Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 16. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amts-gerichts - Familiengericht - München vom 16. August 1986 legte er durch seinen Prozeßbevollmächtigten gegen das Urteil Berufung ein. Oktober 1986, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und holte die Begründung des Rechtsmittels am 14. September 1986 - einzutragen, nicht unverzüglich befolgt; später habe sie sich dann im Zusammenhang mit der Eintragung anderer Fristen nicht mehr an die ihr erteilte Weisung erinnert, sondern versehentlich einen normalen Fristablauf zu dem 15. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers darin gesehen, daß dieser sich nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 12. September 1986 nicht die Mitteilung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufung habe vorlegen lassen und nicht anhand dieser Mitteilung die Frist zur Berufungsbegründung selbst berechnet und geprüft habe, ob der Fristablauf richtig im Kalender eingetragen sei. April 1986 neu gefaßt worden seien, habe der Prozeßbevollmächtigte im übrigen schon aus diesem Grund die Berufungsbegründungsfrist selbst berechnen und das Ergebnis schriftlich niederlegen müssen. 1. Allerdings ist die Berufung entgegen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb eines Monats seit Einlegung des Rechtsmittels - bis zu dem 25, September 1986 {SS 223 Abs. 1 und 2 ZPO, 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG) - begründet worden. 2. Dem Kläger ist indessen auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag ($ 234 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhte unter den gegebenen Umständen nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sondern auf einer Sorgfaltspflichtverletzung der Angestellten Frau B., für die der Kläger nicht einzustehen hat. An der hiernach von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers selbst vorzunehmenden Prüfung hat es indessen nicht gefehlt. Die Versäumung der Frist ist mithin nicht auf ein allgemeines Organisationsverschulden des Anwalts zurückzuführen. Das Oberlandesgericht sieht eine Sorgfaltspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten u.a. darin, daß er das Ergebnis seiner Fristberechnung nicht schriftlich niedergelegt hat. war - auch angesichts des bevorstehenden Urlaubsantritts des Prozeßbevollmächtigten - nicht zwingend geboten, zu demal Rechtsanwalt v.G. ihr den Auftrag zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nicht isoliert, sondern in für sie besonders einprägsamer Weise im Zusammenhang mit der weiteren Weisung erteilte, für die Einlegung der Berufung am 25. September 1986 nicht anhand der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang der Berufung geprüft habe, ob seine Angestellte den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist richtig in den Fristenkalender eingetragen hatte, ist dem eben- September 3986 einzutragen, war er - mangels besonderer Vorkommnisse während seiner Abwesenheit - nicht verpflichtet, nach der Urlaubsrückkehr gezielt zu überprüfen, ob Frau B. Eine Verpflichtung zur Überwachung der Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung, die er einer zuverlässigen, sorgfältig arbeitenden Angestellten erteilte, traf den Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich nicht. Allerdings wird ein Rechtsanwalt nach einer längeren Urlaubsabwesenheit in der Regel gehalten sein, in verstärktem Umfang durch Stichproben den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf während seines Urlaubs zu überprüfen. Aus dem Umstand, daß Rechtsanwalt v.G. vor seinem Urlaubsantritt die Bestätigung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufung noch nicht erhalten hatte, folgt hier nichts anderes.
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 164/86
BESCHLUSS
in der Familiensache
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
Wolf Rüdiger von B durch die Mutter Heide von M
gesetzlich vertreten lleei
Beklagter und Beschwerdegegner,
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 21. Januar 1987
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1986 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amts-gerichts - Familiengericht - München vom 16. Juli 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 5.700 DM.
Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 16. Juli 1986 wurde die Unterhalts-Abänderungsklage des Klägers gegen seinen Sohn aus geschiedener Ehe abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 1. August 1986 zugestellt. Am 25. August 1986 legte er durch seinen Prozeßbevollmächtigten gegen das Urteil Berufung ein.
