Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. werden für die Antrags teil erin auf deren Konto Nr. flHHHHI H 338 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 659,03 EM, bezogen auf den 30. Als angestellter Facharzt für Innere Medizin ist er Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens Über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es sodann in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 820,64 DM für die Ehefrau auf deren Rentenkonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) den Betrag von 147.193,55 DM einzuzahlen. Dabei hat es die Anwartschaft des Ehemannes auf dynamische Versorgungsrente in den Ausgleich einbezogen und einen die Höchstgrenze des § 1587 b Abs. 5 BGB übersteigenden Betrag von monatlich 557,84 IM in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die für die Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 688,65 DM und den Einzahlungsbetrag auf 123.519,20 IW herabgesetzt, indem es aus der Zusatzversorgung lediglich die Anwartschaft des Ehemannes auf die (qualifizierte) Versicherungsrente - nach Dynamisierung auf einen Betrag von monatlich 59,24 DM - als unverfallbar angesehen hat. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erhebt der Ehemann, wie schon in den Vorinstanzen, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausgleichsform des § 1587 b Abs.3 BGB. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht lediglich die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf die (qualifizierte) Versicherungsrente bei der ZVK Dortmund nach Dynamisierung in den Versorgungsausgleich einbezogen (vgl, Senatsbeschluß BGHZ 84, 158). Auch die Bewertung der Anwartschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe durch das Oberlandesgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat unter Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4b BGB den Nennbetrag der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft mit monatlich 1.318,06 DM festgestellt. b) Das Oberlandesgericht hat eine Umrechnung (Dynamisierung) dieses Betrages gemäß § 1587 a Abs.3 BGB für nicht erforderlich erachtet, weil die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe als volldynamisch anzusehen sei. 3. Da die Ehefrau während der Ehezeit keine Versorgungsanrechte erworben hat, hat der Ehemann gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB die Hälfte der von ihm erlangten Anwartschaften auszugleichen, mithin den Betrag von monatlich 688,65 DM. An die Stelle des von der weiteren Beschwerde aus verfassungsrechtlichen Gründen bekämpften § 1587 b Abs.3 BGB ist mit Wirkung vom 1. Hahne/Glöckner FamRZ 1983, 221, 223), eine Aufteilung des Ausgleichsbetrages in der Weise vorzunehmen, daß zu Lasten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe bei der BfA Rentenanwartschaften der Ehefrau von monatlich 659,03 OM, zu Lasten der ZVK Dortmund solche von monatlich 29,62 DM, Jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 182/82 BESCHLUSS in der Familiensache Dr.med. Kurt Friedrich Wilhelm Straße Prozeßbevollmächtigter: Antragsgegner und Beschwerdeführer , Rechtsanwalt Dr. ( gegen Maria Antonidtte Antragsteilerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fr hr. v. Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RflPstraße#, zu Vers.-Nr.: ■■H H 538 2. Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, zu Reg.Nr.: BJBstraße 0t Zusatzversorgungskasse der Stadt zu 3. JT Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Juli 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Abs. 2 der BeSchlußformel folgende Fassung erhält: Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Reg. Nr. werden für die Antrags teil erin auf deren Konto Nr. flHHHHI H 338 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 659,03 EM, bezogen auf den 30. November 1979, begründet. Zu Lasten der gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners werden für die Antragstellerin auf deren Konto Nr. ■■■h 538 bei der Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 29,62 EM, bezogen auf den 30. November 1979» begründet. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Antragsgegner. Beschwerdewert: 8.263,80 DM J-lrlrV-/2.3>kkk Gründe : I. Die Parteien haben am 25. Mai 1964 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragsteilerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 5. Dezember 1979 zugestellt worden. In der Ehezeit (1. Mai 1964 bis 30. November 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat lediglich der Ehemann Versorgungsanrechte erworben. Als angestellter Facharzt für Innere Medizin ist er Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (weitere Beteiligte zu 2). Weiterhin besteht für ihn eine ZusatzVersorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund (ZVK Dortmund - weitere Beteiligte zu 3). Daraus hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit -eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1.438,91 DM und eine solche auf