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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4, Februar 1987 war, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß von diesem Tage die Berufung als unzulässig verworfen. September 1986 hat der Beklagte um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist nachgesucht und gleichzeitig eine Begründung nachgeholt. Zum Wiedereinsetzungsantrag hat er im wesentlichen ausgeführt, für das Fristenwesen sei in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten die Anwaltsgehilfin S. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe sie aber die Akten an diesem Tage nicht dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, sondern als neuen Vorlagetermin den 15. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegt, daß ein Rechtsanwalt seinen Organisationspflichten nicht genügt, wenn er in den Fristenkalender seiner Kanzlei nur Wiedervorlagetermine und insbesondere nicht auch das Ende von Berufungsbegründungsfristen eintragen läßt (vgl. Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragene Sachverhalt räumte daher ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs* 2 ZPO zurechtnbaces Mitverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten nicht aus, weil bei zusätzlicher Eintragung des Fristablaufs am 1* September 1986 die eigenmächtige Streichung des Wiedervorlagetermins ohne schädliche Folgen geblieben wäre. Oktober 1986 hat der Beklagte vorgebracht, daß in der vorliegenden Sache auch das Ende der Frist eingetragen gewesen sei? Dadurch sind nämlich erstmals wesentliche Punkte aufgegriffen worden, die für die Erfüllung der eigenen Sorgfaltspflichten seiner Prozeßbevollmächtigten maßgeblich sind (vgl. Im übrigen hat der Beklagte vorgetragen, die Anwaltsgehilfin S. Daß in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine derar tige allgemeine Anordnung ergangen ist, ergibt das Vorbring zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ebenfalls nicht Es ist nicht auszuschlLeßen, daß eine solche die Angestellt S.

RechtsanwaltFeriensacheBegründungProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SP». a-tH/li BESCHLUSS
in der Familiensache
 Erich
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 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
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Klägerin und Beschwerdegegne rin
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 4, Februar 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats und Senat für Familiensachen des Oberlandesgecichts Nürnberg vom 7. Oktober 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 11.357 DM.
Gründe
I.
Der Beklagte ist durch das Amtsgericht - Familiengericht - zu Unterhaltszahlungen verurteilt worden. Er hat dagegen rechzeitig mit einem am 1. August 1986 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Da eine Begründung des Rechtsmittels bis zu dem 8. September 1986 nicht eingegangen
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war, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß von diesem Tage die Berufung als unzulässig verworfen.
Am 19. September 1986 hat der Beklagte um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist nachgesucht und gleichzeitig eine Begründung nachgeholt. Zum Wiedereinsetzungsantrag hat er im wesentlichen ausgeführt, für das Fristenwesen sei in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten die Anwaltsgehilfin S. zuständig, die sich als gründlich und zuverlässig erwiesen habe. In der vorliegenden Sache habe sie entsprechend einer ihr erteilten Weisung als Vorlagetermin zur Fertigung der Berufungsbegründung den 29. August 1986 in den Terminkalender eingetragen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe sie aber die Akten an diesem Tage nicht dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, sondern als neuen Vorlagetermin den 15. September 1986 eingetragen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegt, daß ein Rechtsanwalt seinen Organisationspflichten nicht genügt, wenn er in den Fristenkalender seiner Kanzlei nur Wiedervorlagetermine und insbesondere nicht auch das Ende von Berufungsbegründungsfristen eintragen läßt (vgl. BGH VersR 1978, 537; 1984, 666). Der am 19. September 1986 zur Begründung des
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Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragene Sachverhalt räumte daher ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs* 2 ZPO zurechtnbaces Mitverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten nicht aus, weil bei zusätzlicher Eintragung des Fristablaufs am 1* September 1986 die eigenmächtige Streichung des Wiedervorlagetermins ohne schädliche Folgen geblieben wäre.
Erstmals mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1986 hat der Beklagte vorgebracht, daß in der vorliegenden Sache auch das Ende der Frist eingetragen gewesen sei? nach dem Beschwerde-Vorbringen schließlich soll auch diese Frist seinerzeit von der Anwaltsgehilfin S. gestrichen worden sein. Dieser neue Vortrag kann nicht berücksichtigt werden. Innerhalb der Zweiwochenfrist des S 234 Abs. 1 ZPO, die hier am 25. September 1986 endete, sind grundsätzlich alle Umstände darzulegen, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch welches Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist. Freilich dürfen unklare Angaben später noch erläutert und ergänzt werden (vgl. BGHZ 2, 342; BGH VersR 1980, 85i? 1982, 802). Darum handelte es sich aber hier bei dem nachgebrachten Vortrag des Beklagten nicht. Dadurch sind nämlich erstmals wesentliche Punkte aufgegriffen worden, die für die Erfüllung der eigenen Sorgfaltspflichten seiner Prozeßbevollmächtigten maßgeblich sind (vgl. BGH VersR 1984, 666, 667).
Im übrigen hat der Beklagte vorgetragen, die Anwaltsgehilfin S. habe sich ihr Verhalten nur dadurch erklären können, daß sie rechtsirrtümlich angenommen habe, es handle sich vorliegend um keine Feriensache. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs! (vgl. etwa VersR 1967, 955; 1980, 194) darf der Rechtsanwalt aber die Beurteilung,
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ob ein Rechtsstreit eine Feriensache darstellt, keinesfalls seinem Büropersonal überlassen. Er muß vielmehr durch eine eindeutige und unmißverständliche generelle Anweisung siche stellen, daß ihm alle Sachen vorzulegen sind, von denen dec Angestellte annimmt, es handle sich um keine Feriensache un die Berufungsbegründungsfrist sei daher durch die Gecichts-ferien gehemmt (vgl. BGH VersR 1967, 955; 1977, 933; Senats beschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 157/82). Daß in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine derar tige allgemeine Anordnung ergangen ist, ergibt das Vorbring zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ebenfalls nicht Es ist nicht auszuschlLeßen, daß eine solche die Angestellt S. von ihrer eingenmächtigen Handlungsweise abgehalten hätte.
Blumenrohr		Portmann		Macke
	Zysk		Nonnekamp