Auf gerichtlichen Hinweis vom 2. Oktober 1986, daß die Berufung nicht fristgerecht begründet worden sei, beantragte er am 7. Oktober 1986, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und holte die Begründung des Rechtsmittels am 14. Oktober 3 986 nach.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs machte der Kläger - unter Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten und eidesstattliche Versicherung der Angestellten des Prozeßbevollmächtigten Christine B. -geltend: Es sei ihm daran gelegen gewesen, die Berufung möglichst bald durchzuführen. Deshalb habe sein Prozeßbevollmächtigter, bevor er am 25. August 1986 seinen Urlaub angetreten
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habe, die Angestellte B. beauftragt, die Berufung schon am 25. August 1986 bei Gericht einzureichen und die hiernach am 25. September 1986 endende Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender einzutragen. Frau B. sei seit 1982 in das Fristenwesen eingearbeitet und regelmäßig überwacht worden und habe sich bisher als sorgfältig arbeitende, verantwortungsvolle Kraft erwiesen, der die Bedeutung von Fristen, auch in Feriensachen, vertraut sei. Offenbar infolge des starken Arbeitsanfalls wegen der Urlaubsabwesenheit des Prozeßbevollmächtigten habe Frau B. die ihr erteilte Anweisung, die Berufungsbegründungsfrist in dieser Sache auf den 25. September 1986 - mit Vorfr ist zu dem 18. September 1986 - einzutragen, nicht unverzüglich befolgt; später habe sie sich dann im Zusammenhang mit der Eintragung anderer Fristen nicht mehr an die ihr erteilte Weisung erinnert, sondern versehentlich einen normalen Fristablauf zu dem 15. Oktober 1986 angenommen und diesen - mit Vor-frist zu dem 8. Oktober 1986 - in den Kalender eingetragen. Der Prozeßbevollmächtigte habe nach seiner Urlaubsrückkehr am 12. September 1986 infolge starker Arbeitsbelastung weder die Möglichkeit gehabt noch Veranlassung gesehen, nachzuprüfen, ob Frau B. seinen Auftrag ordnungsgemäß erledigt habe, so daß erst durch die gerichtliche Anfrage vom 2. Oktober 1986, vor Ablauf der kanzleiintern vermerkten Vorfrist zu dem 8. Oktober 1986, der
Fehler bemerkt worden sei
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Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers darin gesehen, daß dieser sich nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 12. September 1986 nicht die Mitteilung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufung habe vorlegen lassen und nicht anhand dieser Mitteilung die Frist zur Berufungsbegründung selbst berechnet und geprüft habe, ob der Fristablauf richtig im Kalender eingetragen sei. Da die Vorschriften in § 200 GVG über die Gerichtsferien in Familiensachen ab 1. April 1986 neu gefaßt worden seien, habe der Prozeßbevollmächtigte im übrigen schon aus diesem Grund die Berufungsbegründungsfrist selbst berechnen und das Ergebnis schriftlich niederlegen müssen. Nur auf diese Weise hätte ein Irrtum des Büropersonals vermieden werden können.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Dem nach SS 519b Abs. 2 Halbs. 2, 238 Abs. 2 ZPO zu-
lässigen Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen
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1. Allerdings ist die Berufung entgegen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb eines Monats seit Einlegung des Rechtsmittels - bis zu dem 25, September 1986 {SS 223 Abs. 1 und 2 ZPO, 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG) - begründet worden.
2. Dem Kläger ist indessen auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag ($ 234 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Die Wiedereinsetzung setzt nach S 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne ihr eigenes oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das war hier - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - der Fall. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhte unter den gegebenen Umständen nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sondern auf einer Sorgfaltspflichtverletzung der Angestellten Frau B., für die der Kläger nicht einzustehen hat.
a) Wie der Senat seit Inkrafttreten des 1. EheRG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Rechtsanwalt die Beurteilung, ob eine Sache, in der eine Berufungsbegründungsfrist vorzu demerken ist, eine Feriensache darstellt, grundsätzlich nicht seinem - auch gut geschulten - Büropersonal überlassen; er muß vielmehr Vorsorge dafür treffen, daß ihm in Fäl-
lenr in denen die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben können, die Akten vorgelegt werden, damit er selbst darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - iVb ZB 157/82 = VersR 1983, 82 m.w.N.). An der hiernach von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers selbst vorzunehmenden Prüfung hat es indessen nicht gefehlt. Denn Rechtsanwalt v.G. hat die Frist persönlich berechnet und seiner Sekretärin zutreffend den 25. September 1986 als Ablauf der Frist genannt. Die Versäumung der Frist ist mithin nicht auf ein allgemeines Organisationsverschulden des Anwalts zurückzuführen.
b) Zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist es vielmehr - nur - deshalb gekommen, weil die Angestellte B. die ihr erteilte Weisung, die am 25. September 1986 endende Berufungsbegründungsfrist - mit Vorfr ist zu dem 18. September 1986 -in den Fristenkalender einzutragen, nicht ordnungsgemäß befolgt hat. Das gereicht dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht zu dem Verschulden.
