Rechtsanwälte Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 16. Das Oberlandesgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Vertreter und heutigen Sozius Rechtsanwalt DflB* Zu diesem Zwecke fertigte er eine Aktennotiz imd heftete sie mit einer Büroklammer an den Deckel der Handakte. Die Aktennotiz mit der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist ging jedoch verloren und gelangte daher nicht zur Kenntnis von Rechtsanwalt D0|( der nach oberflächlichem Durchblättern der Akte lediglich eine Wiedervorlage verfügte. Januar 1983 werden in der Kanzlei der Rechtsanwälte SUHR und DBB die Fristen jeweils von dem Rechtsanwalt berechnet und entweder auf der Handakte selbst oder auf einem mit einer Büroklammer an der Akte befestigten roten Zettel vermerkt. In der Sache des Klägers hat Rechtsan-walt SdHA vor seinem Urlaub die Handakte zusammen mit anderen Akten an Rechtsanwalt Df|BB mit dem Hinweis übergeben, daß es sich um eilige und sofort zu bearbeitende Vorgänge handele und Fristsachen mit bereits berechneten Fristen darunter seien, in denen das weitere veranlaßt werden möge. Der Rechtsanwalt muß dafür Sorge tragen, daß nach der Einlegung eines Rechtsmittels sogleich die Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen und diese Eintragung durch einen Erledigungsvermerk in der Handakte gekennzeichnet wird (s. Nimmt er die Handakte nach Einlegung des Rechtsmittels vor Eintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist aus dem Geschäftsgang, muß er die Einhaltung der Begründungsfrist selbst im Auge behalten (BGH Beschluß vom 9. Er hat die Handakte nach Einlegung der Berufung, ohne daß die Begründungsfrist im Fristenkalender eingetragen war, zur Fertigung der Berufungs-begründung an sich genommen. Auch als ihm die Fertigung der Berufungsbegründung vor seinem Urlaub nicht mehr möglich war, hat er nicht die Eintragung der Begründungsfrist im Fristenkalender veranlaßt, sondern die Handakte, weiterhin außerhalb des normalen Geschäftsgangs, in einem Stapel anderer Akten seinem anwaltlichen Vertreter übergeben, ohne diesen darauf aufmerksam zu machen, daß in der Sache die Begründungs-frist nicht im Fristenkalender eingetragen sei. Darüber hinaus gereicht Rechtsanwalt S^BHB unter den Gegebenheiten des Falles zu dem Vorwurf, daß der die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist enthaltende Zettel nur mit einer Büroklemmer auf dem Deckel der Handakte befestigt war. to in den Fristenkalender übergeben wird, wie es nach der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt Df|^ vom 27. Wenn ihm Rechtsanwalt SflHH vor der Abreise in den Urlaub Akten mit dem Hinweis übergab, daß es sich um eilige Sachen handele und Fristsachen darunter seien, durfte sich Rechtsanwalt DflHl nicht auf ein oberflächliches Durchblättern beschränken.
BUNDESGERICHTSHOF ivh zu mim BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Friedrich |weg 25, Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und ■■■ - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 16. März 1983 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 27. Oktober 1982 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 3.600 IM. Gründe : I. Die Parteien sind geschieden. Der Kläger begehrt die Abänderung eines im Ehescheidungsverfahren zustandegekommenen Unterhaltsvergleichs dahin, daß er der Beklagten keinen Unterhalt mehr schulde. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen den klageabweisenden Teil der Entscheidung hat der Kläger am 24. Juli 1982 Berufung eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht nach Ablauf der Berufungs- begründungsfrist als unzulässig verworfen. Das darauf von dem Kläger gestellte Wiedereinsetzungsgesuch hat es zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger im Wege der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevoll mächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§85 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist aber die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen. Aus den dem Schriftsatz vom 16. September 1982 beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwälte und DflBI ergibt sich folgender Hergang: Nach Einlegung der Berufung (24. Juli 1982) wollte Rechtsanwalt S^HHi vor seinem Urlaub Anfang August 1982 die Berufungsbegründung fertigen. Nachdem eine telefonische Rücksprache mit dem Kläger nicht mehr zustandekam, überließ er die Anfertigung der Berufungsbegründung seinem damaligen oberlandesgerichtlich bestellten 