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BGH · IVb ZB 172/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 172/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird der Beschluß des 14. Auf die Beschwerde der VBL wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Euskirchen vom 30. Von dem Versicherungskonto Nr. 81 131143M 011 des Antragstellers bei der Bundesknappschaft BoflHft werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 102,35 DM, bezogen auf den 30. Juni 1986, auf das Versicherungskonto Nr. 53 051251 U 520 der Antrags-* gegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Werte für den Ehemann mit 616,30 DM bei der Bundesknappschaft Bochum (weitere Beteiligte zu 2) und für die Ehefrau mit 411,60 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung in Höhe von monatlich 102,65 DM erlangt hat; sie entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - einer Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 15,84 DM. Für die Ehefrau besteht eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVK), aus der sie eine unverfallbare Anwartschaft auf eine sogenannte qualifizierte Versicherungsrente erworben hat, deren (statischer) Wert mit monatlich 133,29 DM festgestellt ist, was einem auf den 30. Sodann hat es durch Beschluß den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 95,36 DM, bezogen auf den 30. Außerdem hat es zu Lasten der für den Ehemann bei der VBL bestehenden Zusatzversorgung weitere Rentenanwartschaften von monatlich 7,92 DM - bezogen auf den 30. Juni 1986 - für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA begründet. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß die Entscheidung nicht der gesetzlichen Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs entspreche und daß der Ausgleich der für den Ehemann bei ihr bestehenden Anrechte bei richtiger Rangfolge unter dem für das Ehezeitende nach § 3c VAHRG maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege und deshalb auszuschließen sei. Das Oberlandesgericht ist dem - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - nur im zuerst genannten Punkt gefolgt; es hat die Entscheidung dahin abgeändert, daß es Rentenanwartschaften in Höhe von 102,35 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen und für sie weitere Anwartschaften in Höhe von 0,93 DM zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes begründet hat, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 -FamRZ 1989, 37) Bezug genommen, in dem sich der Senat mit der auch vom Oberlandesgericht vertretenen abweichenden Auffassung auseinandergesetzt hat. Das gleiche würde für weitere Rentenanwartschaften gelten, die zu dem Ausgleich der Zusatzversorgungen begründet würden. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, daß es sich bei den bisher zu dem Versorgungsausgleich herangezogenen Anrechten der Parteien aus ihren Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst ohnehin nicht um die werthöchsten handelt, sondern nur um die höchsten, die beim Ehe zeitende bereits unverfallbar waren.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 3c VAHRG § 83a AngVersG § 3c VAHRG
EhefrauAusgleichEhemannParteiVAHRGBeschwerdeRentenanwartschaftenAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 172/87
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Johannes Walter
 Franz-Sl
•Straße

Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
gegen
 Christa Barbara Straße #
geborene
 Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. I. Instanz:	Straße	U, E
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsans^talt für Angestellte, BeflHlM/ Vers.-Nr.:	U
2. Bundesknappschaft Bo Vers . -Nr. :	M
Straße 0,
straße
 Bol
3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-Straße M,
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 18. Januar 1989
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 25. September 1987 aufgehoben, soweit die Beschwerde der VBL zurückgewiesen worden ist.
Auf die Beschwerde der VBL wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Euskirchen vom 30. April 1987 auch im zweiten Absatz der Beschlußformel geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Von dem Versicherungskonto Nr. 81 131143M 011 des Antragstellers bei der Bundesknappschaft BoflHft werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 102,35 DM, bezogen auf den 30. Juni 1986, auf das Versicherungskonto Nr. 53 051251 U 520 der Antrags-* gegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
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J
Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers auf Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung wird ausgeschlossen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelver-fahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe:
I.
Der im Jahre 1943 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1951 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 30. April 1974 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 22. Juli 1986 zugestellt .
