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BGH · IVb ZB 166/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 166/82

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 10. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Zur Versäumung der Berufungsfrist ist es dadurch gekommen, daß die Rechtsanwälte, die den Beklagten vor dem Amtsgericht vertreten haben, in ihrem Auftragschreiben an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als Zustellungsdatum des amtsgerichtlichen Urteils den 11. vollmächtigten an dieser unrichtigen Angabe des Tages der Zustellung kein Verschulden trifft» hat das Oberlandesgericht die erbetene Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht abgelehnt (§§ 233» 83 Abs« 2 ZPO Die sofortige Beschwerde bringt nichts vor» was diese Entscheidung in Zweifel ziehen könnte; ihre Begründung besteht lediglich aus einer Verweisung auf das bisherige Vorbringen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 166/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ruth
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Petersen, Dr« und v«
 
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 10. November 1982 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts,
3« Senat für Familiensachen, vom 26» August 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1 813 DM«
Gründe :
Das nach § 238 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 319 b Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg.
Zur Versäumung der Berufungsfrist ist es dadurch gekommen, daß die Rechtsanwälte, die den Beklagten vor dem Amtsgericht vertreten haben, in ihrem Auftragschreiben an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als Zustellungsdatum des amtsgerichtlichen Urteils den 11. November 1980 - statt richtig den 7. November 1980 - genannt haben und dieser Fehler bei dem zweitinstanzlichen Bevollmächtigten unerkannt geblieben ist. Veil nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht 1st, daß die erstinstanzlichen Be-
vollmächtigten an dieser unrichtigen Angabe des Tages der Zustellung kein Verschulden trifft» hat das Oberlandesgericht die erbetene Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht abgelehnt (§§ 233» 83 Abs« 2 ZPO Die sofortige Beschwerde bringt nichts vor» was diese Entscheidung in Zweifel ziehen könnte; ihre Begründung besteht lediglich aus einer Verweisung auf das bisherige Vorbringen.
Lohmann
 Portmann