Scheidet ein bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffent liehen Dienstes (hier: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) Pflichtversicherter, der seine bisherige Beschäftigung aufgrund gesetzlicher oder tar ifvertraglicher Vorschrift von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr ausüben darf, aus die sem Grund aus seinem Arbeitsverhältnis aus, dann ist - trotz der Fiktion des § 37 Abs.4 VBLS - gleichwohl nur seine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die - werthöchste -statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 84, 158). Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1 061,92 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis hat die VBL in zwei Auskünften an das Amtsgericht vom 14. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und die für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 530,96 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages von 1 061,92 DM) - bezogen auf den 28. 1. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus seinem Zusatzver- sorgungsverhältnis bei der VBL für unverfallbar gehalten, weil der Ehemann trotz seines Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst nach § 37 Abs.4 der Satzung der VBL pflichtversichert sei; deshalb stehe schon jetzt fest, daß er bei Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf die Versorgungsrente haben werde. Mai 1982 (BGHZ 84, 158, 167) zu dem Begriff der Unverfallbarkeit nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausgeführt hat, gelten als unverfallbar in diesem Sinn - nur - Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgeblichen Satzungsbestimmungen durch die künftige be-triebliche/berufliehe Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern die ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet. Diesen Erfordernissen genügt die Anwartschaft des Ehemannes auf eine dynamische Versorgungsrente trotz der bestehenden fiktiven Pflichtversicherung gemäß § 37 Abs.4 VBLS nicht. Nach § 37 Abs.4 VBLS gilt "ein Pflichtversicherter, der aufgrund gesetzlicher oder tar ifvertraglicher Vorschrift aus seiner bisherigen Beschäftigung ausgeschieden ist, wenn er aus diesem Grunde aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 39 als pflichtversichert, es sei denn, daß inzwischen erneut die Pflicht zur Versicherung bei der Anstalt oder bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ein Überleitungsabkommen besteht, entstanden ist". Durch diese Vorschrift wird also das Bestehen der Pflichtversicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 39 VBLS dann fingiert, wenn ein Arbeitnehmer (Angestellter), der aufgrund gesetzlicher oder tar ifvertraglicher Vorschrift von einem bestimmten Zeitpunkt an seine bisherige Beschäftigung nicht mehr ausüben darf, aus diesem Grund aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Fiktion gilt jedoch nach der Regelung des § 37 Abs.4 VBLS dann nicht mehr, wenn erneut eine Pflicht zur Versicherung bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungskasse begründet wird. verwendeten Formulierung, daß der betreffende Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 39 als pflichtversichert gilt, folgt - wie Gilbert/Hesse (Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: Nur wenn § 37 Abs.4 VBLS eine dahingehende Fiktion enthielte, könnte die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angesehen werden. Da das jedoch nicht der Fall ist, sondern grundsätzlich die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Ehemann vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erneut ein zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst - wenn auch nicht in seinem früheren Beruf als Flugkapitän - aufnimmt, kann seine Zusatzversorgungsanwartschaft in ihrem Versorgungswert noch Würde der Ehemann hingegen aus dem späteren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder ausscheiden, dann hätte er - bei Eintritt der Voraussetzungen des § 39 VBLS - lediglich Anspruch auf eine statische Versicherungsrente. 3. Da das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente hiernach zu Unrecht als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, kann die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang nicht bestehenbleiben. Hingegen kommt eine Aufhebung auch der schon in dem Urteil des Amtsgerichts enthaltenen Beitragszahlungsverpflichtung - zur Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von Denn das Oberlandesgericht hat keine tatrichterlichen Feststellungen über den Bestand und die Höhe der im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich auszugleichenden - werthöchsten - Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente getroffen. Dieses wird in dem erneuten Beschwerdeverfahren auch zu prüfen haben, ob der - unter § 1587a Abs.II Nr. 4c BGB fallende - Höherversicherungsanteil des Ehemannes zur gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 0,50 DM auf die Erstbeschwerde der Ehefrau hin zu deren Gunsten mit in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) § 37 Abs. 4 Scheidet ein bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffent liehen Dienstes (hier: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) Pflichtversicherter, der seine bisherige Beschäftigung aufgrund gesetzlicher oder tar ifvertraglicher Vorschrift von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr ausüben darf, aus die sem Grund aus seinem Arbeitsverhältnis aus, dann ist - trotz der Fiktion des § 37 Abs. 4 VBLS - gleichwohl nur seine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die - werthöchste -statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 84, 158). BGH, Beschl. v. 4. April 1984 - IVb ZB 172/82 - OLG München AG Rosenheim BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 172/82 BESCHLUSS in der Familiensache Johann rstraße Rot r Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und - gegen Johanna S t geb. Straße Antragsteller in und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^fcstraße Vers.Nr.: ^#HBK38 V 4#0 SG und ^^■26 S m9 2. