Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Die Klägerin nimmt den Beklagten, der ein Lehramt für Architektur ausübt und ein Architekturbüro betreibt, im Wege der Stufenklage auf Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 1985 bis 1987 und den daraus sich ergebenden Ehegattenunterhalt in Anspruch. 2. Auskunft über seine Ausgaben als Architekt für den genannten Zeitraum zu erteilen, indem er die nachfolgenden Ausgabenarten im einzelnen spezifiziert bzw. Sodann hat es die Berufung des Beklagten durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Juli 1988 - IVb ZB 94/88 - FamRZ 1988, 1152 m.w.N.) bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei der Bewertung dieses Abwehrinteresses, die das Gericht gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmen hat, kommt es in der Regel - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf die Vermeidung des Aufwandes an Zeit und Arbeit an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Den finanziellen Aufwand, den die Erteilung der Auskunft gemäß Nr. 2 des amtsgerichtlichen Teilurteils verursachen werde, hat es auf 500 DM geschätzt. Mit seinen Gegenvorstellungen hat der Beklagte geltend gemacht, daß die erforderliche Aufschlüsselung seiner Ausgaben nur mit Hilfe seines Steuerberaters möglich sei, weil bei diesem die Buchhaltungskonten geführt würden. Diese Beurteilung, die der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die sofortige Beschwerde geltend macht, daß das Gericht die beantragte Beweisaufnahme hätte durchführen müssen, übersieht sie schon § 511a Abs. 2 ZPO, wonach der Berufungskläger seine Wertangaben glaubhaft zu machen hat. Der Beklagte hat mit der Berufungsbegründung selbst vorgetragen, er sei seiner nicht angegriffenen Auskunftsverpflichtung gemäß Nr. 1 des familiengerichtlichen Urteils dadurch nachgekommen, daß er der Klägerin die Bilanzen für die Jahre 1985 bis 1987 übersandt habe. In dieser ist ausgeführt, daß allein die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung bei selbständig Tätigen häufig nicht genüge, um dem Unterhaltsberechtigten die Berechnung seines Anspruchs zu ermöglichen. Daß das Oberlandesgericht die Grenzen seines ihm eingeräumten ' Ermessens überschritten hat, wenn es den insoweit erforderlichen finanziellen Aufwand des Beklagten auf 500 DM geschätzt hat, ist nicht ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF s? IVb ZB 182/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Dezember 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 2. November 1988 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewerts 500 DM. Gründe: I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Klägerin nimmt den Beklagten, der ein Lehramt für Architektur ausübt und ein Architekturbüro betreibt, im Wege der Stufenklage auf Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 1985 bis 1987 und den daraus sich ergebenden Ehegattenunterhalt in Anspruch. Sie vertritt die Auffassung, daß die vom Beklagten bereits erteilten Auskünfte zur Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs nicht ausreichten. Der Beklagte beruft sich im wesentlichen darauf, daß ihm weitere Auskünfte nicht zu demutbar seien. WIV 3 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, "1. Belege über seine Einnahmen und Ausgaben als Architekt im Zeitraum 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1987 in Form von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für den genannten Zeitraum vorzulegen und 2. Auskunft über seine Ausgaben als Architekt für den genannten Zeitraum zu erteilen, indem er die nachfolgenden Ausgabenarten im einzelnen spezifiziert bzw. erläutert bzw. aufschlüsselt: a) Personalkosten, b) Abschreibungen aus Sacheinlagen, c) Mieten und Nebenkosten für Räume, d) Mieten für Geräte, e) Fahrzeugkosten, f) Versicherungsbeiträge, g) Reisekosten, Spesen, Bewirtung und Geschenke, h) Rechtsund Beratungskosten, i) Zinsaufwendungen." Gegen die Verurteilung zu Nr. 2 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt. Hiergegen vom Beklagten erhobene Gegenvorstellungen hat es zurückgewiesen. Sodann hat es die Berufung des Beklagten durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. 