfänger - bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Wertes des Versorgungsanrechts Rechnung zu tragen (vgl.
 BGHZ 74, 86 ff, 101, 102).
3.	a) Die weitere Beschwerde vertritt die Auffassung, die Erstentscheidung sei auch dann fehlerhaft, wenn das Erstgericht von einer an sich gebotenen Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB abgesehen habe. Auch eine Nichtanwendung der Billigkeitsklausel müsse zu einer Neubewertung der auszugleichenden Versorgungsanrechte im
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Rahmen der Totalrevision der früheren Entscheidung führen. Das Familiengericht habe bei der Erstentscheidung dem Rechtsgedanken des § 1587c Nr. 1 BGB nicht Rechnung getragen, als es die Versorgungsanwartschaften des Antragstellers auf der Grundlage des Bruttoprinzips ausgeglichen habe. Dies müsse mit der Abänderungsentscheidung korrigiert werden.
b) Dem kann nicht gefolgt werden.
§ 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eröffnet eine abändernde Entscheidung unter Durchbrechung der Rechtskraft der Erstentscheidung nur unter der Voraussetzung, daß sich der bisher festgestellte Wertunterschied ändert. Dabei ist der Begriff des Wertunterschiedes in § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in demselben Sinn zu verstehen, wie er in § 1587a Abs. 1 BGB verwendet wird, nämlich als Unterschied zwischen den nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 bis 8 BGB ermittelten Werten der Versorgungsanrechte beider früheren Ehegatten - vor einer etwaigen Anwendung der Billigkeitsregel des § 1587c BGB.
Dieser Wertunterschied hat sich im vorliegenden Fall, wie dargelegt, nicht verändert. Mit dem Begehren, jetzt den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB herabzusetzen, kann ein Abänderungs-verlangen nicht begründet werden. Auf die Frage, ob in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 (oder Nr. 2 oder 3) VAHRG erfüllt sind, eine - zusätzliche -Abänderung der Erstentscheidung aus Härtegründen in Betracht kommen kann, oder ob eine - erstmalige oder erneute - Überprüfung der Erstentscheidung unter Härtegesichtspunkten in
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jedem Fall ausgeschlossen sein soll (vgl. dazu: Wagenitz JR 1987, 53, 54; Soergel/Minz aaO Rdn. 5; Johannsen/Henrich /Hahne aaO Rdn. 6; Ruland NJW 1987, 345, 350; BT-Drucks. 10/6369 S. 21), braucht hier nicht eingegangen zu werden.
Billigkeitserwägungen kommen im Rahmen des Abänderungs-verfahrens allerdings insoweit in Betracht, als sie nach § 10a Abs. 3 VAHRG unter den dort genannten Voraussetzungen eine Abänderung trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 der Vorschrift ausschließen können.
c)	Soweit Bergner (Die Sozialversicherung 1987, 85, 88) sich unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG dafür einsetzt, daß - jedenfalls - nach der Erstentscheidung eingetretene Umstände im Sinne des § 1587c BGB, zu denen er insbesondere die unterschiedliche Besteuerung der einzelnen Versorgungsanrechte zählt, in analoger Anwendung des § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG einen Abänderungsgrund darstellen müßten, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 10a VAHRG in dem Widerstreit zwischen den Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit für eine Beschränkung der Abänderungsmöglichkeiten auf die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift geregelten Fälle entschieden. Mit dieser Lösung werden diejenigen Fälle erfaßt, in denen nach den bisherigen Erfahrungen die nacheheliche Entwicklung - sei es aufgrund neuer gesetzlicher, satzungsrechtlicher oder sonstiger Regelungen (etwa durch Verordnung, Tarifvertrag o.ä.), sei es aufgrund später eingetretener Umstände in der Person der Ehegatten (zu dem Beispiel vorzeitige Dienst/Erwerbsunfähigkeit, Ausscheiden aus
 dem Beamtenverhältnis und Nachversicherung o.ä.; vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 =
FamRZ 1989, 44, 45; insgesamt hierzu Ruland NJW 1987, 345, 350) - am häufigsten zu nachträglichen Veränderungen des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der ausgeglichenen Versorgungsanrechte führt. Für diese Fälle bestand daher im Interesse der Verwirklichung des den Versorgungsausgleich beherrschenden Grundsatzes der gleichmäßigen Teilhabe beider (früherer) Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten ein dringendes Bedürfnis nach einer Abänderbarkeit der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die Tatsache, daß auch aus anderen Gründen unbillige Ergebnisse einer Versorgungsausgleichsentscheidung auftreten können, gebietet jedoch nicht die Gleichbehandlung auch solcher Fälle mit den als vordringlich abänderungsbedürftig angesehenen Entscheidungen, solange sich für die Abänderbarkeit einerseits und den Bestand der Rechtskraft andererseits "irgendein sachlich vertretbarer, zureichender Grund anführen läßt" (BVerfGE 27, 364, 371). Dabei war es grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich oder ungleich anzusehen und dementsprechend gleich oder ungleich zu regeln sind. Da sich aus der - oben erwähnten - Vielzahl und Häufigkeit nachträglich aufgetretener Abweichungen der getroffenen Entscheidung von dem Prinzip der Halbteilung in den geregelten Fällen ein vernünftiger Grund für die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG vorgesehene Abgrenzung ableiten läßt, kann eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit der Überlegung geltend gemacht werden, daß eine andere Abgrenzungsre-
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gelung zweckmäßiger und gerechter wäre oder dem Gleichheitssatz besser entspräche (BVerfGE aaO).
Bergner ist allerdings zuzugeben, daß die grundsätzlich unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einer der Hauptfälle sein dürfte, in denen ein QuasiSplitting im nachhinein nicht mehr dem Halbteilungsgrundsatz entspricht. Daher besteht auch für diese Fälle ein erhebliches Regelungsbedürfnis, auf das das Bundesverfassungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang bereits im Jahre 1980 hingewiesen hat (BVerfGE 54, 11 ff). Wie der Senat indessen mehrfach entschieden hat, ist es Sache der Steuergesetzgebung, hier Abhilfe zu schaffen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3 und zuletzt vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87; s.a. BVerfGE 53, 257, 308).
4.	Eröffnet § 1587c BGB nach alledem ohne Vorliegen eines der Gründe des § 10a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG nicht den "Einstieg” in die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne aaO Rdn. 46), so ist entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kein Raum für eine Prüfung, ob das Erstgericht in der Verbundentscheidung von einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Härteklausel rechtsfehlerfrei und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände abgesehen hat.
Ob ein Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bewertung auszugleichender Versorgungsanrechte eine Abänderung der Erstentscheidung nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG rechtfertigen kann (so Hahne FamRZ 1987 aaO 223), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn die Rechtsprechung des Senats zu der insoweit allenfalls in Betracht kommenden Frage der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat seit Erlaß der Erstentscheidung im Jahre 1980 keine Änderung erfahren (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 m.w.N.).
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Zysk