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BGH · IVb ZB 162/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 162/82

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen. Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt. Selbst wenn dies zuträfe, wäre nicht dargetan und glaubhaft gemacht, daß die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) gewahrt oder daß auch diese Frist unverschuldet versäumt worden ist. Die insoweit bestehenden, bereits vom Oberlandesgericht aufgezeigten Zweifel sind durch die von der Antragsgegnerin nach Einlegung der

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtWiedereinsetzungFristOberlandesgerichtBeschwerdeEinlegungWiedereinsetzungsantrag

Volltext der Entscheidung

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BÜNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 162/82 BESCHLUSS
^ in der Familiensache
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevcllmächtigte:
gegen
 Eberhard
»traß(
Antragssteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. August 1982 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 4.00C DM.
Gründe :
Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt. Die Antragsgegnerin macht geltend, sie sei an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen, weil sie aufgrund eines nervösen Erschöpfungszustands nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite des ihr übersandten Scheidungsurteils zu erfassen. Selbst wenn dies zuträfe, wäre nicht dargetan und glaubhaft gemacht, daß die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) gewahrt oder daß auch diese Frist unverschuldet versäumt worden ist. Die insoweit bestehenden, bereits vom Oberlandesgericht aufgezeigten Zweifel sind durch die von der Antragsgegnerin nach Einlegung der
 
sofortigen Beschwerde eingereichte ergänzende eidesstattliche Versicherung nicht ausgeräumt, sondern bestärkt worden. Nach dieser eidesstattlichen Versicherung hatte die Antragsgegnerin am 7. Juni 1982 dem sachbe-* arbeitenden Rechtsanwalt in der Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten erklärt, daß sie sich mit dem Scheidungsurteil nicht zufrieden geben wolle. Es ist nicht ersichtlich, welches unverschuldete Hindernis im Sinne der §§ 85 Abs. 2, 233 7,PO danach noch der Nachholung der Berufungseinlegung und der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags entgegengestanden haben sollte. Der am 29. Juni 1982 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden. Im übrigen wäre dem Oberlandesgericht auch darin zu folgen, daß das behauptete Krankheitsbild nicht ausgereicht hätte, die Wiedereinsetzung sachlich zu rechtfertigen.
Lohmann	Seidl