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BGH · IVb ZB 580/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 580/80

Wenn ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich nicht ange fochten hat, so kann er gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, der die Beschwerde eines anderen Beteiligten zurückweist, auch dann keine weitere Beschwerde einlegen, wenn dieser Beschluß einer erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Gesetzesänderung nicht entspricht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 14. Die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn gegen den Beschluß des 3. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat nur der Ehemann (Antragsteller) Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 22. Weil dies unterblieben sei, enthalte die Entscheidung des Oberlandesgerichts einen neuen Beschwerdegrund für die Deutsche Bundesbahn. Die Deutsche Bundesbahn hat von ihrem Recht, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich Beschwerde einzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - BeschwerdeentScheidung zur Folge, sofern diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschluß vom 21. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Ehemanns gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Der Ansicht der weiteren Beschwerde, die Entscheidung des Oberlandesgerichts enthalte insoweit einen neuen Beschwerdegrund für die Deutsche Bundesbahn, als die erstinstanzliche Entscheidung entgegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung bestätigt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung des Amtsgerichts, wie die weitere Beschwerde ausführt, dem zur Zeit ihres Erlasses geltenden Beamtenversorgungsrecht entsprach, so daß die Deutsche Bundesbahn keinen Anlaß hatte, sie mit einer Beschwerde anzugreifen. Die inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage gibt der Deutschen Bundesbahn vielmehr hier ebensowenig die Befugnis zu einer weiteren Beschwerde, wie wenn die Entscheidung des Amtsgerichts von keinem Verfahrensbeteiligten angefochten worden wäre.

Zitierte Normen: § 621e FGG § 55 BeamtVG
eingetretenAmtsgerichtsdeutschenZBBundesbahnOberlandesgerichtsBeschwerdeVersorgungsausgleichBeschluß

Volltext der Entscheidung

S3
Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
ZPO § 621 e; FGG § 53 b Abs. 2
Wenn ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich nicht ange fochten hat, so kann er gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, der die Beschwerde eines anderen Beteiligten zurückweist, auch dann keine weitere Beschwerde einlegen, wenn dieser Beschluß einer erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Gesetzesänderung nicht entspricht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 -FamRZ 1980, 773).
BGH, Beschl.v. 14. März 1984 - ivb ZB 170/82 - OLG Hamm
AG Recklinghausen
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 170/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Johannes Alfred
 Straße
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Adelheid S H
geh.
9
Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
weitere Beteiligte:
1• Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion EigMfc,	0,	Az.: • P 02 Prb,
 Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
2. Bundesbahn-Versicherungsanstalt,
0, zu
 Bezirksleitung Vers.-Nr.:
Wi
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3. Landesversicherungsanstalt
 zu Vers.-Nr.:	D	fl|9
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 14. März 1984 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juli 1982 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 7. Juli 1981 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durch Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau (Antragsgegnerin) geregelt. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat nur der Ehemann (Antragsteller) Beschwerde eingelegt. Er hat mit dem Rechtsmittel zuletzt auch geltend gemacht, es müsse berücksichtigt werden, daß das Ruhegehalt, das er bei Ehezeitende (30. September 1980) bereits von der Deutschen Bundesbahn (weitere
 
 Beteiligte zu 1) bezogen habe, durch die seit dem 1. Januar 1982 eingreifende Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nF (Art. 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1523) beeinflußt werde. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 22. Juli 1982 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Deutsche Bundesbahn mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde. Sie macht geltend, das Oberlandesgericht hätte die zu dem 1. Januar 1982 eingetretene Rechtsänderung beachten, mithin die auszugleichende beamtenrechtliche Versorgung des Ehemannes unter Anwendung des § 55 BeamtVG nF neu berechnen und die Entscheidung des Amtsgerichts entsprechend abändem müssen. Weil dies unterblieben sei, enthalte die Entscheidung des Oberlandesgerichts einen neuen Beschwerdegrund für die Deutsche Bundesbahn.
II.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig.
Die Deutsche Bundesbahn hat von ihrem Recht, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich Beschwerde einzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Damit ist die Entscheidung des Amtsgerichts für sie unanfechtbar geworden. Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten
 
auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - BeschwerdeentScheidung zur Folge, sofern diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773 m.w.N.; s. auch Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683). Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Ehemanns gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist also nicht abgeändert worden.
Der Ansicht der weiteren Beschwerde, die Entscheidung des Oberlandesgerichts enthalte insoweit einen neuen Beschwerdegrund für die Deutsche Bundesbahn, als die erstinstanzliche Entscheidung entgegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung bestätigt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwer bestimmt sich nicht nach der Abweichung der Entscheidung von der Rechtslage.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung des
 Amtsgerichts, wie die weitere Beschwerde ausführt, dem zur Zeit ihres Erlasses geltenden Beamtenversorgungsrecht entsprach, so daß die Deutsche Bundesbahn keinen Anlaß hatte, sie mit einer Beschwerde anzugreifen. Die inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage gibt der Deutschen Bundesbahn vielmehr hier ebensowenig die Befugnis zu einer weiteren Beschwerde, wie wenn die Entscheidung des Amtsgerichts von keinem Verfahrensbeteiligten angefochten worden wäre.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Macke
Nonnenkamp