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BGH · IVb ZB 176/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 176/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 15. November 1982 ist als Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Gegen diesen Beschluß findet die weitere Beschwerde statt, da das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO). Im Verfahren der weiteren Beschwerde muß sich die Beschwerdeführerin jedoch durch einen beim Bundesgerichtshof z\*gelassenen Rechtsanwalt als Bevol2mächtigten vertreten lassen (§ 621 e Abs.4 ZPO). Die Verwerfung der Beschwerde war jedoch nicht rechtsfehlerhaft; denn eine nicht fristgerecht begründete Beschwerde in einer Familiensache ist unzulässig (§ 621 e Abs.3 Satz 2 i.V. mit § 519 Abs. 1 und 2 ZPO). 2. Für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, ist der Senat nicht zuständig.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
WiedereinsetzungBeschwerdeführerinFamiliensacheProzeßkostenhilfeZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 176/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für
 Thomas Z(m geb. am straße W|
Vater:
Volker
 Istraße W|
Mutter:
Juliette ZI
>, Bl
 Straße
Beschwerdeführerin
2
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 15. Dezember 1982 beschlossen:
Der Beschwerdeführerin wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde verweigert.
G r ü n d e :
1. Die persönliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. November 1982 ist als Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1982 aufzufassen.
Gegen diesen Beschluß findet die weitere Beschwerde statt, da das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO). Im Verfahren der weiteren Beschwerde muß sich die Beschwerdeführerin jedoch durch einen beim Bundesgerichtshof z\*gelassenen Rechtsanwalt als Bevol2mächtigten vertreten lassen (§ 621 e Abs. 4 ZPO). Es ergibt sich aus den Akten, daß sie nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten dieser Prozeßführung nicht aufbringen kann; denn sie bezieht Hilfe zu dem Lebensunterhalt vcn der Stadt Mainz.
Die Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Ent-
 
Scheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 621 e Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Verwerfung der Beschwerde war jedoch nicht rechtsfehlerhaft; denn eine nicht fristgerecht begründete Beschwerde in einer Familiensache ist unzulässig (§ 621 e Abs. 3 Satz 2 i.V.mit § 519 Abs. 1 und 2 ZPO).
2. Für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, ist der Senat nicht zuständig. Nach § 237 ZPO wäre hierfür das Oberlandesgericht berufen, da diesem Gericht die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung - die begründete Beschwerde - zusteht. Daran ändert nichts, daß der Wiedereinsetzungsantrag erst im Verfahren vor dem Bundesgerichts hof gestellt worden ist. Der Senat wäre allenfalls befugt, selbst über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, wenn nach dem Aktenstand Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren wäre (vgl. für das Revisionsverfahren: Senatsurteil vom 4. November 1981, IVb ZR 625/80, FamRZ 1982, 255, 256 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Lohmann	Nonnenkamp