Während der Ehezeit (1. April 1974 bis 30. Juni 1986,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Werte für den Ehemann mit 616,30 DM bei der Bundesknappschaft Bochum (weitere Beteiligte zu 2) und für die Ehefrau mit 411,60 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1986. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
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der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung in Höhe von monatlich 102,65 DM erlangt hat; sie entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - einer Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 15,84 DM. Für die Ehefrau besteht eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVK), aus der sie eine unverfallbare Anwartschaft auf eine sogenannte qualifizierte Versicherungsrente erworben hat, deren (statischer) Wert mit monatlich 133,29 DM festgestellt ist, was einem auf den 30. Juni 1986 bezogenen dynamischen Wert von monatlich 13,98 DM entspricht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vorab geschieden. Das Urteil ist seit dem 4. November 1986 rechtskräftig. Sodann hat es durch Beschluß den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 95,36 DM, bezogen auf den 30. Juni 1986, übertragen hat. Außerdem hat es zu Lasten der für den Ehemann bei der VBL bestehenden Zusatzversorgung weitere Rentenanwartschaften von monatlich 7,92 DM - bezogen auf den 30. Juni 1986 - für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA begründet.
Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß die Entscheidung nicht der gesetzlichen Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs entspreche und daß der Ausgleich der für den Ehemann bei ihr bestehenden Anrechte
 bei richtiger Rangfolge unter dem für das Ehezeitende nach § 3c VAHRG maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege und deshalb auszuschließen sei. Das Oberlandesgericht ist dem - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - nur im zuerst genannten Punkt gefolgt; es hat die Entscheidung dahin abgeändert, daß es Rentenanwartschaften in Höhe von 102,35 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen und für sie weitere Anwartschaften in Höhe von 0,93 DM zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes begründet hat, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1986.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL das zurückgewiesene Begehren weiter. Die Parteien haben sich in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts maßgeblich, sondern der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 -FamRZ 1989, 37) Bezug genommen, in dem sich der Senat mit der auch vom Oberlandesgericht vertretenen abweichenden Auffassung auseinandergesetzt hat. Danach ist ein Ausschluß möglich, wenn nach der Saldierung mit Anrechten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wie hier ein den Grenzwert nicht übersteigender Betrag auszugleichen ist (vgl. dazu auch Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 3c VAHRG Rdn* 1).
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2.	Dem Ausschluß steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Für diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 -FamRZ 1989, 39). Das ist bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau nicht der Fall. Dies ergibt sich aus der Auskunft der BfA vom 26. November 1986, die der tatrichterlichen Bewertung der von ihr erlangten Rentenanwartschaften zugrundeliegt, so daß es keiner Zurückverweisung der Sache bedarf. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit aufgrund eigener Beiträge über eine Versicherungszeit von 216 Monaten. Schon die durch die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 102,35 DM, bezogen auf den 30. Juni 1986, gewonnenen Zeiten können ihr daher gemäß § 83a Abs. 5 Satz 1 AVG für die Erfüllung der Wartezeiten nicht angerechnet werden, weil sie aufgrund ihrer eigenen versicherungspflichtigen Tätigkeit in der gesamten Ehezeit von 147 Kalendermonaten gleichviele Beitragsmonate erlangt hat. Das gleiche würde für weitere Rentenanwartschaften gelten, die zu dem Ausgleich der Zusatzversorgungen begründet würden.
3.	Aufgrund der getroffenen Feststellungen sieht sich der Senat auch in der Lage, die vom Tatrichter - aufgrund anderer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensabwägung dahin auszuüben, daß der Ausgleich gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen wird. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, daß es sich bei den bisher zu dem Versorgungsausgleich
 herangezogenen Anrechten der Parteien aus ihren Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst ohnehin nicht um die werthöchsten handelt, sondern nur um die höchsten, die beim Ehe zeitende bereits unverfallbar waren. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß beide Parteien auch die werthöheren Anwartschaften auf die dynamische Versorgungsrente nicht mehr verlieren, weil sich beide seit längerem (der Ehemann seit 1. November 1979, die Ehefrau seit 1. August 1969) im öffentlichen Dienst befinden und ihre Versicherungen beim Ehezeitende fortbestanden. Daher wird bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen voraussichtlich eine Abänderungsmöglichkeit gemäß § 10a VAHRG eintreten (vgl. auch insoweit den Senatsbeschluß vom 12. Ok tober 1988 - IVb ZB 186/87). In einem Abänderungsverfahren wären dann die beiderseits erworbenen dynamischen Anrechte auf Versorgungsrente zu saldieren und auszugleichen, falls sich dabei ein Wertunterschied ergibt, der eine Abänderung rechtfertigt.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp