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BGH · IVb ZB 179/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 179/88

EGBGB 1986 Art. 17 Abs. 3, 220 Abs.1; EGBGB Art. 17 a.F. Ob bei Ehescheidungen mit Ausländerbeteiligung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, bestimmt sich in Fällen, in denen der Scheidungsantrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Januar 1985 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Urteil vom 14. Mai 1987 hat die Ehefrau, gestützt auf Art. 17 Abs.3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des am 1. Sie folgt der internationalen Zuständigkeit für die Scheidung, auch wenn das Versorgungsausgleichsverfahren, wie hier, nicht nach § 623 Abs. 2 und 3 ZPO im Verbund mit der Scheidungssache, sondern selbständig durchgeführt wird (BGH, Beschluß vom 7. 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, Art. 17 Abs.3 EGBGB n.F. sei auf den Streitfall nicht anwendbar, weil bei Inkrafttreten des IPRG die Scheidung und damit auch der Vorgang "etwaige Durchführung eines Versorgungsausgleichs" im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB abgeschlossen gewesen seien und daher vom früheren Kollisionsrecht beherrscht blieben. Dabei hat das Gericht erörtert, ob es für die Frage, wann ein Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB abgeschlossen ist, auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils, auf seine Verkündung oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. September 1986 abgeschlossener Vorgang im Sinne der Vorschrift liege jedenfalls dann vor, wenn das Scheidungsurteil, wie hier, vor dem Stichtag verkündet und später rechtskräftig geworden sei. Vielmehr hält der Senat an seiner Ansicht fest, daß es für die intertemporale Anknüpfung des Scheidungsstatuts auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommt, neues Kollisionsrecht daher nur zur Anwendung gelangt und das Scheidungsstatut bestimmt, wenn der August 1986 rechtshängig geworden ist (so das nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangene Senatsurteil vom 18. Damit bestimmte sich das Scheidungsstatut im vorliegenden Fall bereits deswegen nach dem früheren Kollisionsrecht, weil der Scheidungsantrag der Ehefrau im Jahre 1985 rechtshängig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem früheren Kollisionsrecht ist der Versorgungsausgleich an das Scheidungsstatut anzuknüpfen. Das mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages festgelegte Scheidungsstatut ist daher auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend. September 1986 rechtshängig geworden ist, gelten daher auch für die Frage der Durchführbarkeit des Versorgungsausgleichs in allen Fällen nur die für die Scheidung maßgebenden Anknüpfungsregeln und nicht Art. 17 Abs.3 EGBGB n.F.. September 1986 rechtshängig gewordenen Antrag die Ehe geschieden, aber ein Versorgungs-ausgleich nicht durchgeführt worden, so kommt dessen spätere Nachholung nur in Betracht, wenn dies nach dem früheren, für die Scheidung maßgebenden Kollisionsrecht möglich ist (ebenso Palandt/Heldrich BGB 48. Hiernach hat das Oberlandesgericht das frühere Kollisionsrecht zutreffend für maßgebend erachtet und die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Recht abgelehnt. Nach den Anknüpfungsregeln, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG FamRZ 1985, 463) weiter abgestellt werden kann, ist bei Ausländerehen mit gemeinsamer Nationalität der Ehegatten an die gemeinsame Staatsangehörigkeit anzuknüpfen und demgemäß das ausländische Heimatrecht der Ehegatten anwendbar (vgl. Demgemäß wird die Frage der Durchführbarkeit des von der Ehefrau erstrebten Versorgungsausgleichs durch das türkische Recht bestimmt, dem ein derartiges Rechtsinstitut indessen unbekannt ist.

Zitierte Normen: § 17 EGBGB
EhefraurechtshängigFrageEhefrühKollisionsrechtVersorgungsausgleichEGBGBScheidung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
EGBGB 1986 Art. 17 Abs. 3, 220 Abs. 1; EGBGB Art. 17 a.F.
Ob bei Ehescheidungen mit Ausländerbeteiligung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, bestimmt sich in Fällen, in denen der Scheidungsantrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) rechtshängig geworden ist, nach dem früheren Kollisionsrecht und dem von ihm berufenen Sach-recht.
BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - OLG Karlsruhe
AG Heidelberg
BUNDESGERICHTSHOF
IVb SB 179/88	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Hamiyet
Straße 30,
E
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Hasan
;traße 16,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.	-
Weitere Beteiligte:
Landesversicherungsanstalt Baden Vers.-Nr.:	und
 traße 105,
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 26. Oktober 1989
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 1988 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben am 13. Juli 1978 in Mf^^/Türkei die Ehe geschlossen. In der Ehe, während der sie überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben, haben sie beide in unterschiedlicher Höhe bei der Landesversicherungsanstalt Baden (weitere Beteiligte) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Auf den am 22. Januar 1985 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Urteil vom 14. Mai 1986 unter Anwendung türkischen Sachrechts geschieden und das Sorgerecht für
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ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind geregelt. Das Urteil, das zwischen dem 13. November und 16. Dezember 1986 rechtskräftig geworden ist, verhält sich nicht über die Frage eines Versorgungsausgleichs.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1987 hat die Ehefrau, gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des am 1. September 1986 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1142, 1145 - IPRG), beantragt, nach deutschem Recht den Versorgungsausgleich durchzuführen. Gegen die Abweisung dieses Antrages durch das Amtsgericht hat die Ehefrau Beschwerde und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie folgt der internationalen Zuständigkeit für die Scheidung, auch wenn das Versorgungsausgleichsverfahren, wie hier, nicht nach § 623 Abs. 2 und 3 ZPO im Verbund mit der Scheidungssache, sondern selbständig durchgeführt wird (BGH, Beschluß vom 7. November 1979 - IV ZB 159/78 - FamRZ 1980, 29, 30; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht ZPO § 621 Rdn. 23; Zöller/Geimer ZPO 15. Aufl. § 606a Rdn. 117). Da beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ergibt sie sich mithin aus § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Art. 4 Nr. 2 IPRG. Diese Neuregelung ist anwendbar, auch wenn sie erst in
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 Kraft getreten ist, als dieses Verfahren bereits rechtshängig war (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1987 - IVb ZR 24/86 - FamRZ 1987, 580).
