Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 24. Auf die Beschwerden der BfA und des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag auf 163,30 DM herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; sie war darauf gerichtet, den Versorgungs-ausgleich nicht durchzuführen, weil er durch eine Parteivereinbarung ausgeschlossen und außerdem gemäß § 1587c Nr. 1 BGB grob unbillig sei. beurkundete Vereinbarung dahin ausgelegt, daß sie keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs umfasse, so daß sich die Frage einer Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Familiengericht gemäß § 1587o Abs. 2 BGB nicht stelle. b) Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt eingenommen, daß der in der Urkunde nirgends erwähnte Versorgungs-ausgleich auch durch die allgemein gefaßte Ausgleichsklausel in Ziffer 14 nicht geregelt worden sei, weil diese nur gegenseitige vermögensrechtliche Ansprüche umfasse; das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs gewähre keine persönlichen vermögensrechtlichen Ansprüche, über die die c) Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde mit der Erwägung, das Oberlandesgericht habe sachfremd die Besonderheiten des Versorgungausgleichsverfahrens zur Auslegung einer Vereinbarung herangezogen. Die Auslegung einer einzelvertraglichen Regelung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachzuprüfen, nämlich - wie im Revisionsverfahren - nur darauf, ob die Auslegung durch den Tatrichter mit dem Wortlaut vereinbar ist, ob Denkgesetze, Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln verletzt sind oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen worden ist. September 1986, die mehr als neun Jahre nach dem Inkrafttreten des ersten EheRG und fast drei Jahre nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsanträge errichtet wurde, das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs ausdrücklich genannt worden wäre, wenn es nach den Vorstellungen der Parteien durch den Vertrag in irgendeiner Weise beeinflußt werden sollte. Daß allgemein der Versorgungsausgleich vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Oberlandesgericht erkennbar nicht in Frage stellen wollen. Auch soweit das Beschwerdegericht dem Begehren des Ehemannes, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587c BGB auszuschließen, nicht gefolgt ist, hält seine Entscheidung den Angriffen der weiteren Beschwerde stand. a) Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, bei den Verhältnissen der Parteien sei der (ungekürzte) Versorgungsausgleich nicht grob unbillig. Beide Parteien seien während der Ehe berufstätig gewesen; die Ehefrau habe nur während der Schwangerschaften und nach der Geburt der gemeinsamen Kinder vorübergehend ihre Tätigkeit unterbrochen; die darauf beruhende geringere Summe von Versorgungsanwartschaften rechtfertige keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs. Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann die Entscheidung zu § 1587c BGB nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 621e Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, wird vielmehr durch den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, die selbst während einer beiderseitigen vollen Erwerbstätigkeit im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist; trennt sich das VersorgungsSchicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, daß die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. b) Im Einklang mit der Rechtslage steht schließlich, daß das Oberlandesgericht in dem der Ehefrau vom Ehemann vorgeworfenen Verhalten keinen Härtegrund erblickt hat. Dazu hat sich das Oberlandesgericht auf seine eigene Kenntnis aus einer Vielzahl bei ihm anhängig gewesener Berufungs- und Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien bezogen. Sie macht weiter geltend, das Oberlandesgericht habe die Äußerungen der Ehefrau nicht hinreichend gewürdigt; sie verletzten ihn besonders schwer in seinem persönlichen und beruflichen Lebensbereich. Damit unternimmt die weitere Beschwerde den ihr verschlossenen Versuch, das Verhalten des Ehemannes anders zu würdigen als der Tatrichter. Abgesehen hiervon ist nicht erkennbar, daß das Oberlandesgericht sein Ermessen in einer dem Zweck des Versorgungsausgleichs widersprechenden Weise ausgeübt hat. Es beruht auf keinem Rechtsfehler, daß das Oberlandesgericht zu einem solchen Verdikt nicht gekommen ist, weil es in diesem Zusammenhang das Verhalten der Ehefrau auf dem Hintergrund der jahrelangen, mit großer Erbitterung geführten Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien nach ihrer Trennung gewürdigt und dabei das ihm .bekannte Verhalten auch des Ehemannes einbezogen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 173/87 BESCHLUSS in der Familiensache Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Dr. Evelyn BfljHfestraße G 31, geb. Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Weitere Beteiligte: 1. BundesversicherungsanstaTt__für_Angestellte, R(^straße 2, bBHB, Vers.-Nr.: 2. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordidiein-Westf alien, 2 O J-v * Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 24. Mai 1989 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 6. Oktober 1987 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.959,60 DM Gründe: I. Der am 11. Dezember 1940 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die am 13. Januar 1951 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 28. Mai 1976 die Ehe, aus der zwei Söhne hervorgegangen sind. Scheidungsanträge beider Parteien - der des Ehemannes seinerzeit als Hilfsantrag - wurden der jeweiligen Gegenseite im November 1983 zugestellt. Während der Ehezeit (1. Mai 1976 bis 31. Oktober 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben beide Parteien Versorgungsanwartschaften: der Ehemann nach beamtenrechtliehen Vorschriften beim Land Nordrhein-Westfalen (weiterer Beteiligter zu WI 3 2) in Höhe von 695,87 DM und die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 313,80 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1983. Das Amtsgericht, das die Ehe vorab durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 7. Januar 1987 geschieden hatte, hat den Versorgungsausgleich später durch Quasi-Splitting in Höhe von 191,04 DM (Hälfte der Wertdifferenz beider Versorgungen) geregelt. Auf die Beschwerden der BfA und des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag auf 163,30 DM herabgesetzt. Wegen der Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB hat es die Parteien im übrigen gemäß § 1587f Nr. 2 BGB auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen. Die weitergehende Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; sie war darauf gerichtet, den Versorgungs-ausgleich nicht durchzuführen, weil er durch eine Parteivereinbarung ausgeschlossen und außerdem gemäß § 1587c Nr. 1 BGB grob unbillig sei. Mit der zugelassenen weiteren' Beschwerde verfolgt der Ehemann dieses Ziel weiter. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 4 1. Das Oberlandesgericht hat eine am 17. September 1986 von den Parteien geschlossene und durch den Notar H. beurkundete Vereinbarung dahin ausgelegt, daß sie keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs umfasse, so daß sich die Frage einer Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Familiengericht gemäß § 1587o Abs. 2 BGB nicht stelle. a) Das Vertragswerk, in dessen 16 geregelten Punkten der Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich erwähnt wird, enthält den einleitenden Satz: "Zur abschließenden Regelung aller zwischen uns bestehenden Ansprüche Vermögensrechtlicher Art schließen wir die nachstehende Vereinbarung" und als Ziffer 14 folgende Bestimmung: "Die Erschienenen vereinbaren hiermit, daß mit der Erfüllung der in dieser Urkunde eingegangenen Verpflichtungen sämtliche gegenseitigen Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrunde - mit Ausnahme der Ziffer 1 dieser Urkunde, abgegolten sind." Nach Ziffer 1 sollte ein vor dem Oberlandesgericht am 10. Juni 1986 abgeschlossener Vergleich in dem Verfahren 14 UF 34/86 unberührt bleiben. b) Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt eingenommen, daß der in der Urkunde nirgends erwähnte Versorgungs-ausgleich auch durch die allgemein gefaßte Ausgleichsklausel in Ziffer 14 nicht geregelt worden sei, weil diese nur gegenseitige vermögensrechtliche Ansprüche umfasse; das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs gewähre keine persönlichen vermögensrechtlichen Ansprüche, über die die 5 Ehegatten im Scheidungsverfahren beliebig verfügen könnten. Vielmehr handele es sich um ein Amtsverfahren, das der Disposition der Ehegatten in weitem Umfang entzogen sei und nur in den Grenzen des § 1587o BGB nach notarieller Beratung und . mit familiengerichtlicher Genehmigung Parteivereinbarungen zulasse. c) Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde mit der Erwägung, das Oberlandesgericht habe sachfremd die Besonderheiten des Versorgungausgleichsverfahrens zur Auslegung einer Vereinbarung herangezogen. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Die Auslegung einer einzelvertraglichen Regelung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachzuprüfen, nämlich - wie im Revisionsverfahren - nur darauf, ob die Auslegung durch den Tatrichter mit dem Wortlaut vereinbar ist, ob Denkgesetze, Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln verletzt sind oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen worden ist. Dieser eingeschränkten Prüfung hält die Auslegung des Oberlandesgerichts stand. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, sondern im Gegenteil naheliegend, daß in der notariellen Urkunde vom 17. September 1986, die mehr als neun Jahre nach dem Inkrafttreten des ersten EheRG und fast drei Jahre nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsanträge errichtet wurde, das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs ausdrücklich genannt worden wäre, wenn es nach den Vorstellungen der Parteien durch den Vertrag in irgendeiner Weise beeinflußt werden sollte. Dieser Schluß wird dadurch bestärkt, daß in der Vereinbarung entgegen der sonstigen Praxis bei notariellen Verträgen über 6 den Versorgungsausgleich keine Gründe für dessen Ausschluß genannt werden. Der Ehemann hat dafür auch im Verfahren nichts vorgetragen, obwohl es ungeachtet der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) demjenigen, der sich auf einen vertraglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs beruft, obliegt, dem Familiengericht die Umstände vorzutragen, aus denen sich entweder ein angemessener Ausgleich ergibt oder die einen entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungs-ausgleich genehmigungsfähig erscheinen lassen (vgl. zur Darlegungslast für Härtegründe im Sinne des § 1587c BGB Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 1 = FamRZ 1988, 709, 710 unter 4). Aus der Formulierung im angefochtenen Beschluß, daß Rechte aus dem Versorgungausgleich nicht zu den "gegenseitigen" vermögensrechtlichen Ansprüchen rechnen, läßt sich eine rechtsfehlerhafte Auslegung nicht herleiten. Damit hat das Be-.schwerdegericht offensichtlich (und zutreffend) nur gemeint, daß der Wertausgleich, der beim öffentlich-rechtlichen Versorgungausgleich zu Lasten der Versorgung des Ausgleichspflichtigen vorgenommen wird, nichts mit Leistungspflichten zu tun hat, wie sie in ihrer synallagmatischen Verknüpfung für den gegenseitigen Vertrag kennzeichnend sind. Daß allgemein der Versorgungsausgleich vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Oberlandesgericht erkennbar nicht in Frage stellen wollen. 2. Auch soweit das Beschwerdegericht dem Begehren des Ehemannes, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587c BGB auszuschließen, nicht gefolgt ist, hält seine Entscheidung den Angriffen der weiteren Beschwerde stand. 7 a) Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, bei den Verhältnissen der Parteien sei der (ungekürzte) Versorgungsausgleich nicht grob unbillig. Beide Parteien seien während der Ehe berufstätig gewesen; die Ehefrau habe nur während der Schwangerschaften und nach der Geburt der gemeinsamen Kinder vorübergehend ihre Tätigkeit unterbrochen; die darauf beruhende geringere Summe von Versorgungsanwartschaften rechtfertige keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs. Der Unterschied der Versorgungsanrechte sei im übrigen nicht so hoch, daß der zehn Jahre ältere Ehemann nach dem Versorgungsausgleich im Alter nicht mehr hinreichend gesichert oder sonst benachteiligt sein werde. Die weitere Beschwerde macht demgegenüber geltend, die Parteien hätten allein wegen ihres Altersunterschiedes während der Ehezeit unterschiedlich hohe Anwartschaften erworben; diese Differenz werde aber bis zu dem Bezug ihrer jeweiligen Altersversorgungen auch ohne Versorgungsausgleich behoben sein, wenn die Ehefrau ihre berufliche Stellung entsprechend verbessert habe. Der Versorgungsausgleich führe hingegen dazu, daß sie dann über höhere Anwartschaften verfüge als der Ehemann. Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann die Entscheidung zu § 1587c BGB nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 621e Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Abwägung aller für oder gegen einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs sprechenden Gründe ist in erster Linie Sache des Tatrichters (vgl. BGHZ 74, 38, 84). Dessen Beurteilung kann nur darauf geprüft werden, ob die wesentlichen Umstände beachtet wurden und das Ermessen in einer dem 8 Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 3 - Ermessensentscheidung 1 = FamRZ 1987, 362, 364; ständige Rechtsprechung des Senats). Insoweit gibt die angefochtene Entscheidung keinen Grund zur Beanstandung. Es trifft nicht zu, daß der Unterschied in der Versorgungsbilanz allein auf dem Altersunterschied der Parteien beruht. Wesentlicher sind die Systemunterschiede in der Bewertung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber der Bewertung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ob die jetzt 38 Jahre alte Ehefrau später einmal eine berufliche Position erreichen wird, die der des Ehemannes bei Ehezeitende vergleichbar ist, läßt sich auch nicht annähernd sicher Voraussagen. Darauf kommt es aber auch nicht an. Der Sinn des Versorgungsausgleichs erschöpft sich nicht darin, die früher unbefriedigende soziale Lage einer während der Ehe nicht oder nicht voll erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau zu verbessern. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, wird vielmehr durch den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, die selbst während einer beiderseitigen vollen Erwerbstätigkeit im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist; trennt sich das VersorgungsSchicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, daß die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluß vom 23. März 1988 aaO S. 709). Hinzu kommt, daß im Blick auf die Höhe des in Frage stehenden Wertausgleiches von einer grob unbilligen Auswirkung auf die Versorgungslage des Ehemannes nicht gesprochen werden kann. 9 b) Im Einklang mit der Rechtslage steht schließlich, daß das Oberlandesgericht in dem der Ehefrau vom Ehemann vorgeworfenen Verhalten keinen Härtegrund erblickt hat. Es ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau in mehreren vor den Amtsgerichten Brühl und Duisburg-Hamborn in den Jahren 1983 bis 1986 geführten Rechtsstreitigkeiten den Ehemann als prozeßunfähig bezeichnet hat. Diesen Äußerungen hat es jedoch im Rahmen einer Würdigung nach § 1587c Nr. 1 BGB kein größeres Gewicht zugemessen, weil sie erst zu einer Zeit erfolgt seien, als die Parteien nach ihrer Trennung heftig verfeindet waren und beiden ein maßvolles Verhalten unmöglich gewesen sei. Dazu hat sich das Oberlandesgericht auf seine eigene Kenntnis aus einer Vielzahl bei ihm anhängig gewesener Berufungs- und Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien bezogen. Die weitere Beschwerde vermißt nähere Feststellungen zu der dem Ehemann vorgehaltenen Prozeßführung. Sie macht weiter geltend, das Oberlandesgericht habe die Äußerungen der Ehefrau nicht hinreichend gewürdigt; sie verletzten ihn besonders schwer in seinem persönlichen und beruflichen Lebensbereich. Damit unternimmt die weitere Beschwerde den ihr verschlossenen Versuch, das Verhalten des Ehemannes anders zu würdigen als der Tatrichter. Abgesehen hiervon ist nicht erkennbar, daß das Oberlandesgericht sein Ermessen in einer dem Zweck des Versorgungsausgleichs widersprechenden Weise ausgeübt hat. Zwar kann auch eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz nicht generell von den Umständen ausgenommen werden, die zur Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB führen können. Dazu reicht hingegen nicht jede Eheverfehlung 10 aus; das Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten muß den Ehepartner vielmehr so belastet haben, daß die Durchführung des Versorgungsausgleiches unerträglich erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 -FamRZ 1983, 32, 33 m.w.N.). Es beruht auf keinem Rechtsfehler, daß das Oberlandesgericht zu einem solchen Verdikt nicht gekommen ist, weil es in diesem Zusammenhang das Verhalten der Ehefrau auf dem Hintergrund der jahrelangen, mit großer Erbitterung geführten Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien nach ihrer Trennung gewürdigt und dabei das ihm .bekannte Verhalten auch des Ehemannes einbezogen hat. Dieses brauchte es nicht im einzelnen durch Auszüge aus den Akten näher zu belegen. Lohmann Richter Portmann ist dienst- Blumenrohr unfähig erkrankt und kann daher nicht unterschreiben. Lohmann Krohn Nonnenkamp