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Ha®-T>i Straße #, Vers.Nr. : 9 • 40F #28 - 5 L | H- 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. April 1984 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 1982 in Nr. I und Nr. II des Beschlußausspruchs aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5 708,64 DM. r 3 -Gründe: I. Die am 4HH0M 1938 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am %. 1926 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am iV. 4HHIM 1958 die Ehe geschlossen. Am 9. März 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Der Ehemann war Flugkapitän bei der Deutschen Lufthansa und der Charterfluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH. Er ist am 30. September 1977 wegen Fluguntauglichkeit aus seinem An-stellungsverhältnis ausgeschieden. Während der Ehezeit (fP. 1958 bis 28. Februar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanwartschaften erworben, und zwar Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 864,80 DM. Dazu kommt nach der Auskunft, die die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) dem Amtsgericht - Familiengericht - am 22. Januar 1981 erteilt hat, ein Höherversicherungsanteil von monatlich 0,50 DM. Der Ehemann ist außerdem zusatzversichert im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL? weitere Beteiligte zu 2), bei der für ihn seit seinem Ausscheiden aus dem 4 Flugdienst eine "fiktive Pflichtversicherung" nach § 37 Abs. 4 der Satzung besteht. Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1 061,92 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis hat die VBL in zwei Auskünften an das Amtsgericht vom 14. März 1980 und vom 24. Februar 1981 mitgeteilt: Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 209,33 DM, die Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 283,84 DM (Auskunft vom 14. März 1980) bzw. 259,61 DM (Auskunft vom 24. Februar 1981) und die anteilige Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich 341,24 DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - u.a. - den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 432,40 DM (Hälfte von 864,80 DM) - bezogen auf den 28. Februar 1979 - auf ein ebenfalls bei der BfA zu begründendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 55,24 DM (Hälfte des auf 110,48 DM dynamisierten Betrages der Besitzstandsrente von 341,24 DM) - bezogen auf den V- 5 - 28. Februar 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 11 132,32 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und die für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 530,96 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages von 1 061,92 DM) - bezogen auf den 28. Februar 1979 - sowie den Einzahlungsbetrag auf 107 004,72 DM erhöht. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesger icht. 1. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus seinem Zusatzver- 6 sorgungsverhältnis bei der VBL für unverfallbar gehalten, weil der Ehemann trotz seines Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst nach § 37 Abs. 4 der Satzung der VBL pflichtversichert sei; deshalb stehe schon jetzt fest, daß er bei Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf die Versorgungsrente haben werde. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht die Anwartschaft auf die Versorgungsrente zugunsten der Ehefrau öffentlich-rechtlich ausgeglichen. 2. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158, 167) zu dem Begriff der Unverfallbarkeit nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausgeführt hat, gelten als unverfallbar in diesem Sinn - nur - Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgeblichen Satzungsbestimmungen durch die künftige be-triebliche/berufliehe Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern die ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet. Diesen Erfordernissen genügt die Anwartschaft des Ehemannes auf eine dynamische Versorgungsrente trotz der bestehenden fiktiven Pflichtversicherung gemäß § 37 Abs. 4 VBLS nicht. 7 - Nach § 37 Abs. 4 VBLS gilt "ein Pflichtversicherter, der aufgrund gesetzlicher oder tar ifvertraglicher Vorschrift aus seiner bisherigen Beschäftigung ausgeschieden ist, wenn er aus diesem Grunde aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 39 als pflichtversichert, es sei denn, daß inzwischen erneut die Pflicht zur Versicherung bei der Anstalt oder bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ein Überleitungsabkommen besteht, entstanden ist". Durch diese Vorschrift wird also das Bestehen der Pflichtversicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 39 VBLS dann fingiert, wenn ein Arbeitnehmer (Angestellter), der aufgrund gesetzlicher oder tar ifvertraglicher Vorschrift von einem bestimmten Zeitpunkt an seine bisherige Beschäftigung nicht mehr ausüben darf, aus diesem Grund aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In einem solchen Fall soll das Ausscheiden dem Arbeitnehmer nicht zu dem Nachteil gereichen. Deshalb wird die Pflichtversicherung fingiert, um ihm den Anspruch auf die Versorgungsrente zu erhalten. Die Fiktion gilt jedoch nach der Regelung des § 37 Abs. 4 VBLS dann nicht mehr, wenn erneut eine Pflicht zur Versicherung bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungskasse begründet wird. Ob bei einer derartigen Sachlage - später - bei Eintritt des Versicherungsfalls ein Anspruch auf Versorgungsrente besteht oder nicht, richtet sich dann nach den allgemeinen Vorschriften (Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand 1. Oktober 1983 § 37 Rdn. 12). Aus der in § 37 Abs. 4 VBLS verwendeten Formulierung, daß der betreffende Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 39 als pflichtversichert gilt, folgt - wie Gilbert/Hesse (Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 1. Dezember 1983 § 37 Anm. 9 S. B 124) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Schiedsgerichts (§ 71 VBLS) ausführen -"eindeutig, daß der Satzungsgeber bei einem Versicherten im Sinne des § 37 Abs. 4 der Satzung nicht ... den Versicherungsfall, sondern nur die Pflichtversicherung fingiert und den Eintritt des Versicherungsfalles auch in diesem Rahmen ausdrücklich davon abhängig macht, daß die Voraussetzungen des § 39 der Satzung vorliegen". Der Versicherte ist daher bei der Berechnung einer Versorgungsrente nicht so zu behandeln, als ob in dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt auch der Versicherungsfall eingetreten wäre (Gilbert/Hesse aaO). Nur wenn § 37 Abs. 4 VBLS eine dahingehende Fiktion enthielte, könnte die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angesehen werden. Da das jedoch nicht der Fall ist, sondern grundsätzlich die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Ehemann vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erneut ein zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst - wenn auch nicht in seinem früheren Beruf als Flugkapitän - aufnimmt, kann seine Zusatzversorgungsanwartschaft in ihrem Versorgungswert noch f 9 - durch seine künftige berufliche Entwicklung beeinflußt werden (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 84, aaO). Sollte der Ehemann nochmals eine versicherungspflichtige Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufnehmen und träte während dieser Tätigkeit der Versicherungsfall ein, dann erhielte er zwar eine dynamische Versorgungsrente, die jedoch nach dem dann maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelt bemessen würde. Würde der Ehemann hingegen aus dem späteren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder ausscheiden, dann hätte er - bei Eintritt der Voraussetzungen des § 39 VBLS - lediglich Anspruch auf eine statische Versicherungsrente. Die Fiktion des § 37 Abs. 4 (Halbsatz 1) VBLS käme unter den genannten Umständen nicht zu dem Tragen (§ 37 Abs. 4 Halbsatz 2 VBLS). Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung im konkreten Fall kommt es für die Beurteilung der Unverfallbarkeit nicht an (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 84, 158, 182, 183). 3. Da das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente hiernach zu Unrecht als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, kann die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang nicht bestehenbleiben. Hingegen kommt eine Aufhebung auch der schon in dem Urteil des Amtsgerichts enthaltenen Beitragszahlungsverpflichtung - zur Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von 10 monatlich 55,24 DM - auf die weitere Beschwerde des Ehemannes aus Rechtsgründen nicht in Betracht, obwohl die Bestimmung des § 1587 b Abs. 3 BGB über die Beitragszahlungspflicht mit Wirkung vom 1. April 1983 an durch die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (vom 21. Februar 1983; BGBl I S. 105) ersetzt worden ist. Der Ehemann hat seinerseits kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt. Eine Überprüfung der darin getroffenen Regelung über die Beitragszahlungspflicht von Amts wegen findet nicht statt. Insoweit wird auf die in dem Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 (BGHZ 85, 180) niedergelegten Verfahrensgrundsätze verwiesen. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (BVerfGE 63, 88) führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da das Urteil des Amtsgerichts vom 29. Juni 1982 bei Erlaß der Entscheidung nicht mehr anfechtbar war, § 79 Abs. 2 BVerfGG (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Ulsamer Kommentar zu dem BVerfGG § 79 Rdn. 24). 4. Der Senat ist zu einer abschließenden eigenen Entscheidung nicht in der Lage. Denn das Oberlandesgericht hat keine tatrichterlichen Feststellungen über den Bestand und die Höhe der im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich auszugleichenden - werthöchsten - Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente getroffen. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Entscheidung über den Versorgungsausgleich an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird in dem erneuten Beschwerdeverfahren auch zu prüfen haben, ob der - unter § 1587a Abs. II Nr. 4c BGB fallende - Höherversicherungsanteil des Ehemannes zur gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 0,50 DM auf die Erstbeschwerde der Ehefrau hin zu deren Gunsten mit in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Lohmann Seidl Krohn Zysk Nonnenkamp