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BGH · IVb ZB 178/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 178/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 10. Auf die Beschwerde des Freistaates Bayern wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Amberg vom 10. Zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Freistaat Bayern (Bezirksfinanzdirektion Regensburg) bestehenden Versorgung werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto bei der Landesversicherungsan- Im übrigen werden die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt und findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. September 1927 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 15. Der Ehemann hat bei der Landesversicherungsanstalt Nieder bayern Oberpfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 1) aus bis Februa 1959 andauernder sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 399,70 DM, bezogen auf den 30. Februar 1959 war der Ehemann Justizbeamter im Dienst des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 2). mit Art. 208 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - in der Fassung vom 9. Daraus ergab sich, bereinigt um familienbezogene Bestandteile (§ 1587 a Abs.8 BGB), ein monatliches Ruhegehalt von 1 527,61 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (127,30 DM), insgesamt also 1 654,91 DM. Von der LVA erhielt der Ehemann zu dem Ehezeitende keine Rente, da die LVA ihn nicht für erwerbsunfähig hielt. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der LVA in Höhe von monatlich 21,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Freistaat Bayern geltend gemacht, die konkurrierenden Rentenanwartschaften seien gemäß § 1587 a Abs.6 Halbsatz 2 BGB i.V. Dezember 1981 (BGBl I 1523) die bisherige Stichtagsregelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtBG aufgehoben worden sei, finde diese Anrechnungsregelung nunmehr auf alle Versorgungsempfänger und damit auch auf den Ehemann Anwendung. Das Oberlandesgericht hat den Betrag der zu dem Ausgleich d Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 653,98 DM herabgesetzt. 1. Das Oberlandesgericht ist bei der Bewertung der Versoi gung des bei Ehezeitende bereits pensionierten Ehemannes nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB von der tatsächlich gewährten Versorgung ausgegangen. HStruktG - hat das Oberlandesgericht den Standpunkt vertreten, diese greife bei der Bewertung der Beamtenversorgung zwar nicht unmittelbar ein, if sei aber nach § 1587 c Nr. 1 BGB Rechnung zu tragen, der Versorgungsausgleich also auf den Betrag herabzusetzen, der sich Der Senat hat demgegenüber entschieden, daß die nach Ehezeitende eingetretene Rechtsänderung bereits bei der Bewertung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu berücksichtigen ist. 3. Das Oberlandesgericht hat sich bei der - aus seiner Sicht für die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB erforderlichen -Ruhensberechnung auf eine neue Auskunft der Bezirksfinanzdirektion Regensburg vom 28. In der vom Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten neuen Auskunft der Bezirksfinanzdirektion Regensburg hat diese die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zutreffend mit 73 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 5 - Endstufe - von 2 121,67 DM, Dezember 1981 zi Durchführung des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes (GMBl 198; 35) bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG die Ruhegehaltsskala anzuwenden ist, die für d* Ruhegehaltsbezug gilt. Das ist hier die sich aus dem BayBG IS ergebende. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG 1946 beginnt die ruhegehaltfähige Dienstzeit frühestens mit der Vollendung des 30. Die daraus resultierende Höchstgrenze von 1 548,82 DM ist für den Monat Dezember auf 3 097,64 DM zu ver doppeln.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG § 100 BayBG § 55 BeamtVG
EhefrauBeamtVGEhemannEhezeitendeBeschwerdeRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 178/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Eva
geb. J(
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Robert
■Straße
r
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und	-
Weitere Beteiligte:
1.
Landesversicherungsanstalt Niederbavern Oberpfalz ■, LflilB, Vers.Nr.:
, Am Alten und
2.
Freistaat R
vertreten traße M
durch die Bezirksfinanzdirektion Az. :
Beschwerdegegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Juli 1984
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Oktober 1982 teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Freistaates Bayern wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Amberg vom 10. März 1982 in Ziffer II 2 des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Freistaat Bayern (Bezirksfinanzdirektion Regensburg) bestehenden Versorgung werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto
 bei der Landesversicherungsan-
stalt Niederbayern Oberpfalz Rentenanwartschaften
s/6
3	-
in Höhe von monatlich 699,09 DM, bezogen auf den 30. September 1981, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Der Freistaat Bayern trägt vorab 1/4 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Antragsgegnerin trägt vorab 3/4 der Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Im übrigen werden die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt und findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Beschwerdewert: 2 081,76 DM.
Gründe:
I.
Der am 23. September 1927 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 15. März 1925 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. November 1947 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 30. Oktober 1981 zugestellt
 worden.
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Der Ehemann hat bei der Landesversicherungsanstalt Nieder bayern Oberpfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 1) aus bis Februa 1959 andauernder sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 399,70 DM, bezogen auf den 30. September 1981, erworben. Davon entfallen auf die Ehe-zeit (1. November 1947 bis 30. September 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) 272,80 DM. Ab 27. Februar 1959 war der Ehemann Justizbeamter im Dienst des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 2). Mit Ablauf des 31. Juli 1981 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Bei Ehe zeitende bezog er Versorgungsbezüge aufgrund einer bis zur Pensionierung zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 22 Jahren und 155 Tagen. Der Ruhegehaltssatz belief sich gemäß § 78 Abs. 1 BeamtVG i.V. mit Art. 208 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - in der Fassung vom 9. November 1970 (GVB1. S. 569) und Art. 105 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 - BayBG 1946 - (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts - BayBS - III S. 256) au; 72 %. Daraus ergab sich, bereinigt um familienbezogene Bestandteile (§ 1587 a Abs. 8 BGB), ein monatliches Ruhegehalt von 1 527,61 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (127,30 DM), insgesamt also 1 654,91 DM. Dieses Ruhegehalt ist insgesamt in der Ehezeit erdient. Von der LVA erhielt der Ehemann zu dem Ehezeitende keine Rente, da die LVA ihn nicht für erwerbsunfähig hielt.
