Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 14. Der Kläger ist dem Beklagten, seinem ehelichen Kinde, nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September (auch im folgenden:) 1988 zugestellte Urteil legte der Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 26. September abgesandten Schreiben darauf hin, daß die von ihm persönlich eingereichte Berufung unzulässig sei, weil für das Berufungsverfahren Anwaltszwang bestehe. Oktober verwarf das Oberlandesgericht aus den Gründen dieses Schreibens die Berufung des Klägers als unzulässig. Oktober beim Oberlandesgericht eingegangenen und von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichneten Schriftsatz nochmals Berufung ein und beantragte, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Die nach § 519b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 12. Oktober 1988 ist fristgerecht (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO) . Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers jedoch ohne Rechtsfehler gemäß § 519 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie während der bis zu dem 3. Oktober 1988 (Montag) laufenden Berufungsfrist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form - nämlich durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt - eingelegt worden ist. Auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 24. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist jedoch zu Recht verweigert, weil der Kläger nicht ohne sein Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). a) Nach dem Vortrag des Klägers, den er durch Vorlage von Belegen und eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, ist von folgendem Vorgang auszugehen; Der Kläger, der in erster Instanz anwaltlich nicht vertreten war, wollte noch im September gegen das ihm am 1. September vor, mit dem er auf den beim Oberlandesgericht bestehenden Anwaltszwang hingewiesen wurde. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung der Berufung war dem Kläger auch nicht dadurch abgenommen, daß er beim Amtsgericht die von ihm vorgetragene Auskunft erhalten hatte. Der Kläger durfte sich nicht darauf verlassen, daß eine von ihm beim Amtsgericht angesprochene Justizinspektorin ihn von sich aus auf den beim Oberlandesgericht bestehenden Anwaltszwang hinwies.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 170/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 14. Dezember 1988 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Oktober 1988 und vom 24. Oktober 1988 werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Beschwerdewert: 3.792 DM Gründe: I. Der Kläger ist dem Beklagten, seinem ehelichen Kinde, nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 1987 zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 316 DM verpflichtet. Seine Abänderungsklage, mit der er den Wegfall dieser Verpflichtung ab 30. Januar 1988 erreichen will, wurde durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 26. August 1988 abgewiesen. WIV 3 Gegen das ihm am 1. September (auch im folgenden:) 1988 zugestellte Urteil legte der Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 26. September zu dem Oberlandesgericht Hamm, der dort am 29. September einging, Berufung ein und begründete sie zugleich. Der Berichterstatter des mit der Sache befaßten Senats des Oberlandesgerichts wies den Kläger mit einem am 30. September abgesandten Schreiben darauf hin, daß die von ihm persönlich eingereichte Berufung unzulässig sei, weil für das Berufungsverfahren Anwaltszwang bestehe. Durch Beschluß vom 12. Oktober verwarf das Oberlandesgericht aus den Gründen dieses Schreibens die Berufung des Klägers als unzulässig. Gegen diesen ihm am 18. Oktober zugestellten Beschluß richtet sich die erste, am 26. Oktober beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. Unterdessen legte er durch einen am 17. Oktober beim Oberlandesgericht eingegangenen und von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichneten Schriftsatz nochmals Berufung ein und beantragte, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Durch Beschluß vom 24. Oktober wies das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Gegen diesen ihm am 28. Oktober zugestellten Beschluß wendet sich der Kläger mit einer zweiten, am 9. November beim Oberlandes-gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. II. Die Rechtsmittel sind zulässig, haben aber keinen Er- folg . 4 * r~ 1. Die nach § 519b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 12. Oktober 1988 ist fristgerecht (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO) . Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers jedoch ohne Rechtsfehler gemäß § 519 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie während der bis zu dem 3. Oktober 1988 (Montag) laufenden Berufungsfrist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form - nämlich durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt - eingelegt worden ist. 2. Auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 24. Oktober 1988 ist statthaft (§ 238 Abs. 2 i.V. mit § 519b Abs. 2 ZPO) sowie fristgerecht und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist jedoch zu Recht verweigert, weil der Kläger nicht ohne sein Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). a) Nach dem Vortrag des Klägers, den er durch Vorlage von Belegen und eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, ist von folgendem Vorgang auszugehen; Der Kläger, der in erster Instanz anwaltlich nicht vertreten war, wollte noch im September gegen das ihm am 1. September 1988 zugestellte klagabweisende Urteil persönlich beim Amtsgericht L. Berufung einlegen. Eine Beamtin teilte ihm dort 5 mit, daß eine Berufung nur beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt werden könne. Der Anwaltszwang wurde dabei nicht erwähnt. Der Kläger sandte daraufhin die Berufungsschrift vom 26. September 1988 an das Oberlandesgericht Hamm. Am 30. September trat er eine Urlaubsreise an, von der er erst am 13. Oktober in seine Wohnung zurückkehrte. Dort fand er das Schreiben des Berichterstatters des Oberlandesgerichts vom 30. September vor, mit dem er auf den beim Oberlandesgericht bestehenden Anwaltszwang hingewiesen wurde. b) Dieser Geschehensablauf entlastet den Kläger nicht vom Vorwurf eigenen Verschuldens an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist. Er kann sich nicht darauf berufen, schriftlich überhaupt nicht und mündlich nur unvollständig über Form und Frist für eine Berufung belehrt worden zu sein. Für den Bereich des Zivilprozesses einschließlich der Verfahren in Familiensachen ist eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine für sie ungünstige Gerichtsentscheidung anfechten will, eigenverantwortlich dafür sorgen muß, daß das geeignete Rechtsmittel rechtzeitig und in der richtigen Form an die richtige Stelle gelangt (vgl. BGH VersR 1971, 1175; 1977, 719; Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87 - BGHR ZPO § 233, Rechtsmittel 1; Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - BGHR aaO, Rechtsmitteleinlegung 1). Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung der Berufung war dem Kläger auch nicht dadurch abgenommen, daß er beim Amtsgericht die von ihm vorgetragene Auskunft erhalten hatte. Diese Auskunft, in der 6 nur auf das für die Berufungseinlegung zuständige Gericht hingewiesen worden war, war sachlich nicht falsch. Der Kläger durfte sich nicht darauf verlassen, daß eine von ihm beim Amtsgericht angesprochene Justizinspektorin ihn von sich aus auf den beim Oberlandesgericht bestehenden Anwaltszwang hinwies. Die Gerichte betrachten es zwar weitgehend als ein nobile officium, dem rechtsuchenden Publikum behilflich zu sein und durch Hinweise zur Vermeidung oder Heilung von Formmängeln beizutragen. Eine Rechts-(oder Fürsorge- )Pf licht hierzu besteht jedoch nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 1985 - IVb ZB 24/85 - VersR 1985, 767 m.w.N. und vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - BGHR ZPO § 233, Verschulden 2). Gerade dem Kläger, einem pensionierten Oberstudienrat, dessen Prozeßerfahrung das Oberlandesgericht besonders hervorhebt, war auch zuzu demuten, einen der beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälte, die ihn schon früher in anderen Sachen vertreten hatten, wegen der nötigen Förmlichkeiten einer Berufung zu konsultieren, bevor er in Urlaub fuhr, wo ihn bis zu dem Fristablauf der noch rechtzeitig gegebene Hinweis des Berichterstatters beim Oberlandesgericht nicht mehr erreichen konnte. Lohmann Nonnenkamp