* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 176/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 176/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 8. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers auf Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung wird ausgeschlossen . Februar 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte für den Ehemann mit 305,70 DM und für die Ehefrau mit 112,10 DM festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Für den Ehemann bestehen außerdem Versorgungsanrechte als Beamter bei der Bundesanstalt für Arbeit (BAA, weitere Beteiligte zu 3), von denen monatlich 571,35 DM in der Ehezeit erdient worden sind. Schließlich besteht für ihn eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf (statische) Versicherungsrente gemäß § 44 der VBL-Satzung in Höhe von monatlich 56,98 DM erlangt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und dem Ehemann das Sorgerecht für die Kinder übertragen. Außerdem hat das Familiengericht durch weiteres Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs.3 VAHRG zu Lasten der bei der VBL bestehenden Zusatzversorgung des Ehemannes, die es nach der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 5,98 DM umgerechnet hat, weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,99 DM begründet, bezogen auf den 28. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist. Die Anwendung des § 3c Satz 1 VAHRG auf den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes kommt in Betracht, weil der errechnete Ausgleichsbetrag von monatlich 2,99 DM Durch den unangefochtenen Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der BfA und bei der BAA erhält sie Rentenanwartschaften von zusammen monatlich 382,47 DM, was - bezogen auf das Ehezeitende - einem Zuwachs von 181 Versicherungsmonaten entspricht (§ 83a Abs. 1 und 5 AVG). Da die Ehefrau in der 144 Monate umfassenden Ehezeit bisher lediglich 59 Monate Versicherungszeit zurückgelegt hat, können von den durch den Ausgleich gewonnenen noch 85 Monate berücksichtigt werden; dadurch erreicht sie mit 144 Monaten die Gesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate, die für die VersicherungsZeiten nach § 83a Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz AVG die Obergrenze bilden. 3. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts, den Ausgleich des Anrechts aus der Zusatzversorgung nicht gemäß § 3c VAHRG auszuschließen, mit der Erwägung gerechtfertigt, daß sie als Ermessensentscheidung keiner näheren Begründung bedürfe. Auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 3c VAHRG bleibt dem Tatrichter zwar ein Ermessensspielraum für die Entscheidung, ob er den Ausgleich ausschließt; rechtlicher Kontrolle unterliegt jedoch, ob eine Prüfung nach den gesetzlichen Kriterien stattgefunden hat und ob die tatsächlichen Verhältnisse ausreichend geklärt und zugrunde gelegt worden sind. Es kommt für die Anwendung des § 3c VAHRG nicht darauf an, ob die Ausgleichs-form - wie hier das Quasi-Splitting - "eingespielt und unproblematisch" ist. Die Notwendigkeit einer Prüfung nach § 3c Satz 2 VAHRG hat in diesem Zusammenhang kein Gewicht, denn sie obliegt dem mit der Regelung des Versorgungsausgleichs befaßten Familiengericht. Bei dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht übersehen, daß auf ihrem Versicherungskonto infolge der nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung weitere monatliche Rentenanwartschaften von zusammen 382,47 DM gutgeschrieben werden, durch die ihre Versorgungslage ganz erheblich verbessert wird. Aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen sieht sich der Senat auch in der Lage, selbst in der Sache abschließend zu entscheiden, so daß es keiner Zurückverweisung bedarf.Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den vom Gesetzgeber grundsätzlich angestrebten Ausschluß des geringfügigen Anrechts des Ehemannes auf die Lebensjahr, so daß sie voraussichtlich noch ein längeres Erwerbsleben vor sich hat, in dem sie weitere Versorgungsanrechte erwerben kann, zu demal sie nach der Sorgerechtsregelung im Scheidungsverfahren nicht durch die Pflege und Betreuung der aus der Ehe stammenden Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 83a AngVersG § 3c VAHRG
EhefrauAusgleichRentenanwartschaftenEhemannesVAHRGAusschlußMonatEhezeitAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 176/87	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Werner Heinrich Hugo K<
Istraße St
 Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte
I. Instanz:	MBB^	B^MIW	Straße
K
und
 Barbara Ann B(
gegen
 geb.
