Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. Juni 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 438,70 DM, bezogen auf den 30. Weil ihm für eine Zeit nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wurde, ist die gemäß § 9 AVG durchzuführende Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeschoben (§ 125 Abs. 1 c aa, Abs. 2 AVG). Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts ergäben sich bei ihrer Durchführung für die Ehezeit insgesamt, also unter Einschluß der zu Beginn der Ehezeit durch Beiträge erworbenen Anwartschaften, Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA in Höhe von monatlich 749,30 DM, bezogen auf den 30. Das Amtsgericht hat unter Berufung auf § 1 Abs. 1 VAHRG den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es "zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter der Versicherungs-Nr. 38 240741 G 025 bestehenden Anwartschaften auf eine Nachversicherung" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (749,30 DM -438,70 DM) : 2 = 155,30 DM, bezogen auf den 30. Gegen diese Entscheidung hat sich die BfA mit der Beschwerde gewandt und geltend gemacht, weil die Nachversicherung aufgeschoben sei, müsse der Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB durch Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Anspruchs auf Nachversicherung gegenüber der Deutschen Bundesbahn erfolgen. Dem von der weiteren Beschwerde - wie zuvor bereits vom Amtsgericht - eingenommenen Standpunkt, die Begründung von Rentenanwartschaften (Quasi-Splitting) habe zu Lasten der für den Ehemann bei der BfA "bestehenden Anwartschaften auf eine Nachversicherung" zu erfolgen, kann nicht beigetreten werden. Gegenüber der BfA stehen dem Ehemann keine Anwartschaften auf Nachversicherung zu. Bei ihr als dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Ehemann nur Rentenanwartschaften erwerben, die ihrer Art nach der Ausgleichsform des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) unterliegen. Für das Rentensplitting als einen Fall der Realteilung kommen erst künftig (durch Nachversicherung) zu schaffende Rentenanwartschaften indes nicht in Betracht, weil diese Ausgleichsform bereits vorhandene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 174/86 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. September 1988 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. November 1986 wird auf Kosten der Deutschen Bundesbahn zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.863,60 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 27. Juli 1961 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 30. Juli 1984 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden. In der Ehezeit (1. Juli 1961 bis 30. Juni 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) unter WIV 3 Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 438,70 DM, bezogen auf den 30. Juni 1984, erworben. Der Ehemann war bis 30. September 1962 als Arbeiter und bis 31. Juli 1966 als Angestellter in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Daraus resultieren ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 157,10 DM, bezogen auf den 30. Juni 1984. Ab 1. August 1966 war er Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 2). Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1983 wurde der Ehemann aus dem Dienst entfernt. Weil ihm für eine Zeit nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wurde, ist die gemäß § 9 AVG durchzuführende Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeschoben (§ 125 Abs. 1 c aa, Abs. 2 AVG). Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts ergäben sich bei ihrer Durchführung für die Ehezeit insgesamt, also unter Einschluß der zu Beginn der Ehezeit durch Beiträge erworbenen Anwartschaften, Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA in Höhe von monatlich 749,30 DM, bezogen auf den 30. Juni 1984. Das Amtsgericht hat unter Berufung auf § 1 Abs. 1 VAHRG den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es "zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter der Versicherungs-Nr. 38 240741 G 025 bestehenden Anwartschaften auf eine Nachversicherung" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (749,30 DM -438,70 DM) : 2 = 155,30 DM, bezogen auf den 30. Juni 1984, begründet hat. 4 22/ Gegen diese Entscheidung hat sich die BfA mit der Beschwerde gewandt und geltend gemacht, weil die Nachversicherung aufgeschoben sei, müsse der Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB durch Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Anspruchs auf Nachversicherung gegenüber der Deutschen Bundesbahn erfolgen. In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts geändert. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn, mit der die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt wird. II. Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Sie führt hinsichtlich der Bewertung keinen Angriff. Diese ist auch frei von rechtlichen Bedenken. Der Ehemann hat seine Anwartschaft auf Beamtenversorgung vor dem Ende der Ehezeit verloren. Deshalb kann nicht deren Wert, sondern nur der geringere des an die Stelle dieser Anwartschaft getretenen Anspruchs auf - künftige - Nachversicherung dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden. 2. Auch gegen die vom Oberlandesgericht gewählte Ausgleichsform bestehen keine Bedenken. Der Senat hat bereits mit dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - der Auffassung zugestimmt, daß bis zu der Nachversicherung des entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht wie diejenige des Zeitsoldaten (BGHZ 81, 100) 5 in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist. Daran hält er fest. Dem von der weiteren Beschwerde - wie zuvor bereits vom Amtsgericht - eingenommenen Standpunkt, die Begründung von Rentenanwartschaften (Quasi-Splitting) habe zu Lasten der für den Ehemann bei der BfA "bestehenden Anwartschaften auf eine Nachversicherung" zu erfolgen, kann nicht beigetreten werden. Gegenüber der BfA stehen dem Ehemann keine Anwartschaften auf Nachversicherung zu. Bei ihr als dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Ehemann nur Rentenanwartschaften erwerben, die ihrer Art nach der Ausgleichsform des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) unterliegen. Für das Rentensplitting als einen Fall der Realteilung kommen erst künftig (durch Nachversicherung) zu schaffende Rentenanwartschaften indes nicht in Betracht, weil diese Ausgleichsform bereits vorhandene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt (vgl. Schmeiduch und Schmitz, Anmerkung zu der abweichenden Entscheidung des OLG Köln FamRZ 1985, 401, 402). Einen Anspruch auf Nachversicherung besitzt der Ehemann gegenüber der Deutschen Bundesbahn als seinem Dienstherrn. 6 Das OLG hat die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau daher zu Recht zu Lasten dieses Anspruchs vorgenommen . Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk