Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt . April 1988 eine Begründung des Rechtsmittels nicht eingegangen ist, hat das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluß vom 14. April 1988 hat der Kläger um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist nachgesucht und gleichzeitig eine Begründung nachgeholt. April 1988 fertig gestellte und in die Postausgangsmappe gelegte Begründungsschrift versehentlich nicht zur Gerichtspost gegeben, sondern zwischen Wiedervorlageakten gelegt, wo sie erst nach Fristablauf vorgefunden worden sei. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist - hier zur Begründung der Berufung, § 519 Abs. 2 ZPO - einzuhalten. Ein solcher Fall ist jedenfalls nach dem in der Beschwerdeinstanz ergänzten und glaubhaft gemachten Vorbringen des Klägers gegeben. allgemein angewiesen habe, im Terminkalender notierte Fristen erst dann zu löschen, wenn die fristgebundene Handlung tatsächlich vorgenommen worden sei, wozu hier bei der offenbar beabsichtigten Beförderung des Schriftsatzes durch Boten gehört habe, daß auch eine gesonderte Verwahrung der Begründungsschrift vom 5. November 1985 - IVb ZB 102/85 - VersR 1986, 365), kann der daraus gefolgerte Schuldvorwurf zu demindest nach den Ergänzungen des Vortrags, die der Kläger zulässigerweise im Beschwerdeverfahren gegeben hat (vgl. angewiesen, am Tage des Fristablaufs die Fristnotierung erst dann durch Anbringung eines Hakens endgültig zu löschen, wenn der betreffende Schriftsatz aus der Ausgangsmappe entnommen und entweder in die "Gerichtsposttasche" (für Einlieferungen beim Urkundsbeamten des Gerichts bis 16.00 Uhr) oder in einen an das Oberlandesgericht adressierten Briefumschlag (für den Einwurf in den Nachtbriefkasten) getan worden war. April 1988 die Frist durch Abhaken gelöscht hat, ohne den Begründungsschriftsatz vom 5. Danach handelt es sich bei ihr um eine ausgebildete Anwaltsgehilfin, die nach einer Tätigkeit in dem Büro eines anderen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers als zuverlässige Kraft empfohlen Bei dieser Qualifikation und Bewährung konnte ihr der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Führung des Fristenkalenders überlassen, ohne gegen seine Sorgfaltspflichten zu verstoßen. Da er den diesbezüglichen Vortrag auch durch anwaltliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht hat, ist insgesamt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 158/88 BESCHLUSS in der Familiensache Georg itraße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Z\ gegen 1. 2. 3. Ulrike ecke M, Jürgen Andreas Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Istraße (§, 2 5T Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. Januar 1989 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. September 1988 aufgehoben . Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt . Gründe: I. Gegen das ihm am 12. Februar 1988 zugestellte Teilanerkenntnis- und Grundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Kläger am 11. März 1988 Berufung eingelegt. Da bis zu dem 11. April 1988 eine Begründung des Rechtsmittels nicht eingegangen ist, hat das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluß vom 14. April 1988 als unzulässig verworfen . WIV 3 Am 20. April 1988 hat der Kläger um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist nachgesucht und gleichzeitig eine Begründung nachgeholt. Zum Wiedereinsetzungsantrag hat er im wesentlichen ausgeführt, der Ablauf der Begründungsfrist sei im Terminkalender seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zutreffend auf den 11. April 1988 notiert gewesen. Die für das Fristenwesen zuständige Bürovorsteherin K. habe nach Löschung der Frist an diesem Tage die bereits am 5. April 1988 fertig gestellte und in die Postausgangsmappe gelegte Begründungsschrift versehentlich nicht zur Gerichtspost gegeben, sondern zwischen Wiedervorlageakten gelegt, wo sie erst nach Fristablauf vorgefunden worden sei. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist - hier zur Begründung der Berufung, § 519 Abs. 2 ZPO - einzuhalten. Ein solcher Fall ist jedenfalls nach dem in der Beschwerdeinstanz ergänzten und glaubhaft gemachten Vorbringen des Klägers gegeben. 4 & 2. Das Berufungsgericht hält ein für die Fristversäumung mitursächliches Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers infolge einer unzureichenden Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze für nicht ausgeräumt. Es sei insbesondere nicht vorgetragen worden, daß dieser die Bürovorsteherin K. allgemein angewiesen habe, im Terminkalender notierte Fristen erst dann zu löschen, wenn die fristgebundene Handlung tatsächlich vorgenommen worden sei, wozu hier bei der offenbar beabsichtigten Beförderung des Schriftsatzes durch Boten gehört habe, daß auch eine gesonderte Verwahrung der Begründungsschrift vom 5. April 1988 bis zur Verbringung zu dem Gericht sichergestellt gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht danach auch von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 179/82 - VersR 1983, 270 und vom 27. November 1985 - IVb ZB 102/85 - VersR 1986, 365), kann der daraus gefolgerte Schuldvorwurf zu demindest nach den Ergänzungen des Vortrags, die der Kläger zulässigerweise im Beschwerdeverfahren gegeben hat (vgl. BGHZ 2, 342, 345), hier nicht aufrecht erhalten werden. Für das Oberlandesgericht bestimmte fristwahrende Schriftsätze wurden danach in der fraglichen Zeit stets entweder durch Büroangestellte oder den Prozeßbevollmächtigten selbst zu dem nur ca. 150 Meter entfernten Gerichtsgebäude gebracht. Nach deren Fertigstellung wurden sie zunächst in eine besondere Postausgangsmappe gelegt; dabei wurde die Fristnotierung im Terminkalender mit einem Erledigungsvermerk versehen und gestrichen. Hierbei handelte es sich aber erst um vorläufige Maßnahmen. Die Bürovorsteherin K. war nämlich allgemein 5 angewiesen, am Tage des Fristablaufs die Fristnotierung erst dann durch Anbringung eines Hakens endgültig zu löschen, wenn der betreffende Schriftsatz aus der Ausgangsmappe entnommen und entweder in die "Gerichtsposttasche" (für Einlieferungen beim Urkundsbeamten des Gerichts bis 16.00 Uhr) oder in einen an das Oberlandesgericht adressierten Briefumschlag (für den Einwurf in den Nachtbriefkasten) getan worden war. Eine solche Organisation der Ausgangskontrolle war auch im Hinblick auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten zureichend. Wenn die Bürovorsteherin K., wie sie eidesstattlich versichert hat, am 11. April 1988 die Frist durch Abhaken gelöscht hat, ohne den Begründungsschriftsatz vom 5. April 1988 in die Gerichtsposttasche oder einen an das Oberlandesgericht adressierten Umschlag zu legen, beruht die Fristversäumung allein auf ihrem Fehlverhalten, das dem Kläger nicht zugerechnet werden kann. 3. Allerdings ist ein auf Fehlverhalten eines Büroangestellten gestütztes Wiedereinsetzungsgesuch solange nicht schlüssig begründet, wie dessen Zuverlässigkeit nicht im einzelnen darlegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141). Die Darlegung kann aber noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. BGH aaO und Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184, 1185). Das ist hier dadurch geschehen, daß die zu demindest unsubstantiierte Angabe, Frau K. sei "überaus zuverlässig", im einzelnen erläutert worden ist. Danach handelt es sich bei ihr um eine ausgebildete Anwaltsgehilfin, die nach einer Tätigkeit in dem Büro eines anderen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers als zuverlässige Kraft empfohlen 6 5" worden war und bei diesem seit Beginn des Jahres 1987 tätig ist. Während ihrer Tätigkeit hat sie die ihr gegebenen Anweisungen stets befolgt; mehrmals wöchentlich vorgenomme Überprüfungen haben keine Beanstandungen ergeben. Bei dieser Qualifikation und Bewährung konnte ihr der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Führung des Fristenkalenders überlassen, ohne gegen seine Sorgfaltspflichten zu verstoßen. Da er den diesbezüglichen Vortrag auch durch anwaltliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht hat, ist insgesamt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Dadurch wird die Verwerfung des Rechtsmittels durch den Beschluß vom 14. April 1988 ohne weiteres gegenstandslos. Lohmann Zysk