BGH · IVb ZB 173/88 vom 12.04.1989
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Auf die Beschwerde der VBL wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 29. Februar 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte für den Ehemann mit 107,60 DM und für die Ehefrau mit 2,20 DM festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung in Höhe von monatlich 32,90 DM erlangt hat; diese entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - der Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 4,06 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es durch Splitting vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 52,70 DM - bezogen Ferner hat es durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,03 DM, ebenfalls bezogen auf das Ehezeitende, auf dem Konto der Ehefrau bei der LVA begründet. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des für den Ehemann bei ihr bestehenden Anrechts nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist. 1. Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Ausgleich des bei der VBL bestehenden Anrechts des Ehemannes ausgeschlossen werden kann, weil die Voraussetzungen des § 3c Satz 1 VAHRG vorliegen (vgl. Durch die aus dem Splitting erhaltenen Rentenanwartschaften von monatlich 52,70 DM gewinnt sie weitere 25 Monate, die ihr auf ihre Versicherungszeit in vollem Umfang angerechnet werden können, weil sie in der 43 Monate umfassenden Ehezeit bisher nur einen Monat (mit einer eigenen Kindererziehungszeit) belegt hat (§ 1304a Abs. 1 und 5 RVO). Durch die Begründung weiterer Anwartschaften von monatlich 2,03 DM durch den Ausgleich der Zusatzversorgung würde sie noch 5,99 Werteinheiten hinzugewinnen, durch die ihre Versicherungszeit nur um einen Monat vermehrt würde; die nächste rentenrechtliche Wartezeit von 180 Monaten (§ 1248 Abs. 2 und 3 RVO) würde also bei weitem nicht erreicht. 3. Das Oberlandesgericht hat den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes gleichwohl nicht ausgeschlossen und das - unter Berufung auf seine schon früher hierzu vertretene Auffassung (vgl. Denn eine solche Abänderung könne an der Wesentlichkeitshürde des § 10a Abs. 2 VAHRG scheitern; bei dem dann bezüglich der unverfallbar gewordenen Versorgungsrente allein möglich bleibenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich könne der für das Anrecht auf Versicherungsrente im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich angeordnete Ausschluß nach § 3c VAHRG aber nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die weitere Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß in keinem Fall mit Sicherheit vorauszusehen ist, ob ein nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vom Gesetz eröffnetes Abänderungsverfahren - wegen des Eintritts der Unverfallbarkeit eines im Erstverfahren noch als verfallbar behandelten Anrechts - auch tatsächlich zu einer Abänderung führt oder ob diese zu unterbleiben hat, weil die Wesentlichkeitsgrenze nicht erreicht wird. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - (FamRZ 1989, 37, 39 unter 4b a.E.) hat der Senat gegenüber den Bedenken des Oberlandesgerichts auch bereits darauf hingewiesen, daß es dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zuzu demuten ist, die Regelung des Versorgungsausgleichs im Erstverfahren einschließlich eines Ausschlusses geringfügiger Anrechte gemäß § 3c VAHRG weiter hinzunehmen, wenn eine Abänderung daran Die vom Tatrichter - wegen anderer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensentscheidung ist dahin zu treffen, daß der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes auf Versicherungsrente gegenüber der VBL ausgeschlossen wird. Maßgeblich dafür ist nicht allein, daß die Entscheidung nach dem Eintritt der Unverfallbarkeit des Anrechts auf Versorgungsrente bei Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen voraussichtlich gemäß § 10a VAHRG abgeändert werden kann.