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BGH · IVb ZB 168/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 168/86

er Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 14. Mai 1986 Berufung zu dem Oberlandesgericht Hamm ein und beantragte die Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Senats des Oberlandesgerichts wies den Beklagten schriftlich darauf hin, daß die privatschriftlich eingelegte Berufung unzulässig sei und daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe die Einreichung einer unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (S 117 Abs. 2 ZPO) vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist voraussetze. Juni 1986 verweigerte das Oberlandesgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe, weil er die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegt habe. Juli 1986 wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 17. Juli 1986 mit der Begründung zurück, daß die Prozeßkosten voraussichtlich geringer seien als vier Monatsraten, die der Beklagte nach der Tabelle (Anlage zu § 114 ZPO) im Falle der Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu zahlen habe. Im zuletzt genannten Beschluß verwarf das Oberlandesgericht zugleich die Berufung des Beklagten als unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Die als "Berufung" bezeichnete sofortige Beschwerde des Beklagten (§§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 621d Abs. 2, 567 Abs.3 Satz 2, 519b Abs. 2 ZPO) ist unbegründet. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten ohne Rechtsfehler gemäß § 519b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie während der Berufungsfrist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form - nämlich durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt - eingelegt worden ist. Zwar wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Betracht gekommen, wenn dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden wäre, der innerhalb der Frist des § 234 ZPO die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt hätte (§ 236 Abs. 2 ZPO). Juli 1986 bestätigt, daß er den ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. 2. Gegen eine Entscheidung, mit der das Berufungsgericht über einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe entschieden hat, findet keine Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Senat geht daher davon aus, daß das Rechtsmittel des Beklagten sich nicht gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe richtet. 3. Da das Rechtsmittel des Beklagten keinen Erfolg hat, könnte ihm Prozeßkostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht gewährt werden (§ 114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 117 ZPO
RechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtBeschlußZPOProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 168/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wolfgang Ml
 Beklagter und Beschwerdeführer
 gegen
Sabine Ml
 Istraße
Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Klägerin und Beschwerdegegnerin
 Rechtsanwalt
2
er
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 14. Januar 1987 beschlossen:
Die als "Berufung" bezeichnete sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. November 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.236 DM
Gründe:
I.
Der Beklagte ist der Klägerin, seiner ehelichen Tochter, nach dem Urteil des Amtsgerichts D. vom 8. März 1982 zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 247 DM verpflichtet. Durch Urteil des gleichen Gerichts vom 28. April 1986 wurde der Monatsbetrag ab 1. Januar 1985 erhöht .
Der Beklagte persönlich legte gegen das seiner Prozeßbevollmächtigten am 12. Mai 1986 zugestellte Urteil am 21. Mai 1986 Berufung zu dem Oberlandesgericht Hamm ein und beantragte die Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Senats des Oberlandesgerichts wies den Beklagten schriftlich darauf hin, daß die privatschriftlich eingelegte Berufung unzulässig sei und daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe die Einreichung einer unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (S 117 Abs. 2 ZPO) vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist voraussetze. Der Beklagte verwies in zwei Eingaben darauf, daß er nach einem Unfall arbeitsunfähig sei und seine Einkommensverhältnisse sich gegenüber der ersten Instanz, in der ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, noch verschlechtert hätten. Durch Beschluß vom 23. Juni 1986 verweigerte das Oberlandesgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe, weil er die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegt habe. Gegenvorstellungen des Beklagten vom 8. Juli 1986 wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 17. Juli 1986 mit der Begründung zurück, daß die Prozeßkosten voraussichtlich geringer seien als vier Monatsraten, die der Beklagte nach der Tabelle (Anlage zu § 114 ZPO) im Falle der Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu zahlen habe. Auch weitere Gegenvorstellungen des Beklagten wies das Oberlandesgericht durch Beschlüsse vom 6. Oktober 1986 und vom 6. November 1986 (Ziffer 1) zurück. Im zuletzt genannten Beschluß verwarf das Oberlandesgericht zugleich die Berufung des Beklagten als unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei.
4

Gegen diesen ihm am 14. November 1986 zugestellten Beschluß hat der Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht am 24. November 1986 eingegangenen Schreiben "Berufung" eingelegt und ausgeführt, er habe mehrfach darum gebeten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
II.
1.	Die als "Berufung" bezeichnete sofortige Beschwerde des Beklagten (§§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 621d Abs. 2, 567 Abs. 3 Satz 2, 519b Abs. 2 ZPO) ist unbegründet.
Sie ist zwar fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO). Die sofortige Beschwerde unterliegt auch vor dem Bundesgerichtshof nicht dem Anwaltszwang (§§ 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 3 ZPO), da der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 ZPO in der vor dem 1. April 1986 geltenden Passung; vgl. auch § 78 Abs. 2 Nr• 2 ZPO nF).
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten ohne Rechtsfehler gemäß § 519b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie während der Berufungsfrist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form - nämlich durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt - eingelegt worden ist. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß der Beklagte gleichzeitig Prozeßkostenhilfe
 für das Berufungsverfahren beantragt hatte. Zwar wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Betracht gekommen, wenn dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden wäre, der innerhalb der Frist des § 234 ZPO die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt hätte (§ 236 Abs. 2 ZPO). Das ist indessen nicht geschehen. Im - hier gegebenen - Fall der Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar ebenfalls in Betracht, wenn die Partei von ihrem Standpunkt aus damit rechnen konnte, ihrem Antrag werde stattgegeben werden (vgl. BGH Beschluß vom 9. Juli 1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884). Es kann offen bleiben, ob hier ursprünglich eine solche Lage bestand. Denn die versäumte Prozeßhandlung ist nicht nachgeholt worden. Inzwischen ist auch die Frist, in der der Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und die versäumte Prozeßhandlung in wirksamer Form nachzuholen gewesen wäre, verstrichen. Sie begann mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Im Falle eines laufenden Prozeßkostenhilfeverfahrens entfällt das Hindernis, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, mit der Entscheidung über das Gesuch. Für den Fall der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens 3-4 Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 -VersR 1985, 271). Danach begann die Frist hier spätestens mit dem 9. Juli 1986 zu laufen, denn der Beklagte hat unter dem 8. Juli 1986 bestätigt, daß er den ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 1986 am 5. Juli 1986
erhalten hat. Von da an war seinem Vertrauen auf die Gewährung von Prozeßkostenhilfe die Grundlage entzogen. Die danach von ihm vorgebrachten Gegenvorstellungen hatten auf den Fristablauf keine hemmende Wirkung mehr (vgl. Zoller/ Stephan ZPO, 14. Auf1., § 234 Rdn. 8 m.w.N.).
2.	Gegen eine Entscheidung, mit der das Berufungsgericht über einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe entschieden hat, findet keine Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Senat geht daher davon aus, daß das Rechtsmittel des Beklagten sich nicht gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe richtet.
3.	Da das Rechtsmittel des Beklagten keinen Erfolg hat, könnte ihm Prozeßkostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht gewährt werden (§ 114 Satz 1 ZPO). Daher kann offen bleiben, ob dem Schreiben des Beklagten vom 22. November 1986 entnommen werden kann, daß er für die erhobene "Berufung" wiederum Prozeßkostenhilfe beantragen will.
Lohmann
 Nonnenkamp