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Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der LVA in Höhe von monatlich 21,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das ebendort geführte Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 125,80 DM übertragen und zu Lasten der für den Ehemann bei dem Freistaat Bayern bestehenden Versorgung auf dem Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 827,46 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1981.
Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Freistaat Bayern geltend gemacht, die konkurrierenden Rentenanwartschaften seien gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Weil durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG -vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) die bisherige Stichtagsregelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtBG aufgehoben worden sei, finde diese Anrechnungsregelung nunmehr auf alle Versorgungsempfänger und damit auch auf den Ehemann Anwendung. Seine ausgleichspflichtige Anwartschaft verringere sich dadurch von 1 654,92 DM auf 1 307,97 DM.
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Das Oberlandesgericht hat den Betrag der zu dem Ausgleich d Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 653,98 DM herabgesetzt. Mi der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will die Ehefrau erreichen, daß die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergeste wird.
II.
Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Es führt zur Neuregelung des Ausgleichs der Beamtenversorgung des Ehemannes.
1.	Das Oberlandesgericht ist bei der Bewertung der Versoi gung des bei Ehezeitende bereits pensionierten Ehemannes nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB von der tatsächlich gewährten Versorgung ausgegangen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 82, 66).
2.	Zu der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Rechtsänderung - Eintreten der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG aufgrund von Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG - hat das Oberlandesgericht den Standpunkt vertreten, diese greife bei der Bewertung der Beamtenversorgung zwar nicht unmittelbar ein, if sei aber nach § 1587 c Nr. 1 BGB Rechnung zu tragen, der Versorgungsausgleich also auf den Betrag herabzusetzen, der sich
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bei Anwendung des § 55 BeamtVG ergeben würde. Der Senat hat demgegenüber entschieden, daß die nach Ehezeitende eingetretene Rechtsänderung bereits bei der Bewertung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu berücksichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn sich der Beamte - wie hier - bei Ehezeitende bereits im Ruhestand befand. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - zur Veröffentlichung in BGHZ 90, 52 vorgesehen).
3.	Das Oberlandesgericht hat sich bei der - aus seiner Sicht für die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB erforderlichen -Ruhensberechnung auf eine neue Auskunft der Bezirksfinanzdirektion Regensburg vom 28. Juli 1982 gestützt. Diese Auskunft entspricht nicht allenthalben der später entwickelten Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG (Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358).
Der Senat ist jedoch in der Lage, abschließend zu entscheiden. In der vom Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten neuen Auskunft der Bezirksfinanzdirektion Regensburg hat diese die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zutreffend mit 73 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 5 - Endstufe - von 2 121,67 DM,
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also mit 1 548,82 DM angegeben. Der Ruhegehaltssatz von 73 % ergibt sich daraus, daß entsprechend Ziffer 2.5 des Rundschr« bens des Bundesministers des Inneren vom 21. Dezember 1981 zi Durchführung des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes (GMBl 198; 35) bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG die Ruhegehaltsskala anzuwenden ist, die für d* Ruhegehaltsbezug gilt. Das ist hier die sich aus dem BayBG IS ergebende. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG 1946 beginnt die ruhegehaltfähige Dienstzeit frühestens mit der Vollendung des 30. Lebensjahres, so daß die nach § 55 Abs. 2 BeamtVG zu berücksichtigende ruhegehaltfähige Dienstze vom 23. September 1957 bis 31. Juli 1981 mit 23 vollen Jahrer anzusetzen ist. Die daraus resultierende Höchstgrenze von 1 548,82 DM ist für den Monat Dezember auf 3 097,64 DM zu ver doppeln.
Danach ergibt sich hier die folgende Ruhensberechnung (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO):
		Januar -		November:	Dezember	
a)	Höchstgrenze:	1	548,82	DM	3	097,64
b)	ungekürzte Versorgung:	1	527,61	DM	3	055,22
c)	Rente:		399,70	DM		399,70
d)	Summe aus b) + c) :	1	927,31	DM	3	454,92
e)	davon über Höchstgrenze,					
	also Ruhensbetrag:		378,49	DM		357,28
9	-
f) Beamtenversorgung nach
 Kürzung (Differenz b) - e):	1	149,12	DM	2	697,94	DM
Daraus folgt ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von (378,49 DM x 11 + 357,28 DM) : 12 = 376,72 DM.
Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von
376,72 DM x 934,68 WE
----------------------- =	256,74	DM
1371,45 WE
durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen.
Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
1 654,91 DM - 256,74 DM = 1 398,17 DM.
Da die Beamtenversorgung voll in der Ehezeit erworben worden ist, sind für die Ehefrau daher in Höhe der Hälfte dieses Betrages
1 398,17 : 2 = 699,09 DM
10	-
Rentenanwartschaften zu begründen.
Insoweit hat die weitere Beschwerde der Ehefrau Erfolg. Ii übrigen ist sie unbegründet.
Lohmann		Blumenrohr		Krohn
	Zysk		Nonnenkamp