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BGH · 11 AR 3530/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 AR 3530/86

in Sachen Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 17. Gegen eine Entscheidung, durch die das Oberlandesgericht die Ablehnung eines Familienrichters für unbegründet erklärt, ist nach § 567 Abs.3 ZPO eine Beschwerde nicht statthaft (Senatsbeschluß vom 17.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
PortmannIVb17ZPOBESCHLUSSBeschwerdeSacheLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
166/86
BESCHLUSS
in Sachen
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 17. Dezember 1986
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. November 1986 (Aktenzeichen: 11 AR 3530/86) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe :
Gegen eine Entscheidung, durch die das Oberlandesgericht die Ablehnung eines Familienrichters für unbegründet erklärt, ist nach § 567 Abs. 3 ZPO eine Beschwerde nicht statthaft (Senatsbeschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 -FamRZ 1986, 1197).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 500 DM.
Lohmann
 Portmann