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BGH · IVb ZB 165/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 165/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 2o. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 4, Juni 1982 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich und die elterliche Sorge geregelt und den Antragsgegner in Ziffer 4 der Urteilsformel zur Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente von 225 DM monatlich verurteilt. Nach vorheriger Anhörung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 7. Daß die Berufung des Antragsgegners nach dem Inhalt der Berufungsschrift "bezüglich Ziffer 4" des familiengerichtlichen Urteils (Unterhalt) eingelegt wurde, bedeutete keine Rechtsmittelbegrenzung und hinderte den Antragsgegner nicht an einem späteren weitergehenden Berufungsantrag. Hiernach war auch im vorliegenden Fall der Erklärung in der Berufungsschrift, daß die Berufung "bezüglich Ziffer 4" des Verbundurteils eingelegt werde, keine Rechtsmittelbegrenzung auf diesen Teil des Urteils zu entnehmen. Damit ergibt sich, daß im vorliegenden Fall die Frist zur Begründung der Berufung nach § 223 Abs. 1 ZPO durch die Gerichtsferien gehemmt und deshalb noch nicht verstrichen war, als die Berufungsbegründung bei Gericht einging. Hiernach kann die Verwerfung der Berufung des Antragsgegners nicht bestehenbleiben.

Zitierte Normen: § 223 ZPO
BerufungAntragsgegnersAntragsgegnerBeschlußFallUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IVb ZB 165/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
0
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 2o. April 1983
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 7 2oo DM.

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3	-Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 4, Juni 1982 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich und die elterliche Sorge geregelt und den Antragsgegner in Ziffer 4 der Urteilsformel zur Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente von 225 DM monatlich verurteilt. Gegen dieses Urteil, das dem Antragsgegner am 14. Juni 1982 zugestellt worden ist, hat dieser am 1. Juli 1982 "bezüglich Ziffer 4" Berufung eingelegt und zugleich ausgeführt, Antragstellung und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten. Nach vorheriger Anhörung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 7. September 1982 die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 1. August 1982 laufenden Frist begründet worden sei. Gegen diesen Beschluß, der dem Antragsgegner am 14. September 1982 zugestellt worden ist, hat er am 23. September 1982 sofortige Beschwerde eingelegt. Am selben Tage hat er die Berufungsbegründung eingereicht. Darin hat er sich gegen die Scheidung der Ehe sowie den Ausspruch zu dem Unterhalt gewandt und den Antrag angekündigt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Antrag der Ehefrau auf Scheidung der Ehe und auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurück-
zuweisen .
4
II.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründungsfrist für versäumt erachtet, weil die Streitigkeit der Parteien in der Berufungsinstanz eine Feriensache darstelle. Dem kann nicht gefolgt werden.
Daß die Berufung des Antragsgegners nach dem Inhalt der Berufungsschrift "bezüglich Ziffer 4" des familiengerichtlichen Urteils (Unterhalt) eingelegt wurde, bedeutete keine Rechtsmittelbegrenzung und hinderte den Antragsgegner nicht an einem späteren weitergehenden Berufungsantrag. Eine solche Möglichkeit der Erstreckung des Antrages auf einen weiteren Teil des Urteils bleibt dem Rechtsmittelführer lediglich verschlossen, wenn seiner Erklärung in der Rechtsmitteleinlegungsschrift zu entnehmen ist, daß er im übrigen auf das Rechtsmittel verzichtet. Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der klare und eindeutige Wille zu dem Ausdruck kommt, daß das erstinstanzliche Urteil insoweit hingenommen und nicht angefochten werden soll. Der Ankündigung beschränkter Anträge bei der Einlegung der Berufung kann ein (teilweiser) Rechtsmittelverzicht im allgemeinen nicht entnommen werden, auch wenn die Erklärung keinen ausdrücklichen Vorbehalt enthält, den Antrag noch zu erweitern
(?
5	-
 Urteil des Senats vom 3o. März 1983 - IVb ZR 19/82, zur Veröffentlichung vorgesehen - m.w.N.). Hiernach war auch im vorliegenden Fall der Erklärung in der Berufungsschrift, daß die Berufung "bezüglich Ziffer 4" des Verbundurteils eingelegt werde, keine Rechtsmittelbegrenzung auf diesen Teil des Urteils zu entnehmen.
Wegen der Möglichkeit, auch die Scheidungssache noch zu dem Gegenstand der Berufungsverhandlung zu machen, hat der Senat mit dem vorgenannten Urteil entschieden, daß ein solcher Fall, in dem die Berufung gegen ein Verbundurteil - ohne einen Rechtsmittelverzicht im übrigen - nur gegen die Verurteilung zur Unterhaltszahlung eingelegt wird, nach § 2oo Abs. 2 Nr. 5a Halbsatz 2 GVG ebenso vom Kreis der Feriensachen auszunehmen ist wie der Fall einer Berufungseinlegung ohne einen derartigen Zusatz. Seine gegenteilige, im Beschluß vom 14. Oktober 1981 (IVb ZB 638/8o - FamRZ 1982, 161) dazu dargelegte Auffassung hat er aufgegeben.
Damit ergibt sich, daß im vorliegenden Fall die Frist zur Begründung der Berufung nach § 223 Abs. 1 ZPO durch die Gerichtsferien gehemmt und deshalb noch nicht verstrichen war, als die Berufungsbegründung bei Gericht einging. Hiernach kann die Verwerfung der Berufung des Antragsgegners nicht bestehenbleiben.
Seidl
 Blumenrohr