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BGH · IVb ZB 164/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 164/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau auf Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung wird ausgeschlossen. November 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Werte mit 202,05 DM für den Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 3) und mit 250,67 DM für die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2), aus der sie während der Ehezeit als werthöchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung in Höhe von monatlich 68,94 DM erlangt hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der BfA auf das Konto des Ehemannes bei der LVA Anwartschaften in Höhe von November 1984, übertragen hat; die Anwartschaft der Ehefrau bei der VBL hat es nach der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 7,68 DM umgerechnet und zu dem Ausgleich dieses Anrechts für den Ehemann weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,84 DM, bezogen auf das Ehezeitende, gemäß § 1 Abs.3 VAHRG durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung der Ehefrau begründet. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts der Ehefrau nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der insoweit vom Amtsgericht begründeten Rentenanwartschaft mit 3,84 DM unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 6,83 DM liege. Zur Begründung wird auf den (für die Parteien beigefügten) Senatsbeschluß vom Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit den für die abweichende Auffassung auch vom Kammergericht herangezogenen Argumenten auseinandergesetzt hat. Durch den Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er Anwartschaften von monatlich 24,31 DM, was - bezogen auf das Ehezeitende - einem Zuwachs von zwölf Versicherungsmonaten entspricht (§ 1304a Abs. 1 und 5 RVO). Die nächste in Betracht kommende rentenrechtliche Wartezeit von 240 Monaten würde durch einen Ausgleich des Anrechts gegenüber der VBL nicht erreicht. 2. Einem späteren Abänderungsverfahren muß aus prozessualen Gründen auch Vorbehalten bleiben, daß der Ausgleich der von den Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften mit der Rechtslage nicht im Einklang steht, weil die Anrechnung und Bewertung einer Kindererziehungszeit gemäß den Bestimmungen des am 1.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG
EhefrauAusgleichEhemannVBLEhezeitParteiAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 164/87	BESCHLUSS
	in der Familiensache
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CO
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 21. Dezember 1988
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden der Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. September 1987 im ersten Absatz der Beschlußformel aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - Familiengericht - vom 10. April 1987 im vierten Absatz der Urteilsformel wie folgt geändert:
Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau auf Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung wird ausgeschlossen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
WIV
Gründe:
I.
Der im Jahre 1945 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1950 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 14. November 1975 die Ehe, aus der eine 1976 geborene Tochter stammt. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 7. Dezember 1984 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. November 1975 bis 30. November 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Werte mit 202,05 DM für den Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 3) und mit 250,67 DM für die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1984. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2), aus der sie während der Ehezeit als werthöchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung in Höhe von monatlich 68,94 DM erlangt hat.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der BfA auf das Konto des Ehemannes bei der LVA Anwartschaften in Höhe von
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monatlich 24,31 DM, bezogen auf den 30. November 1984, übertragen hat; die Anwartschaft der Ehefrau bei der VBL hat es nach der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 7,68 DM umgerechnet und zu dem Ausgleich dieses Anrechts für den Ehemann weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,84 DM, bezogen auf das Ehezeitende, gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung der Ehefrau begründet.
Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts der Ehefrau nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der insoweit vom Amtsgericht begründeten Rentenanwartschaft mit 3,84 DM unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 6,83 DM liege. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts maßgeblich, sondern der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt. Zur Begründung wird auf den (für die Parteien beigefügten) Senatsbeschluß vom
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12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit den für die abweichende Auffassung auch vom Kammergericht herangezogenen Argumenten auseinandergesetzt hat.
Einem danach hier zulässigen Ausschluß des Ausgleichs des gegenüber der VBL erworbenen Anrechts der Ehefrau steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist bei dem ausgleichsberechtigten Ehemann nicht der Fall. Dies ergibt sich aus der Auskunft der LVA vom 29. August 1985, die der tatrichterlichen Bewertung der ehezeitlich von ihm erlangten Rentenanwartschaften zugrundeliegt, so daß es keiner Zurückverweisung der Sache bedarf. Danach verfügte der Ehemann am Ende der Ehezeit aufgrund eigener Beiträge über eine Versicherungszeit von 186 Monaten. Durch den Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er Anwartschaften von monatlich 24,31 DM, was - bezogen auf das Ehezeitende - einem Zuwachs von zwölf Versicherungsmonaten entspricht (§ 1304a Abs. 1 und 5 RVO). Da der Ehemann in der 109 Monate umfassenden Ehezeit lediglich 82 Monate eigene Versicherungszeit zurückgelegt hat, können ihm die durch die Übertragung gewonnenen Zeiten auf seine rentenrechtliche Wartezeit voll angerechnet werden. Damit verfügt er ohne den
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Ausgleich der in Frage stehenden Versorgungsanrechte der Ehefrau gegenüber der VBL über eine Wartezeit von 198 Monaten. Die nächste in Betracht kommende rentenrechtliche Wartezeit von 240 Monaten würde durch einen Ausgleich des Anrechts gegenüber der VBL nicht erreicht.
Aufgrund der Feststellungen sieht sich der Senat in der Lage, die vom Tatrichter - wegen anderer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensentscheidung dahin zu treffen, daß der Ausgleich des Anrechts auf Versicherungsrente ausgeschlossen wird. Dafür ist in erster Linie maßgeblich, daß es sich bei diesem Anrecht ohnehin nicht um das werthöchste aus ihrer Zusatzversorgung handelt, sondern um das höchste, das bei Ehezeitende schon unverfallbar war. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Ehefrau auch ihre werthöhere Anwartschaft auf eine (dynamische) Versorgungsrente nicht mehr verliert, weil bei Ehezeitende ihre am 6. November 1969 begonnene Versicherung ununterbrochen fortbestand. Daher wird bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen voraussichtlich eine Abänderungsmöglichkeit gemäß § 10a VAHRG eintreten (vgl. auch insoweit den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87).
2. Einem späteren Abänderungsverfahren muß aus prozessualen Gründen auch Vorbehalten bleiben, daß der Ausgleich der von den Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften mit der Rechtslage nicht im Einklang steht, weil die Anrechnung und Bewertung einer Kindererziehungszeit gemäß den Bestimmungen des am 1. Januar 1986
in Kraft getretenen HEZG vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) unterlassen worden ist. Die Splitting-Entscheidung ist den Rechtsmittelinstanzen nicht angefallen. Sie hängt mit dem angegriffenen Teil des Verfahrensgegenstandes auch nicht derart untrennbar zusammen, daß dieser einer gesonderten Entscheidung nicht zugänglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 ff und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 -BGHR ZPO § 621e Abs. 1 Versorgungsausgleich 1 = FamRZ 1988, 49, 51).
Lohmann	Blumenrohr	Kröhn
 Zysk
Nonnenkamp