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BGH · IVto ZB 158/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVto ZB 158/82

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 16. Aus § 27 Satz 1 FGG kann die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift infolge der Sonderregelung, die die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens in FGG-Familiensachen erfahren hat, hier nicht anwendbar ist (vgl. Nach § 621 e Abs. 2 ZPO ist die weitere Beschwerde schon deshalb nicht zulässig, weil es sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Im übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 621 e Abs. 2 ZPO deshalb nicht erfüllt, weil die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stättfindet, nicht vorliegt. Auch auf Grund sonstiger Vorschriften der Zivilprozeßordnung ist eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht gegeben (§ 567 Abs.3 ZPO).

Zitierte Normen: § 27 FGG § 567 ZPO
Vorschrift17AntragsgegnersZBBeschlußOberlandesgerichtsBeschwerdeFamRZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVto ZB 158/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die Herausgabe des am 14. Juni
 Kindes Sliman
 geborenen
Beteiligte:
1. die Mutter Erika B
ScflHHHHBstr. fl,
, geb. S1
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
l 11
b 1 1»
2.
der Vater Amor BiflBMstr. 0,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Istr. fl, Mi'
2

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. August 1982 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert:	1.500,— DM
Gründe :
Aus § 27 Satz 1 FGG kann die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift infolge der Sonderregelung, die die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens in FGG-Familiensachen erfahren hat, hier nicht anwendbar ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 1978 - IV ZB 72/78 - FamRZ 1979, 224, 225; 13- Juni 1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696). Nach § 621 e Abs. 2 ZPO ist die weitere Beschwerde schon deshalb nicht zulässig, weil es sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Juli 1982 um keine Endentscheidung
 
handelt (vgl. BGH aaO sowie Senatsbeschluß vom 17. Sep tember 1980 - IV b ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25). Im übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 621 e Abs. 2 ZPO deshalb nicht erfüllt, weil die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stättfindet, nicht vorliegt. Auch auf Grund sonstiger Vorschriften der Zivilprozeßordnung ist eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht gegeben (§ 567 Abs. 3 ZPO).
Lohmann	Blumenröhr