Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 17. Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Das Rechtsmittel ist unstatthaft, weil es sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts über die Zwangsgeldfestsetzung, der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegt, nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 621e Abs. 1 ZPO handelt, die nach Maßgabe des § 621e Abs. 2 ZPO einer weiteren Beschwerde zugänglich wäre (Senatsbeschluß vom 17. eine weitere Beschwerde findet jedoch nicht statt.
BUNDESGERICHTSHOF iyb__ZB_167/86 BESCHLUSS in Sachen 2 £2/ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 17. Dezember 1986 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. November 1986 (Aktenzeichen: 11 WF 3443/86) wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe : Das Rechtsmittel ist unstatthaft, weil es sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts über die Zwangsgeldfestsetzung, der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegt, nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 621e Abs. 1 ZPO handelt, die nach Maßgabe des § 621e Abs. 2 ZPO einer weiteren Beschwerde zugänglich wäre (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25). Vielmehr unterliegt eine derartige Verfügung als Nebenentscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren nur der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG,. eine weitere Beschwerde findet jedoch nicht statt. An dieser Rechtslage hat sich durch die Erweiterung der Auskunftspflichten gemäß §11 des am 1. April 1983 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich nichts geändert (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 58/84 - nicht veröffentlicht). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 500 DM. Lohmann Portmann