die (qualifizierte) Versicherungsrente in Höhe von monatlich 215,82 DM erlangt. Die Voraussetzungen für die Besitzstandsrente liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens Über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es sodann in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 820,64 DM für die Ehefrau auf deren Rentenkonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) den Betrag von 147.193,55 DM einzuzahlen. Dabei hat es die Anwartschaft des Ehemannes auf dynamische Versorgungsrente in den Ausgleich einbezogen und einen die Höchstgrenze des § 1587 b Abs. 5 BGB übersteigenden Betrag von monatlich 557,84 IM in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die für die Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 688,65 DM und den Einzahlungsbetrag auf 123.519,20 IW herabgesetzt, indem es aus der Zusatzversorgung lediglich die Anwartschaft des Ehemannes auf die (qualifizierte) Versicherungsrente - nach Dynamisierung auf einen Betrag von monatlich 59,24 DM - als unverfallbar angesehen hat. Hinsichtlich der übersteigenden Anwartschaft auf Versorgungsrente hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erhebt der Ehemann, wie schon in den Vorinstanzen, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB. Ferner macht er geltend, daß seine Anwartschaft bei der Ärzteversorgung Westfalens-Lippe nicht dynamisch sei. II. Das Rechtsmittel führt zu einer Anpassung der Regelung des Versorgungsausgleichs an zwischenzeitliche Rechtsänderungen; im übrigen hat es keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht lediglich die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf die (qualifizierte) Versicherungsrente bei der ZVK Dortmund nach Dynamisierung in den Versorgungsausgleich einbezogen (vgl, Senatsbeschluß BGHZ 84, 158). Dies wird von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen. 2. Auch die Bewertung der Anwartschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe durch das Oberlandesgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Das Oberlandesgericht hat unter Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4b BGB den Nennbetrag der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft mit monatlich 1.318,06 DM festgestellt. Bedenken werden insoweit von der weiteren Beschwerde nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. b) Das Oberlandesgericht hat eine Umrechnung (Dynamisierung) dieses Betrages gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB für nicht erforderlich erachtet, weil die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe als volldynamisch anzusehen sei. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlem. In seinem Beschluß vom 15* Dezember 1982 (IVb ZB 684/81 - NJW 1983, 1378 - FamRZ 1983, 265) hat der Senat die Volldynamik der Nordrheinischen Ärzteversorgung bejaht. Den gleichen Charakter hat er in dem Beschluß vom 22. Juni 1983 (IVb ZB 884/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) der ähnlich strukturierten Ärzteversorgung Westfalen-Lippe beigemessen, um die es hier geht. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in den genannten Entscheidungen Bezug genommen. Die Begründung der weiteren Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte, mit denen der Senat sich nicht bereits auseinandergesetzt hätte. 3. Da die Ehefrau während der Ehezeit keine Versorgungsanrechte erworben hat, hat der Ehemann gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB die Hälfte der von ihm erlangten Anwartschaften auszugleichen, mithin den Betrag von monatlich 688,65 DM. An die Stelle des von der weiteren Beschwerde aus verfassungsrechtlichen Gründen bekämpften § 1587 b Abs. 3 BGB ist mit Wirkung vom 1. April 1983 die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG) getreten. Diese ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Das Gericht der weiteren Beschwerde hat wie das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236; Senatsbeschluß vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80). 4. Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet nach Abs. 3 der Vorschrift für Anrechte, die sich - wie hier - gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt. Die Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sieht eine Realteilung nicht vor, ebenso nicht die Satzung der ZVK Dortmund. Mithin kommt in beiden Fällen das Quasi-Splitting zu dem Zuge. Dabei war nach dem aus § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Grundsatz, daß dem Ausgleichspflichtigen höchstens die Hälfte eines Versorgungsanrechts genommen werden kann (vgl. Hahne/Glöckner FamRZ 1983, 221, 223), eine Aufteilung des Ausgleichsbetrages in der Weise vorzunehmen, daß zu Lasten der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe bei der BfA Rentenanwartschaften der Ehefrau von monatlich 659,03 OM, zu Lasten der ZVK Dortmund solche von monatlich 29,62 DM, Jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Krohn Zysk Lohmann Portmann Seidl