Das Oberlandesgericht sieht eine Sorgfaltspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten u.a. darin, daß er das Ergebnis seiner Fristberechnung nicht schriftlich niedergelegt hat.
Da die Angestellte B. aber üblicherweise sorgfältig arbei-
tete und die ihr erteilten Weisungen zuverlässig erfüllte.
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reichte es ausr daß Rechtsanwalt v.G. ihr mündlich gezielt den Auftrag erteilter den Ablauf der RechtsmittelbegrUndungsfrist auf einen genau bezeichneten Tag, nämlich den 25. September 1986, im Fristenkalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 130/85? BGH Beschluß vom 30. März 1983 - VIII ZB 11/83 = VersR 1983, 660, 661). Eine schriftliche Anordnung an Frau B. war - auch angesichts des bevorstehenden Urlaubsantritts des Prozeßbevollmächtigten - nicht zwingend geboten, zu demal Rechtsanwalt v.G. ihr den Auftrag zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nicht isoliert, sondern in für sie besonders einprägsamer Weise im Zusammenhang mit der weiteren Weisung erteilte, für die Einlegung der Berufung am 25. August 1986 Sorge zu tragen.
Der Neufassung des § 200 GVG durch das Unterhaltsänderungsgesetz (vom 20. Februar 1986, BGBl I 301, 302) kommt für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs keine Bedeutung zu, da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Berufungsbegründungsfrist zutreffend berechnet hat.
Soweit das Oberlandesgericht dem Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden auch deshalb anlastet, weil er nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 12. September 1986 nicht anhand der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang der Berufung geprüft habe, ob seine Angestellte den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist richtig in den Fristenkalender eingetragen hatte, ist dem eben-
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falls nicht zu folgen. Nachdem Rechtsanwalt v.G. Frau B. vor seinem Urlaub ausdrücklich angewiesen hatte, den Ablauf der Berufung sbegründungsfrist im Fristenkalender auf den 25. September 3986 einzutragen, war er - mangels besonderer Vorkommnisse während seiner Abwesenheit - nicht verpflichtet, nach der Urlaubsrückkehr gezielt zu überprüfen, ob Frau B. die Anweisung auch ordnungsgemäß erfüllt hatte. Eine Verpflichtung zur Überwachung der Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung, die er einer zuverlässigen, sorgfältig arbeitenden Angestellten erteilte, traf den Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich nicht. Daran änderte auch nichts seine Abwesenheit während des Urlaubs. Allerdings wird ein Rechtsanwalt nach einer längeren Urlaubsabwesenheit in der Regel gehalten sein, in verstärktem Umfang durch Stichproben den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf während seines Urlaubs zu überprüfen. Daraus folgt jedoch nicht die Pflicht, ohne besonderen Anlaß - etwa - sämtliche vor Urlaubsbeginn an das Büropersonal gegebenen Anordnungen im einzelnen zu kontrollieren.
Aus dem Umstand, daß Rechtsanwalt v.G. vor seinem Urlaubsantritt die Bestätigung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufung noch nicht erhalten hatte, folgt hier nichts anderes. Hierzu hat der Kläger mit der sofortigen Beschwerde ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß sämtliche für die Münchner Gerichte bestimmten Schriftsätze seines Prozeßbevollmächtigten jeweils am Tag der Fertigstellung und
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Unterzeichnung spätestens bei Dienstschluß gegen 17.00 Uhr zu dem nur wenige hundert Meter von der Kanzlei entfernten Justizpalast gebracht werden. Damit konnte der Prozeßbevollmächtigte aufgrund einer allgemein erteilten und ersichtlich regelmäßig befolgten organisatorischen Anordnung davon ausgehen, daß die Berufung, wie vorgesehen, am 25. August 1986 eingelegt wurde.
So ist es auch tatsächlich geschehen.
3. Nach alledem ist dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.
Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf ? 238 Abs. 4 ZPO hingewiesen
Lohmann Por tmann Blumenrohr
Krohn Zysk