2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F. sei auf den Streitfall nicht anwendbar, weil bei Inkrafttreten des IPRG die Scheidung und damit auch der Vorgang "etwaige Durchführung eines Versorgungsausgleichs" im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB abgeschlossen gewesen seien und daher vom früheren Kollisionsrecht beherrscht blieben. Dabei hat das Gericht erörtert, ob es für die Frage, wann ein Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB abgeschlossen ist, auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils, auf seine Verkündung oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Es hat den Standpunkt eingenommen, ein vor dem 1. September 1986 abgeschlossener Vorgang im Sinne der Vorschrift liege jedenfalls dann vor, wenn das Scheidungsurteil, wie hier, vor dem Stichtag verkündet und später rechtskräftig geworden sei.
Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.
Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht allerdings darin, daß das neue Kollisionsrecht deswegen nicht anwendbar sei, weil das Scheidungsurteil vor dem 1. September 1986 verkündet worden ist. Vielmehr hält der Senat an seiner Ansicht fest, daß es für die intertemporale Anknüpfung des Scheidungsstatuts auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommt, neues Kollisionsrecht daher nur zur Anwendung gelangt und das Scheidungsstatut bestimmt, wenn der
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Scheidungsantrag nach dem 31. August 1986 rechtshängig geworden ist (so das nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangene Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 -zur Veröffentlichung vorgesehen). Damit bestimmte sich das Scheidungsstatut im vorliegenden Fall bereits deswegen nach dem früheren Kollisionsrecht, weil der Scheidungsantrag der Ehefrau im Jahre 1985 rechtshängig geworden ist.
Die danach berufenen Anknüpfungsregeln gelten auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem früheren Kollisionsrecht ist der Versorgungsausgleich an das Scheidungsstatut anzuknüpfen. Nach diesem Statut beantwortet sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet oder nicht (vgl. BGHZ 75, 241; Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152 f.; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797). Dieser Einheitlichkeit der Anknüpfung (vgl. auch BGHZ 86, 57, 70; 89, 325, 334 f.) und dem daraus resultierenden Gleichlauf von Scheidung und Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge liefe es zuwider, wenn bei der Scheidung an das frühere, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hingegen an das neue Kollisionsrecht und damit auch an Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F. mit den dort vorgesehenen Differenzierungen anzuknüpfen wäre, die das frühere Kollisionsrecht nicht zuließ. Deshalb ist der Versorgungsausgleich insoweit nicht als selbständiger Vorgang anzusehen; vielmehr folgt er auch in intertemporaler Hinsicht der Scheidung. Das mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages festgelegte Scheidungsstatut ist daher auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
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der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung oder wenigstens als Folgesache oder ob er in einem selbständigen Verfahren durchgeführt wird. Soweit der Scheidungsantrag vor dem 1. September 1986 rechtshängig geworden ist, gelten daher auch für die Frage der Durchführbarkeit des Versorgungsausgleichs in allen Fällen nur die für die Scheidung maßgebenden Anknüpfungsregeln und nicht Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F.. Ist auf den vor dem 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Antrag die Ehe geschieden, aber ein Versorgungs-ausgleich nicht durchgeführt worden, so kommt dessen spätere Nachholung nur in Betracht, wenn dies nach dem früheren, für die Scheidung maßgebenden Kollisionsrecht möglich ist (ebenso Palandt/Heldrich BGB 48. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 1 f; Piltz Internationales Scheidungsrecht S. 83; Rahm/Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII 867 ff.; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VI Rdn. 350; vgl. auch Henrich Internationales Familienrecht § 4 III 2 S. 125 f. sowie Johannsen/Henrich Eherecht Art. 17 EGBGB Rdn. 58, 61 a; OLG Karlsruhe IPRax 1988, 176 mit Anmerkung Hepting IPRax 1988, 153 - a.A. OLG Frankfurt IPRax 1988, 175; OLG München IPRax 1989, 242 mit Anmerkung Rauscher IPRax 1989, 224).
Hiernach hat das Oberlandesgericht das frühere Kollisionsrecht zutreffend für maßgebend erachtet und die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Recht abgelehnt. Nach den Anknüpfungsregeln, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG FamRZ 1985, 463) weiter abgestellt werden
 kann, ist bei Ausländerehen mit gemeinsamer Nationalität der Ehegatten an die gemeinsame Staatsangehörigkeit anzuknüpfen und demgemäß das ausländische Heimatrecht der Ehegatten anwendbar (vgl. BGHZ 86, 57, 66 ff.). Demgemäß wird die Frage der Durchführbarkeit des von der Ehefrau erstrebten Versorgungsausgleichs durch das türkische Recht bestimmt, dem ein derartiges Rechtsinstitut indessen unbekannt ist. Deshalb scheidet ein Versorgungsausgleich weiterhin aus.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp