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BGH · IVb ZB 170/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 170/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Januar 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Werte mit 610,34 DM für den Ehemann und mit 154,81 DM für die Ehefrau festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2), aus der er während der Ehezeit ein unverfallbares Anrecht auf (statische) Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung in Höhe von monatlich 70,55 DM erlangt hat. Später hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 250,96 DM, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen hat; dabei ist es Außerdem hat das Amtsgericht die Anwartschaft des Ehemannes bei der VBL nach der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 10,45 DM umgerechnet und zu dem Ausgleich dieses Anrechts für die Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,22 DM, bezogen auf den 31. Auf die Beschwerde der LVA, die die unterlassene Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf der Ehefrau beanstandete, hat das Kammergericht die Splittingentscheidung geändert und den zu übertragenden Betrag auf monatlich 227,77 DM (Hälfte des Wertunterschiedes) Die Beschwerde der VBL, die das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes gemäß § 3c VAHRG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen sehen wollte, hat das Kammergericht zurückgewiesen. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 - zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit den für die abweichende Auffassung auch vom Kammergericht herangezogenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Damit erfüllt sie ohne den Ausgleich der in Frage stehenden Anrechte des Ehemannes gegenüber der VBL eine Wartezeit von 194 Monaten. Die nächste in Betracht kommende rentenrechtliche Wartezeit von 240 Monaten würde durch einen Ausgleich des Anrechts gegenüber der VBL nicht erreicht. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, daß die Parteien noch verhältnismäßig jung sind und voraussichtlich noch ein langes Arbeitsleben vor sich haben, so daß erwartet werden kann, daß die ausgleichsberechtigte Ehefrau weitere gesetzliche Wartezeiten auch ohne den Ausgleich des Anrechts auf Versicherungsrente erreichen wird.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG
RentenanwartschaftenEhefrauAusgleichKammergerichtWartezeitEhemannesParteiVBLAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 170/87	BESCHLUSS
	in der Familiensache
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9/
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 21. Dezember 1988
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird der Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - vom 16. September 1987 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie die Beschwerde der VBL zurückgewiesen worden ist.
Auf die Beschwerde der VBL wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Charlottenburg vom 18. März 1987 im zweiten Absatz der Beschlußformel wie folgt geändert:
Der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes auf Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung wird ausgeschlossen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
WIV
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1944 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1950 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 19. September 1969 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1970 und 1976 geborene Söhne stammen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 28. Februar 1986 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. September 1969 bis 31. Januar 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Werte mit 610,34 DM für den Ehemann und mit 154,81 DM für die Ehefrau festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1986. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2), aus der er während der Ehezeit ein unverfallbares Anrecht auf (statische) Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung in Höhe von monatlich 70,55 DM erlangt hat.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe vorab geschieden. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig und die Ehefrau inzwischen wieder verheiratet. Später hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 250,96 DM, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen hat; dabei ist es
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auf seiten der Ehefrau noch von einem geringeren Wert ihrer Rentenanwartschaften ausgegangen. Außerdem hat das Amtsgericht die Anwartschaft des Ehemannes bei der VBL nach der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 10,45 DM umgerechnet und zu dem Ausgleich dieses Anrechts für die Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,22 DM, bezogen auf den 31. Januar 1986, gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes begründet.
Auf die Beschwerde der LVA, die die unterlassene Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf der Ehefrau beanstandete, hat das Kammergericht die Splittingentscheidung geändert und den zu übertragenden Betrag auf monatlich 227,77 DM (Hälfte des Wertunterschiedes)
- bezogen auf das Ehezeitende - herabgesetzt. Die Beschwerde der VBL, die das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes gemäß § 3c VAHRG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen sehen wollte, hat das Kammergericht zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die VBL weiterhin das Ziel, den Ausgleich der Zusatzversorgung auszuschließen. Die Parteien haben sich zu dieser Frage in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts maßgeblich, sondern der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt. Zur Begründung wird auf den (für die Parteien beigefügten) Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 - zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit den für die abweichende Auffassung auch vom Kammergericht herangezogenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.
Dem danach hier (bei einem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM) zulässigen Ausschluß des Ausgleichs der gegenüber der VBL bestehenden Anwartschaft des Ehemannes steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau nicht der Fall. Dies ergibt sich aus der Auskunft der LVA vom 29. Juli 1987, die das Kammergericht der Bewertung der ehezeitlich von ihr erlangten Rentenanwartschaften zugrunde gelegt hat; es bedarf daher keiner Zurückverweisung der Sache. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit über 86 Versicherungsmonate. Durch das Rentensplitting erhält sie Rentenanwartschaften von monatlich 227,77 DM, was - bezogen auf das Ehezeitende - einem
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Zuwachs von 108 Versicherungsmonaten entspricht (§ 1304a Abs. 1 und 5 RVO). Da die Ehefrau in der 197 Monate umfassenden Ehezeit lediglich 75 Monate eigene Versicherungszeit zurückgelegt hat, können ihr die durch die Übertragung gewonnenen Zeiten auf ihre rentenrechtliche Wartezeit voll angerechnet werden. Damit erfüllt sie ohne den Ausgleich der in Frage stehenden Anrechte des Ehemannes gegenüber der VBL eine Wartezeit von 194 Monaten. Die nächste in Betracht kommende rentenrechtliche Wartezeit von 240 Monaten würde durch einen Ausgleich des Anrechts gegenüber der VBL nicht erreicht. Denn die Begründung von weiteren Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,22 DM ergibt (bei Multiplikation mit dem für das erste Halbjahr 1986 amtlich festgesetzten Umrechnungsfaktor von 2,952138) nur einen Zuwachs von 15,41 Werteinheiten oder drei Beitragsmonaten.
2. Aufgrund der Feststellungen sieht sich der Senat in der Lage, die vom Tatrichter - wegen anderer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensentscheidung dahin zu treffen, daß der Ausgleich der Anrechte auf Versicherungsrente ausgeschlossen wird. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, daß die Parteien noch verhältnismäßig jung sind
 und voraussichtlich noch ein langes Arbeitsleben vor sich haben, so daß erwartet werden kann, daß die ausgleichsberechtigte Ehefrau weitere gesetzliche Wartezeiten auch ohne den Ausgleich des Anrechts auf Versicherungsrente erreichen wird.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp