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BGH · IVb ZB 169/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 169/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Oktober 1985 erhobenen Klage hat der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten angefochten mit der Behauptung, dieser stamme nicht von ihm, sondern von T. T. ist dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten als Nebenintervenient beigetreten und hat geltend gemacht, die Anfechtungsfrist des S 1594 BGB sei nicht gewahrt, weil der Kläger zeugungsunfähig und ihm daher seit der Geburt des Beklagten bekannt gewesen sei, daß er nicht der Vater sein könne. Der Streithelfer des Beklagten hat hiergegen Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Der Beklagte selbst hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Oktober 1984 dargelegt hat (BGHZ 92, 275 ff), liegt eine streitge-nössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht vor, wenn im Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes der als außereheliche Erzeuger in Betracht kommende Mann dem beklagten Kind zu dessen Unterstützung beitritt. 2. Hat der Streithelfer des Beklagten nicht die Rechtsstellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten, konnte er gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung nur so lange einlegen, als die Berufungsfrist für die Hauptpartei lief (vgl. Juni 1986 eingegangene Berufung des Streithelfers des Beklagten war damit verspätet (§ 516 ZPO). Juli 1986 die Zurückweisung der Berufung beantragt und auf diese Weise einer Durchführung des Rechtsmittelverfah-rens widersprochen hat (§ 67 ZPO). Danach ist durch den angefochtenen Beschluß die Berufung zu Recht aus mehrfachem Grunde als unzulässig verworfen worden.

Zitierte Normen: § 69 ZPO § 1594 BGB § 516 ZPO
BerufungRechtsstreitKindBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 169/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 geboren am	0
vertr. durch das Stadtjugendamt K
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
Streithelfer des Beklagten:
Friedhelm T	/	BfHHHHir
 Beschwerdeführer ,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
Paul V
Straße fl|,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
2
^ V
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 23. März 1988
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 1986 wird auf Kosten des Streithelfers des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000 DM.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist am	während der Ehe seiner
 Mutter mit dem Kläger geboren worden. Mit der am 16. Oktober 1985 erhobenen Klage hat der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten angefochten mit der Behauptung, dieser stamme nicht von ihm, sondern von T. ab. T. ist dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten als Nebenintervenient beigetreten und hat geltend gemacht, die Anfechtungsfrist des S 1594 BGB sei nicht gewahrt, weil der Kläger zeugungsunfähig und ihm daher seit der Geburt des Beklagten bekannt gewesen sei, daß er nicht der Vater sein könne. Er selbst habe mit der Mutter
3
des Beklagten geschlechtlich verkehrt, könne aber die Vaterschaft zu dem Beklagten nicht mit Sicherheit bestätigen.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Streithelfer des Beklagten hat hiergegen Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Der Beklagte selbst hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Streithelfers des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 10. Oktober 1984 dargelegt hat (BGHZ 92, 275 ff), liegt eine streitge-nössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht vor, wenn im Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes der als außereheliche Erzeuger in Betracht kommende Mann dem beklagten Kind zu dessen Unterstützung beitritt.
Die Entscheidung hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. S 69 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 46. Aufl. § 640h Anm. 1 - anders wohl Hartmann aaO S 69 Anm. 1; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. S 640e Anm. 1; AK-ZPO/Künkel § 640e Rdn. 8? Rosen-berg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 47 V 1 S. 272; zustimmend mit abweichender Begründung: Braun JZ 1985, 339 ff? Deneke ZZP 99, 101 ff.). Der Senat hält daran auch gegenüber
 den Einwänden der sofortigen Beschwerde fest. Nach rechtskräftiger Feststellung des nichtehelichen Status des Kindes im Anfechtungsprozeß kann der zur Unterstützung des Kindes beigetretene Mann in einem Folgeprozeß über die Vaterschaftsfeststellung oder über die Unterhaltspflicht zwar nicht damit gehört werden, wegen Versäumung der Anfechtungs-frist des § 1594 BGB sei der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben worden. Da das Gesetz aber die Anfechtung der Ehelichkeit als eine Angelegenheit betrachtet, die nur die Eheleute und das Kind etwas angeht, ist folgerichtig, daß der als nichtehelicher Vater in Betracht kommende Mann aus einer etwaigen Versäumung der Anfechtungsfrist nichts zu seinen Gunsten herleiten kann (so schon BGHZ 83, 391, 394). Auch sonst gibt das Vorbringen der sofortigen Beschwerde dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu diesem Punkt zu ändern.
2. Hat der Streithelfer des Beklagten nicht die Rechtsstellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten, konnte er gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung nur so lange einlegen, als die Berufungsfrist für die Hauptpartei lief (vgl. BGH Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 -NJW 1986, 257 m.w.N.). Die Berufungsfrist für den Beklagten endete hier am 2. Mai 1986. Die erst am 9. Juni 1986 eingegangene Berufung des Streithelfers des Beklagten war damit verspätet (§ 516 ZPO). Weiter steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels entgegen, daß der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juli 1986 die Zurückweisung der Berufung beantragt und
 auf diese Weise einer Durchführung des Rechtsmittelverfah-rens widersprochen hat (§ 67 ZPO). Danach ist durch den angefochtenen Beschluß die Berufung zu Recht aus mehrfachem Grunde als unzulässig verworfen worden.
Lohmann
 Zysk