Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 25. Gegen den Beschluß, mit dem der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF TVb ZB 174/87 BESCHLUSS in Sachen 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 25. November 1987 beschlossen: . Die Beschwerden des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - und des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 1987 werden als unzulässig verworfen. Gründe Der Beschluß, mit dem der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts den Antrag abgelehnt hat, Richter des Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, unterliegt gemäß § 567 Abs. 3 ZPO keinem Rechtsmittel. Gegen den Beschluß, mit dem der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21. August 1987 zurückgewiesen hat, findet eine weitere Beschwerde gemäß § 621e Abs. 2 ZPO schon deshalb nicht statt, weil es sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts um eine Zwischenentscheidung (einstweilige Anordnung) in einer FGG-Fa-miliensache handelt (BGHZ 72, 169, 170). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (S 131 Abs. 3 KostO, S 13a Abs. 1 FGG). Lohmann Portmann