20 Vertreter und heutigen Sozius Rechtsanwalt DflB* Zu diesem Zwecke fertigte er eine Aktennotiz imd heftete sie mit einer Büroklammer an den Deckel der Handakte. In der Notiz war zugleich der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ausgewiesen. Die Akte wurde sodann in einem Stapel alsbald zu bearbeitender Vorgänge Rechtsanwalt vorgelegt. Die Aktennotiz mit der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist ging jedoch verloren und gelangte daher nicht zur Kenntnis von Rechtsanwalt D0|( der nach oberflächlichem Durchblättern der Akte lediglich eine Wiedervorlage verfügte. Nach einer im Verfahren der sofortigen Beschwerde vorgelegten ergänzenden eidesstattlichen Versicherung (vgl. insoweit BGH Beschluß vom 22. September 1977 - IV ZB 14/77 - VersR 1977, 1099, 1100) des Rechtsanwalts D^HI vom 27. Januar 1983 werden in der Kanzlei der Rechtsanwälte SUHR und DBB die Fristen jeweils von dem Rechtsanwalt berechnet und entweder auf der Handakte selbst oder auf einem mit einer Büroklammer an der Akte befestigten roten Zettel vermerkt. Die Akte wird sodann unmittelbar der Kanzleikraft übergeben, damit die Frist notiert wird. In der Sache des Klägers hat Rechtsan-walt SdHA vor seinem Urlaub die Handakte zusammen mit anderen Akten an Rechtsanwalt Df|BB mit dem Hinweis übergeben, daß es sich um eilige und sofort zu bearbeitende Vorgänge handele und Fristsachen mit bereits berechneten Fristen darunter seien, in denen das weitere veranlaßt werden möge. Hiernach ist zunächst Rechtsanwalt nicht den Sorgfaltspflichten gerecht geworden, die einem Rechtsanwalt in FristSachen abverlangt werden müssen. Der Rechtsanwalt muß dafür Sorge tragen, daß nach der Einlegung eines Rechtsmittels sogleich die Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen und diese Eintragung durch einen Erledigungsvermerk in der Handakte gekennzeichnet wird (s. Baum-bach/Lauterbach/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 233 Anm. 4 unter “Rechtsanwalt, Aktenvermerk"; OLG Nürnberg OLGZ 1976, 117, 119). Nimmt er die Handakte nach Einlegung des Rechtsmittels vor Eintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist aus dem Geschäftsgang, muß er die Einhaltung der Begründungsfrist selbst im Auge behalten (BGH Beschluß vom 9. Juli 1957 - IV ZB 123/57 - LM ZPO § 233 Nr. 78). Hiergegen hat Rechtsanwalt Schepers verstoßen. Er hat die Handakte nach Einlegung der Berufung, ohne daß die Begründungsfrist im Fristenkalender eingetragen war, zur Fertigung der Berufungs-begründung an sich genommen. Auch als ihm die Fertigung der Berufungsbegründung vor seinem Urlaub nicht mehr möglich war, hat er nicht die Eintragung der Begründungsfrist im Fristenkalender veranlaßt, sondern die Handakte, weiterhin außerhalb des normalen Geschäftsgangs, in einem Stapel anderer Akten seinem anwaltlichen Vertreter übergeben, ohne diesen darauf aufmerksam zu machen, daß in der Sache die Begründungs-frist nicht im Fristenkalender eingetragen sei. Darüber hinaus gereicht Rechtsanwalt S^BHB unter den Gegebenheiten des Falles zu dem Vorwurf, daß der die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist enthaltende Zettel nur mit einer Büroklemmer auf dem Deckel der Handakte befestigt war. Diese Art der Befestigung mag angehen, wenn das Aktenstück unmittelbar einer dazu befugten Kanzleikraft zur Eintragung der Frist to in den Fristenkalender übergeben wird, wie es nach der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt Df|^ vom 27. Januar 1983 in der Kanzlei normalerweise geschieht. Wird dagegen die Handakte in den Aktengang von Schreibtisch zu Schreibtisch gegeben, ist die Befestigung mit einer Büroklammer am Aktendeckel nicht verläßlich genug, da - wie der vorliegende Fall demonstriert - die Gefahr des Verlustes des angehefteten Schriftstückes bzw. der Verhakung in einer anderen Akte zu groß ist. Hinzu tritt ein schuldhaftes Verhalten von Rechtsanwalt a^-s dem amtlichen anwaltlichen Vertreter. Wenn ihm Rechtsanwalt SflHH vor der Abreise in den Urlaub Akten mit dem Hinweis übergab, daß es sich um eilige Sachen handele und Fristsachen darunter seien, durfte sich Rechtsanwalt DflHl nicht auf ein oberflächliches Durchblättern beschränken. Vielmehr war ein genauerer Blick in diese Akten veranlaßt. Dabei wäre kenntlich geworden, daß Berufung eingelegt, Jedoch kein Erledigungs vermerk über die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist vorhanden war. Auf diese Weise wäre der drohende Fristablauf rechtzeitig bemerkt worden. Lohmann Macke