Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 14. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners auf Versicherungsrente nach § 44a VBL-Satzung wird ausgeschlossen. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte mit 328,30 DM für den Ehemann und mit 93,60 DM für die Ehefrau festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der er während der Ehezeit als werthöchstes unverfallbares Anrecht die Anwartschaft auf eine sogenannte qualifizierte Versicherungsrente (aufgrund des Betriebsrentengesetzes gemäß § 44a VBL-Sat-zung) in Höhe von monatlich 111,18 DM erlangt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das dort geführte Konto der Ehefrau Anwartschaften in Höhe Außerdem hat es die Anwartschaft des Ehemannes auf die (statische) Versicherungsrente unter Anwendung der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 12,36 DM umgerechnet und zu dem Ausgleich dieses Anrechts für die Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,18 DM gemäß § 1 Abs.3 VAHRG durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes begründet. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der dafür zu begründenden Rentenanwartschaften mit 6,18 DM unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. Die VBL kann mit Rechtsmitteln geltend machen, der Ausgleich eines bei ihr bestehenden Anrechts sei zu Unrecht nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden (vgl. Die der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung, nach der sich der Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG auf das auszugleichende Anrecht beziehe, teilt der Senat nicht. 3. Einem danach hier zulässigen Ausschluß des Ausgleichs der gegenüber der VBL erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Da die Ehefrau in der 108 Monate umfassenden Ehezeit lediglich 54 Monate eigene Versicherungszeit zurückgelegt hat, können ihr von den durch Übertragung gewonnenen 56 Monaten noch 54 Monate auf ihre Wartezeit voll angerechnet werden. Die nächste in Betracht kommende Wartezeit von 240 Monaten wird durch einen Ausgleich der gegenüber der VBL bestehenden Anwartschaft des Ehemannes daher nicht erreicht . 4. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sieht sich der Senat in der Lage, die vom Tatrichter - aufgrund anderer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensabwägung dahin auszuüben, daß der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes auf Versicherungsrente ausgeschlossen wird.
BUNDESGERICHTSHOF 165/87 BESCHLUSS in der Familiensache 2 > >-? Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 14. Dezember 1988 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - als Familiensenat - vom 7. September 1987 in den ersten beiden Absätzen der Beschlußformel aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 3. April 1987 in Ziffer 2, 2. Absatz der Urteilsformel, wie folgt geändert: Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners auf Versicherungsrente nach § 44a VBL-Satzung wird ausgeschlossen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Be s chwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Der im Jahre 1951 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1955 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 10. Juni 1977 die Ehe, aus der ein im Jahre 1980 geborener Sohn stammt. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 27. Juni 1986 zugestellt. Während der Ehezeit (1. Juni 1977 bis 31. Mai 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte mit 328,30 DM für den Ehemann und mit 93,60 DM für die Ehefrau festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1986. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der er während der Ehezeit als werthöchstes unverfallbares Anrecht die Anwartschaft auf eine sogenannte qualifizierte Versicherungsrente (aufgrund des Betriebsrentengesetzes gemäß § 44a VBL-Sat-zung) in Höhe von monatlich 111,18 DM erlangt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das dort geführte Konto der Ehefrau Anwartschaften in Höhe 4 von monatlich 117,35 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 328,30 DM und 93,60 DM), bezogen auf den 31. Mai 1986, übertragen hat. Außerdem hat es die Anwartschaft des Ehemannes auf die (statische) Versicherungsrente unter Anwendung der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 12,36 DM umgerechnet und zu dem Ausgleich dieses Anrechts für die Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,18 DM gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes begründet. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der dafür zu begründenden Rentenanwartschaften mit 6,18 DM unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluß ist in FamRZ 1987, 1159 veröffentlicht. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Begehren weiter. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert. II. 1. Die weitere Beschwerde ist statthaft. Die VBL kann mit Rechtsmitteln geltend machen, der Ausgleich eines bei ihr bestehenden Anrechts sei zu Unrecht nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - zur Veröffentlichung bestimmt). j 5 2. Das Rechtmittel hat Erfolg. Die der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung, nach der sich der Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG auf das auszugleichende Anrecht beziehe, teilt der Senat nicht. Maßgeblich ist vielmehr der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt. Zur Begründung wird auf den weiteren (für die Parteien beigefügten) Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 -zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen. Die vom Oberlandesgericht für seine Auffassung herangezogenen Gesichtspunkte hat der Senat dabei bereits berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. 3. Einem danach hier zulässigen Ausschluß des Ausgleichs der gegenüber der VBL erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist hier bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau nicht der Fall. Dies ergibt sich aus der Auskunft der LVA vom 5. November 1986, die der tatrichterlichen Bewertung der ehezeitlich von ihr erlangten Rentenanwartschaften zugrundeliegt, so daß es keiner Zurückverweisung der Sache bedarf. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit über 136 Versicherungsmonate. Durch Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung 6 erhält sie Rentenanwartschaften von monatlich 117,35 DM, was - bezogen auf das Ehezeitende - einem Zuwachs von 56 Versicherungsmonaten entspricht (§ 1304a Abs. 1 und 5 RVO). Da die Ehefrau in der 108 Monate umfassenden Ehezeit lediglich 54 Monate eigene Versicherungszeit zurückgelegt hat, können ihr von den durch Übertragung gewonnenen 56 Monaten noch 54 Monate auf ihre Wartezeit voll angerechnet werden. Damit erfüllt sie ohne den Ausgleich der in Frage stehenden Versorgung gegenüber der VBL eine rentenrechtliche Wartezeit von 190 Monaten. Die nächste in Betracht kommende Wartezeit von 240 Monaten wird durch einen Ausgleich der gegenüber der VBL bestehenden Anwartschaft des Ehemannes daher nicht erreicht . 4. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sieht sich der Senat in der Lage, die vom Tatrichter - aufgrund anderer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensabwägung dahin auszuüben, daß der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes auf Versicherungsrente ausgeschlossen wird. Dafür ist in erster Linie maßgebend, daß es sich bei nicht um das werthöchste Anrecht gegenüber der sondern lediglich um das höchste derzeit schon (vgl. auch insoweit deri Senatsbeschluß vom 12. - IVb ZB 186/87). Lohmann Portmann diesem Recht VBL handelt, unverfallbare Oktober 1988 Blumenrohr Krohn Nonnenkamp