4 «C & w' v II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Wie der Beklagte nicht verkennt, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 94/88 - FamRZ 1988, 1152 m.w.N.) bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei der Bewertung dieses Abwehrinteresses, die das Gericht gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmen hat, kommt es in der Regel - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf die Vermeidung des Aufwandes an Zeit und Arbeit an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Den finanziellen Aufwand, den die Erteilung der Auskunft gemäß Nr. 2 des amtsgerichtlichen Teilurteils verursachen werde, hat es auf 500 DM geschätzt. Die vom Beklagten verlangten Auskünfte hielten sich im Rahmen dessen, was zur Vorbereitung von Unterhaltsansprüchen üblich sei. Er könne die erforderlichen Angaben aus den Unterlagen, die er zur Abgabe seiner Steuererklärungen ohnehin benötige, unschwer entnehmen. Es sei nicht zu erwarten, daß ihm dabei zusätzlicher Zeit- und Arbeitsaufwand von mehr als 500 DM entstehe, auch bei Hinzuziehung fachkundiger Hilfe. Mit seinen Gegenvorstellungen hat der Beklagte geltend gemacht, daß die erforderliche Aufschlüsselung seiner Ausgaben nur mit Hilfe seines Steuerberaters möglich sei, weil bei diesem die Buchhaltungskonten geführt würden. Außerdem müßten anhand der 5 Konten die dazu gehörigen Belege herausgesucht werden. Zum Beweis dafür, daß insoweit ingesamt 27 Stunden zu 70 DM (zusammen 1.890 DM) anfallen würden, hat er sich auf das Zeugnis seines Steuerberaters berufen. Das Oberlandesgericht hat dieses Vorbringen geprüft, hat aber keinen Anlaß gesehen, seine Wertfestsetzung zu ändern. Diese Beurteilung, die der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die sofortige Beschwerde geltend macht, daß das Gericht die beantragte Beweisaufnahme hätte durchführen müssen, übersieht sie schon § 511a Abs. 2 ZPO, wonach der Berufungskläger seine Wertangaben glaubhaft zu machen hat. Wie sich aus § 294 Abs. 2 ZPO ergibt, ist der Antritt von Zeugenbeweis kein statthaftes Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 511a Rdn. 25). Der Beklagte hat mit der Berufungsbegründung selbst vorgetragen, er sei seiner nicht angegriffenen Auskunftsverpflichtung gemäß Nr. 1 des familiengerichtlichen Urteils dadurch nachgekommen, daß er der Klägerin die Bilanzen für die Jahre 1985 bis 1987 übersandt habe. Dabei habe die Klägerin auch Gewinn- und Verlustrechnungen erhalten sowie Bilanzerläuterungen, die bereits eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Kostenarten, wie Abschreibungen usw., enthielten. Bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Nr. 2 des familiengerichtlichen Urteils kann es sich daher nur darum handeln, zu den im Entscheidungssatz bezeichneten Ausgabearten anhand vorhandener Unterlagen solche ergänzenden Angaben zu machen, die es der Klägerin ermöglichen, deren unterhaltsrechtliche Relevanz zu überprüfen. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen des Urteils, in denen insoweit auf eine in FamRZ 1980, 455, 456 veröffentlichte Entscheidung des OLG Hamm Bezug genommen worden ist. In dieser ist ausgeführt, daß allein die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung bei selbständig Tätigen häufig nicht genüge, um dem Unterhaltsberechtigten die Berechnung seines Anspruchs zu ermöglichen. Sie enthielten nämlich Posten, die ohne weitere Erläuterung nicht erkennen ließen, ob die Ausgaben nur steuerlich oder - was keineswegs identisch sei - auch unterhaltsrechtlich absetzbar seien. Daß das Oberlandesgericht die Grenzen seines ihm eingeräumten ' Ermessens überschritten hat, wenn es den insoweit erforderlichen finanziellen Aufwand des Beklagten auf 500 DM geschätzt hat, ist nicht ersichtlich. Lohmann Zysk