Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Gegen diese Entscheidung hat sie durch einen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der an das Amtsgericht gerichtet war und infolgedessen erst am 6. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil nicht dargetan ist, daß die Antragstellerin ohne zurechenbares Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§§ 233» 85 Abs. 2 ZPO). Juli 1982, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, die von seiner Sekretärin angefertigte Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, obwohl sie statt an das Oberlandesgericht (§ 621 e Abs.3 ZPO) an das Amtsgericht Saarbrücken gerichtet war. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat zwar nach der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift den Fehler bemerkt, aber nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um schädliche Folgen zu vermeiden. Der glaubhaft gemachte Sachverhalt schließt somit nicht aus, daß die Fristversäumnis mit auf ein fahrlässiges Verhalten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zurückzuführen ist. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist vom Oberlandesgericht zu Recht wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen worden.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 171/82 BESCHLUSS in der Familiensache Helga 9 straße 27, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dres. und gegen Hermann eg 9, Antragsgegner und Beschwerdegegner, Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. März 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 29. September 1982 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.296,84 DM. Gründe : I. Der Antragstellerin ist der die Regelung des Versorgungsausgleichs betreffende Beschluß des Amtsgerichts am 3. Juni 1982 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hat sie durch einen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der an das Amtsgericht gerichtet war und infolgedessen erst am 6. Juli 1982 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Wegen der Versäumung der Beschwerdefrist hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die erbetene Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO), hat Jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil nicht dargetan ist, daß die Antragstellerin ohne zurechenbares Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§§ 233» 85 Abs. 2 ZPO). Ein Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten liegt schon darin, daß er am 5. Juli 1982, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, die von seiner Sekretärin angefertigte Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, obwohl sie statt an das Oberlandesgericht (§ 621 e Abs. 3 ZPO) an das Amtsgericht Saarbrücken gerichtet war. Wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung, die einer Rechtsmittelschrift zukommt, darf ihre Anfertigung nicht eigenverantwortlich dem Büropersonal überlassen werden, sondern der Unterzeichnung muß eine anwaltliche Überprüfung auf Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen (vgl. BGH VersR 1956, 590; 1958, 625; 1974, 168; 1978, 1159; 1979, 863; 1981, 63; BAG NJW 1973, 1391). Dieses Verschulden war auch für die Fristversäumnis ursächlich, weil die falsch adressierte Beschwerdeschrift am 5. Juli 1982 tatsächlich in den Gerichtseinlauf gegeben wurde. S7 Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat zwar nach der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift den Fehler bemerkt, aber nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um schädliche Folgen zu vermeiden. Er hat sich darauf beschränkt, eine weitere, richtig an das Oberlandesgericht adressierte Rechtsmittelschrift anfertigen zu lassen und diese ebenfalls zu unterzeichnen. Dadurch wurde die Gefahr der Verwechslung begründet, der durch geeignete Vorkehrungen zu begegnen war, zu demal noch am gleichen Tage die Frist für die Einlegung der Beschwerde ablief. Der Rechtsanwalt hätte etwa die unrichtig adressierte Beschwerdeschrift vernichten oder besonders kontrollieren müssen, daß der an das Oberlandesgericht gerichtete Schriftsatz tatsächlich in den Auslauf gelangte. Derartiges ist nicht geschehen. Der glaubhaft gemachte Sachverhalt schließt somit nicht aus, daß die Fristversäumnis mit auf ein fahrlässiges Verhalten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zurückzuführen ist. Demgemäß konnte die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist vom Oberlandesgericht zu Recht wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen worden. Lohmann Portmann Blumenröhr Krohn Zysk