1/ Ri
 Itraße
Antragsgegnerin,
 Weitere Beteiligte:
1.	Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-l Straße M/ Ka|MMM/ Vers. -Nr. : (MMB MB / VL M/
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr. MMM -
2.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rufestraße t, BeMMI M, Vers.-Nr.: 52 flHIB E AM und 52 MHBB K
3. Bundesversicherungsanstalt für Arbeit, Re Straße MI/ MHMB/ AZ.: IV c 1 -MI.4-1 Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit
2
S2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 8. Februar 1989
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden der Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 1987 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 8. April 1987 im fünften Absatz der Urteilsformel wie folgt geändert:
Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers auf Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung wird ausgeschlossen .
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
WIV
Gründe:
I.
Der im Jahre 1951 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1955 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 15. März 1974 die Ehe, aus der drei Kinder stammen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 1. März 1986 zugestellt .
Während der Ehezeit (1. März 1974 bis 28. Februar 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte für den Ehemann mit 305,70 DM und für die Ehefrau mit 112,10 DM festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1986. Für den Ehemann bestehen außerdem Versorgungsanrechte als Beamter bei der Bundesanstalt für Arbeit (BAA, weitere Beteiligte zu 3), von denen monatlich 571,35 DM in der Ehezeit erdient worden sind. Schließlich besteht für ihn eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf (statische) Versicherungsrente gemäß § 44 der VBL-Satzung in Höhe von monatlich 56,98 DM erlangt hat.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und dem Ehemann das Sorgerecht für die Kinder übertragen. Den Versorgungsausgleich hat es dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1
4
BGB vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das dort geführte Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 96,80 DM übertragen und gemäß § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der BAA auf dem Konto der Ehefrau weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 285,67 DM begründet hat, jeweils bezogen auf das Ehezeitende. Außerdem hat das Familiengericht durch weiteres Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der bei der VBL bestehenden Zusatzversorgung des Ehemannes, die es nach der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 5,98 DM umgerechnet hat, weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,99 DM begründet, bezogen auf den 28. Februar 1986.
Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Anwendung des § 3c Satz 1 VAHRG auf den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes kommt in Betracht, weil der errechnete Ausgleichsbetrag von monatlich 2,99 DM
5

unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von monatlich 7,18 DM liegt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37).
2.	Dem Ausschluß steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Insoweit kommt es darauf an, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte ohne den Ausschluß eine der rentenrechtlichen Wartezeiten konkret erfüllen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39). Aus der Auskunft der BfA vom 11. März 1987, die der tatrichterlichen Bewertung der ehezeitlich von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde liegt, ergibt sich, daß sie am Ende der Ehezeit aufgrund eigener Beitragsund KindererziehungsZeiten eine Versicherungszeit von 81 Monaten erreicht hatte. Durch den unangefochtenen Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der BfA und bei der BAA erhält sie Rentenanwartschaften von zusammen monatlich 382,47 DM, was - bezogen auf das Ehezeitende - einem Zuwachs von 181 Versicherungsmonaten entspricht (§ 83a Abs. 1 und 5 AVG). Da die Ehefrau in der 144 Monate umfassenden Ehezeit bisher lediglich 59 Monate Versicherungszeit zurückgelegt hat, können von den durch den Ausgleich gewonnenen noch 85 Monate berücksichtigt werden; dadurch erreicht sie mit 144 Monaten die Gesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate, die für die VersicherungsZeiten nach § 83a Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz AVG die Obergrenze bilden. Einen weiteren Zuwachs an Versicherungszeit kann ihr auch der in Frage stehende Ausgleich der Zusatzversorgung nicht verschaffen. Die nächste rentenrechtliche Wartezeit von 180 Monaten wird daher durch den Versorgungsausgleich in keinem Fall erreicht.
6
3.	Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts, den Ausgleich des Anrechts aus der Zusatzversorgung nicht gemäß § 3c VAHRG auszuschließen, mit der Erwägung gerechtfertigt, daß sie als Ermessensentscheidung keiner näheren Begründung bedürfe. Das Gesetz erstrebe zwar eine Vereinfachung des Versorgungsausgleichs, doch unterliege das in Rede stehende Anrecht einer Ausgleichsform, die mittlerweile eingespielt und unproblematisch sei. Demgegenüber erfordere ein Ausschluß des Ausgleichs zunächst die Prüfung nach § 3c Satz 2 VAHRG. Es erscheine auch deshalb angemessen, von der Ausschlußmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen, weil die Ehefrau bislang (mit insgesamt 168 DM) verhältnismäßig geringe Versorgungsanwartschaften erworben habe.
Gegen diese Ausführungen erhebt die weitere Beschwerde mit Recht Bedenken.
Auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 3c VAHRG bleibt dem Tatrichter zwar ein Ermessensspielraum für die Entscheidung, ob er den Ausgleich ausschließt; rechtlicher Kontrolle unterliegt jedoch, ob eine Prüfung nach den gesetzlichen Kriterien stattgefunden hat und ob die tatsächlichen Verhältnisse ausreichend geklärt und zugrunde gelegt worden sind. Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand, denn keine der vom Oberlandesgericht genannten Erwägungen trägt sie. Es kommt für die Anwendung des § 3c VAHRG nicht darauf an, ob die Ausgleichs-form - wie hier das Quasi-Splitting - "eingespielt und unproblematisch" ist. Der Gesetzgeber wollte vielmehr den in fast allen Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs für die beteiligten Versorgungsträger entstehenden
7
S2
Verwaltungsaufwand vermeiden, wenn er zu dem Wert des vom Berechtigten durch den Ausgleich erlangten Anrechts in keinem vernünftigen Verhältnis steht (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 aaO). Dieser Aufwand entsteht nicht nur mit der Begründung des Anrechts, sondern in erhöhtem Maße durch die späteren Erstattungspflichten. Die Notwendigkeit einer Prüfung nach § 3c Satz 2 VAHRG hat in diesem Zusammenhang kein Gewicht, denn sie obliegt dem mit der Regelung des Versorgungsausgleichs befaßten Familiengericht. Sie läßt sich regelmäßig auch mit verhältnismäßig geringem Aufwand anhand der dem Tatricher ohnehin vorliegenden Auskünfte durchführen, so daß es nur in relativ seltenen Ausnahmefällen erforderlich sein wird, eine zusätzliche Auskunft eines Versorgungsträgers einzuholen und diesen dadurch mit Aufwand zu belasten. Schließlich trifft es auch nicht zu, daß die Ehefrau bislang verhältnismäßig geringe Versorgungsanwartschaften erworben hat. Bei dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht übersehen, daß auf ihrem Versicherungskonto infolge der nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung weitere monatliche Rentenanwartschaften von zusammen 382,47 DM gutgeschrieben werden, durch die ihre Versorgungslage ganz erheblich verbessert wird.
4.	Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand behalten. Aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen sieht sich der Senat auch in der Lage, selbst in der Sache abschließend zu entscheiden, so daß es keiner Zurückverweisung bedarf.
Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den vom Gesetzgeber grundsätzlich angestrebten Ausschluß des geringfügigen Anrechts des Ehemannes auf die
8
(dynamisierte) Versicherungsrente zu unterlassen. Wie bereits unter 2 dargelegt, gewinnt die ausgleichsberechtigte Ehefrau durch einen Ausgleich dieses Anrechts keine zusätzliche Versicherungszeit. Für die Höhe der von ihr insgesamt bisher erreichten Rentenanwartschaften hat der in Frage stehende Betrag keine wesentliche Bedeutung. Sie steht auch erst im 34. Lebensjahr, so daß sie voraussichtlich noch ein längeres Erwerbsleben vor sich hat, in dem sie weitere Versorgungsanrechte erwerben kann, zu demal sie nach der Sorgerechtsregelung im Scheidungsverfahren nicht durch die Pflege und Betreuung der aus der Ehe stammenden Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Nonnenkamp