* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 171/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 171/87

und Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. Oktober 1975 bis 31, Januar 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Werte für den Ehemann mit 398,06 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) und für die Ehefrau mit 314,90 DM bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA, weitere Beteiligte zu 2) festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung erlangt hat, deren Wert - bezogen auf das Ehezeitende - der Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 20,20 DM entspricht. beim Deutschen Roten Kreuz; daraus hat sie in der Ehezeit eine Rentenanwartschaft erworben, deren dynamischer Wert mit monatlich 15,57 DM festgestellt ist, ebenfalls bezogen auf den 31. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Konto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 41,58 DM (Hälfte der Wertdifferenz zwischen 398,06 DM und 314,90 DM), bezogen auf den 31. Januar 1986, übertragen hat; zu dem Ausgleich der Anrechte der Parteien in den übrigen Versorgungen hat es für die Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,31 DM (Hälfte der Wertdifferenz zwischen 20,20 DM und 15,57 DM) - bezogen auf den 31. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich der für den Ehemann bei ihr bestehenden Anrechte nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der insoweit vom Amtsgericht begründeten Rentenanwartschaften mit 2,31 DM unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. 2. Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts maßgeblich, sondern der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 -FamRZ 1989, 37) Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit den für die abweichende Auffassung auch vom Kammergericht herangezogenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Danach ist ein Ausschluß möglich, wenn nach der Saldierung mit Anrechten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wie hier ein den Grenzwert nicht übersteigender Betrag auszugleichen ist (vgl. Das ist bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau nicht der Fall. Das würde - bezogen auf das Ehezeitende - an sich einem Zuwachs von 20 Versicherungsmonaten entsprechen (§ 1304a Abs. 1 RVO); der Ehefrau können jedoch die durch die Übertragung gewonnenen Zeiten für die Erfüllung der Wartezeiten bis auf einen Monat nicht angerechnet werden, weil sie in der 124 Monate umfassenden Ehezeit schon 123 Monate mit eigenen Pflichtbeiträgen belegt hat (Abs.5 Satz 1 der Vorschrift). Dafür ist in erster Linie maßgeblich, daß es sich bei dem Anrecht des Ehemannes auf Versicherungsrente gegenüber der VBL ohnehin nicht um das werthöchste aus seiner Zusatzversorgung handelt, sondern nur um Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Ehemann auch seine werthöhere Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente nicht mehr verliert, weil bei Ehezeitende seine am 23. In einem Abänderungsverfahren ist das Anrecht des Ehemannes aus der Zusatzversorgung wiederum mit dem Anrecht der Ehefrau gegenüber dem Deutschen Roten Kreuz zu saldieren; Wertveränderungen, denen die Anwartschaft aus der Zusatzversorgung möglicherweise unterliegt und die sich auf die Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teils auswirken können, sind dabei auch auf ihrer Seite zu berücksichtigen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 3c VAHRG
EhefrauAusgleichEhemannParteiVBLEhezeitBerlinAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 171/87	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Manfred Georg Friedrich
 Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt Volkmar Kl KoflHHBB Straße
 gegen
Ferhan weg ■ ,
geborene
 Kn
Antragsgegnerin,
 Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte,
 Istraße
Bl
I, Vers.-Nr.:
H
2. Landesversicherungsanstalt^ B, Vers . -Nr. : flj
I, Ml
3. Versorgungsanstalt des Bundes und derLänder, Hans-Op Straße B, KaflBIB, Vers.-Nr.: ■■HH flB/VL H,
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 18. Januar 1989
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden der Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. September 1987 im ersten Absatz der Beschlußformel aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - Familiengericht - vom 4. Juni 1987 im dritten Absatz der Urteilsformel wie folgt geändert:
Der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes auf Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung wird ausgeschlossen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1940 geborene Ehemann (Antragsteller) ist deutscher Staatsangehöriger; die im Jahre 1943 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) ist türkische Staatsangehörige. Sie schlossen am 3. Oktober 1975 in Berlin die kinderlos gebliebene Ehe. Bis zur Trennung im Jahre 1983 lebten sie auch weiterhin in Berlin zusammen; dort wohnen beide noch jetzt. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 14. Februar 1986 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1975 bis 31, Januar 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Werte für den Ehemann mit 398,06 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) und für die Ehefrau mit 314,90 DM bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA, weitere Beteiligte zu 2) festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1986. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung erlangt hat, deren Wert - bezogen auf das Ehezeitende - der Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 20,20 DM entspricht. Für die Ehefrau besteht zusätzlich eine betriebliche Alters- und Invaliditätsversorgung
4
beim Deutschen Roten Kreuz; daraus hat sie in der Ehezeit eine Rentenanwartschaft erworben, deren dynamischer Wert mit monatlich 15,57 DM festgestellt ist, ebenfalls bezogen auf den 31. Januar 1986.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Konto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 41,58 DM (Hälfte der Wertdifferenz zwischen 398,06 DM und 314,90 DM), bezogen auf den 31. Januar 1986, übertragen hat; zu dem Ausgleich der Anrechte der Parteien in den übrigen Versorgungen hat es für die Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,31 DM (Hälfte der Wertdifferenz zwischen 20,20 DM und 15,57 DM) - bezogen auf den 31. Januar 1986 - zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes begründet.
Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich der für den Ehemann bei ihr bestehenden Anrechte nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der insoweit vom Amtsgericht begründeten Rentenanwartschaften mit 2,31 DM unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
5
2
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Die Beurteilung des Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge nach deutschem Recht unterliegt keinen Bedenken. Die Ehefrau ist zwar Türkin; die Parteien haben aber in Deutschland geheiratet und leben seitdem ständig in Berlin.
2.	Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts maßgeblich, sondern der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 -FamRZ 1989, 37) Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit den für die abweichende Auffassung auch vom Kammergericht herangezogenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Danach ist ein Ausschluß möglich, wenn nach der Saldierung mit Anrechten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wie hier ein den Grenzwert nicht übersteigender Betrag auszugleichen ist (vgl. dazu auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 3c VAHRG Rdn. 1).
3.	Dem Ausschluß steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Für diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näherkommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den
 weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39). Das ist bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau nicht der Fall. Dies ergibt sich aus der Auskunft der LVA vom 15. Januar 1987, die der tatrichterlichen Bewertung ihrer Rentenanwartschaften zugrundeliegt, so daß es keiner Zurückverweisung der Sache bedarf. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit aufgrund eigener Beiträge über eine Versicherungszeit von 180 Monaten. Durch den Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält sie Anwartschaften von monatlich 41,58 DM. Das würde - bezogen auf das Ehezeitende - an sich einem Zuwachs von 20 Versicherungsmonaten entsprechen (§ 1304a Abs. 1 RVO); der Ehefrau können jedoch die durch die Übertragung gewonnenen Zeiten für die Erfüllung der Wartezeiten bis auf einen Monat nicht angerechnet werden, weil sie in der 124 Monate umfassenden Ehezeit schon 123 Monate mit eigenen Pflichtbeiträgen belegt hat (Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift). Damit verfügt sie ohne den Ausgleich der in Frage stehenden Versorgungsanrechte aus den saldierten Versorgungen über eine anrechenbare Versicherungszeit von 181 Monaten, die durch einen Ausgleich der Zusatzversorgungen aus dem dargelegten Grund nicht beeinflußt würde.
4.	Aufgrund der getroffenen Feststellungen sieht sich der Senat auch in der Lage, die vom Tatrichter - aufgrund anderer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensabwägung dahin auszuüben, daß der Ausgleich gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen wird. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, daß es sich bei dem Anrecht des Ehemannes auf Versicherungsrente gegenüber der VBL ohnehin nicht um das werthöchste aus seiner Zusatzversorgung handelt, sondern nur um
 
das höchste, das bei Ehezeitende schon unverfallbar war. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Ehemann auch seine werthöhere Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente nicht mehr verliert, weil bei Ehezeitende seine am 23. Januar 1967 begonnene Versicherung fortbestand. Daher wird bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen voraussichtlich eine Abänderungsmöglichkeit gemäß § 10a VAHRG eintreten (vgl. auch insoweit den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87). In einem Abänderungsverfahren ist das Anrecht des Ehemannes aus der Zusatzversorgung wiederum mit dem Anrecht der Ehefrau gegenüber dem Deutschen Roten Kreuz zu saldieren; Wertveränderungen, denen die Anwartschaft aus der Zusatzversorgung möglicherweise unterliegt und die sich auf die Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teils auswirken können, sind dabei auch auf ihrer Seite zu berücksichtigen.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp