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BGH · IVb ZB 164/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 164/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. Auf die Rechtsmittel des Landes Baden-Württemberg werden der Beschluß des 15. Zu Lasten der für den Antragsteller gegenüber dem Land Baden-Württemberg bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Konto Mfl4 bei der Bundesver- Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Land Baden-Württemberg auferlegt. Die Ehefrau ist bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) pflichtversichert. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,39 DM begründet hat. Das Land Baden-Württemberg hat Beschwerde eingelegt und beanstandet, daß eine Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs.6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG unterblieben und infolgedessen die Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung zu hoch bewertet worden sei. Mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde verfolgt das Land Baden-Württemberg seinen Standpunkt weiter, die in § 55 BeamtVG vorgesehene Ruhensbe-rechnung führe zu einer erheblich geringeren Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung; dem sei beim Versorgungsausgleich Rechnung zu tragen (§ 1587 a Abs.6 Halbsatz 2 BGB). Bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung ist das Oberlandesgericht zu Recht von den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 8 ausgegangen. Der angefochtene Beschluß begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Oberlandesgericht den Umstand, daß der Ehemann neben der Anwartschaft auf Beamtenversorgung auch Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und Weil der Ehemann die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor der Ehezeit erworben hat, sind diese nicht auszugleichen. Mit der Ansicht, bei der Bewertung dieser Anwartschaft müsse nach § 1587 a Abs.6 Halbsatz 2 BGB das Eingreifen der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG berücksichtigt werden, kann die weitere Beschwerde nicht durchdringen. 4. Danach ergibt sich aufgrund der zutreffenden Alternat ivberechnung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18. Februar 1981, der das Amtsgericht gefolgt und von deren tatsächlichen Grundlagen in Bezug auf das Beamtenverhältnis des Ehemannes auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist, eine Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teils der Anwartschaft auf Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 238,19 DM, bezogen auf das Ehezeitende. 17,50 DM, bezogen auf das Ehezeitende, waren für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG § 97 ZPO
EhefrauAnwartschaftEhemannLandBaden-WürttembergBeschwerdeVersorgungsausgleichRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 164/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Marion
geb.
Iw eg
 Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
weitere Beteiligte:
1. Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, P|
|, Az.: M8 - Versorgungsausgleich,
 Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und jHHHI ~
2.
Bundesvers^herungsanstalt für Angestellte, BeHH~WiflBHHH Vers.Nr. : MIHHB41 M(V4
Straße
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 20. Juni 1984
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Landes Baden-Württemberg werden der Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 1982 in Ziffer 1 des Beschlußausspruchs teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 15. September 1981 in Ziffer 2 des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsteller gegenüber dem Land Baden-Württemberg bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Konto	Mfl4	bei	der Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,50 DM, bezogen auf den 31. Juli 1980, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel des Landes Baden-Württemberg werden zurückgewiesen.
3	-
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Land Baden-Württemberg auferlegt.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Der am flü SHU 1941 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am PI.	1941	geborene	Ehefrau	(Antragsgegnerin)
haben am Hk	1974	geheiratet.	Der	Scheidungsantrag	des
 Ehemannes ist der Ehefrau am 21. August 1980 zugestellt worden.
Für den Ehemann sind vor der Ehezeit (B WHi 1974 bis 31. Juli 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) begründet worden. Seit dem 23. Februar 1970 steht er als Beamter im Dienst des Landes Baden-Württemberg (weiterer Beteiligter zu 1). Bei Ehezeitende bekleidete er - seit dem 1. September 1979 - ein Amt der Besoldungsgruppe A 8; er befand sich in
 der Dienstaltersstufe 10.
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Die Ehefrau ist bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) pflichtversichert. Ihre dort ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften sind bisher mit 187 DM angenommen worden. Aufgrund der Änderungen der früher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte (Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982, BGBl I 1857) betragen sie 189,10 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1980. Außerdem besteht für die Ehefrau eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, deren ehezeitlich erworbener Anteil einer dynamischen Rentenanwartschaft von monatlich 14,10 DM gleichzuachten ist.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,39 DM begründet hat.
Das Land Baden-Württemberg hat Beschwerde eingelegt und beanstandet, daß eine Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG unterblieben und infolgedessen die Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung zu hoch bewertet worden sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nur insoweit stattgegeben, daß es die für die Ehefrau
5	-
begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 17,73 DM, bezogen auf das Ehezeitende, herabgesetzt hat. Mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde verfolgt das Land Baden-Württemberg seinen Standpunkt weiter, die in § 55 BeamtVG vorgesehene Ruhensbe-rechnung führe zu einer erheblich geringeren Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung; dem sei beim Versorgungsausgleich Rechnung zu tragen (§ 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB).
II.
Die weitere Beschwerde hat nur einen geringfügigen Teilerfolg .
1.	Bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung ist das Oberlandesgericht zu Recht von den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 8 ausgegangen. Daß der Ehemann dieser Besoldungsgruppe bei Ehezeitende noch nicht zwei Jahre lang angehörte, steht dem nicht entgegen (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - FamRZ 1982, 31).
2.	Der angefochtene Beschluß begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Oberlandesgericht den Umstand, daß der Ehemann neben der Anwartschaft auf Beamtenversorgung auch Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und
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der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben hat, durch eine Berechnung über die sogenannte Gesamtversorgung berücksichtigt hat. Der Senat hat diesen Lösungsweg (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1982, 182) in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) erwogen, ist ihm aber nicht gefolgt. Vielmehr sind die konkurrierenden, unterschiedlichen Versorgungen nach den jeweils für die Bestimmung des Ehezeitanteils gegebenen Regeln gesondert zu bewerten (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO S. 360).
Weil der Ehemann die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor der Ehezeit erworben hat, sind diese nicht auszugleichen. Auf seiten des Ehemannes fällt daher nur seine Anwartschaft auf Beamtenversorgung in den Versorgungsausgleich.
3.	Mit der Ansicht, bei der Bewertung dieser Anwartschaft müsse nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB das Eingreifen der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG berücksichtigt werden, kann die weitere Beschwerde nicht durchdringen. Denn die konkurrierenden Versorgungsanwartschaften sind ausschließlich vorehelich erworben. In einem solchen Falle ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die beamtenrechtliche Ruhensregelung bei dem Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen (vgl. den bereits genannten Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982).
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4.	Danach ergibt sich aufgrund der zutreffenden Alternat ivberechnung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18. Februar 1981, der das Amtsgericht gefolgt und von deren tatsächlichen Grundlagen in Bezug auf das Beamtenverhältnis des Ehemannes auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist, eine Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teils der Anwartschaft auf Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 238,19 DM, bezogen auf das Ehezeitende.
5.	Dem stehen ehezeitlich erworbene Versorgungsanwartschaften der Ehefrau in Höhe von monatlich insgesamt 203,20 DM gegenüber (gesetzliche Rentenversicherung: 189,10 DM; betriebliche Altersversorgung - dynamisiert -: 14,10 DM). In Höhe der Hälfte der Differenz, also von monatlich (34,99 DM : 2 =)
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17,50 DM, bezogen auf das Ehezeitende, waren für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 und 3, 92 Abs. 2 ZPO.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke