Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 6. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Da die Berufung nicht binnen eines Monats seit ihrer Einlegung begründet worden ist, hat das Berufungsgericht sie zutreffend als unzulässig verworfen (SS 519 Abs. 2, 519b Abs. 1 ZPO). 2. Den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Oberlandesgericht mit Im vorliegenden Fall ist die Versäumung der Begründungsfrist - jedenfalls auch - auf das Verschulden des Rechtsanwalts W. Der Beklagte hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs folgendes glaubhaft gemacht: Die schriftliche Bestätigung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufung am 7. Bei der Vorlage der Akte verfügte der schon in erster Instanz allein als Sachbearbeiter für diese Sache tätige Rechts anwalt W., daß es sich um eine Feriensache handele und die Frist zur Berufungsbegründung einen Monat nach Eingang der Rechtsmittelfrist bei dem Oberlandesgericht ende. Die Versäumung der Frist beruht jedoch nicht allein hierauf, sondern auch auf einem Verschulden des Rechtsanwalts W.. Bei der Fristenkontrolle in diesem Stadium der Sachbearbeitung handelte es sich nicht mehr um eine routinemäßige Büroangelegenheit, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freihalten darf, sondern um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die zu dem Aufgabenbereich des Anwalts selbst gehört (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Dadurch wird auch nicht in Frage gestellt, daß ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und die büromäßige Bearbeitung von Fristensachen einem gut ausgebildeten und als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiter übertragen darf, denn das dient der Fristenkontrolle außerhalb der eigentlichen Sachbearbeitung. Im vorliegenden Fall hätte Rechtsanwalt w., wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, bei pflichtgemäßer Überprüfung des Ablaufs der Frist zur Berufungsbegründung während der Bearbeitung, spätestens noch am Vormittag des 8. Oktober, den Fehler erkennen und die Versäumung der Frist vermeiden können.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 156/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 6. Februar 1985 beschlossen: I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 6. November 1984 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. II. Der Klägerin wird als Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren rückwirkend ab 10. Januar 1985 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. beigeordnet. Beschwerdewert: 1.596 DM Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Beklagten in Abänderung eines Prozeßvergleichs zu erhöhten Unterhaltsleistungen an die Klägerin verurteilt. Dagegen hat er am 7. September 1984 Berufung eingelegt. Die Begründung der Berufung ist erst am 9. Oktober 1984, einem Dienstag, eingegangen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Da die Berufung nicht binnen eines Monats seit ihrer Einlegung begründet worden ist, hat das Berufungsgericht sie zutreffend als unzulässig verworfen (SS 519 Abs. 2, 519b Abs. 1 ZPO). 2. Den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Oberlandesgericht mit 4 Recht zurückgewiesen. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevoll mächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Versäumung der Begründungsfrist - jedenfalls auch - auf das Verschulden des Rechtsanwalts W. zurückzuführen. Der Beklagte hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs folgendes glaubhaft gemacht: Die schriftliche Bestätigung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufung am 7. September (auch im folgenden: 1984) erhielt im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten den Eingangsstempel vom 11. September. Bei der Vorlage der Akte verfügte der schon in erster Instanz allein als Sachbearbeiter für diese Sache tätige Rechts anwalt W., daß es sich um eine Feriensache handele und die Frist zur Berufungsbegründung einen Monat nach Eingang der Rechtsmittelfrist bei dem Oberlandesgericht ende. Die mit der Fristenberechnung seit Jahren beauftragte und zuverlässig arbeitende Anwaltsgehilfin Frau K. legte bei der Berechnung dieser Monatsfrist versehentlich jedoch nicht den bestätigten Eingangstag der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht (7. September), sondern das Datum des Eingangsstempels der Kanzlei auf der Bestätigungskarte (11. September) zugrunde. Danach wurde die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt W. aufgrund einer Vorfrist am 2. Oktober zur Anfertigung der y/ 5 - Rechtsmittelbegründung vorgelegt, die er am Vormittag des 8. Oktober diktierte und die noch am gleichen Tage geschrieben und von ihm unterschrieben wurde. Wegen des kanzleiinternen der Akte beigefügten Begleitzettels mit dem Hinweis auf den Fristablauf am 11. Oktober wurde die Berufungsbegründung sodann in den Auslaufkorb für die normale Gerichtspost gelegt, so daß sie erst am 9. Oktober zu dem Oberlandesgericht gelangte. Für die fehlerhafte Ausrechnung der richtig angewiesenen Begründungsfrist durch die in zulässiger Weise damit beauftragte Anwaltsgehilfin Frau K. hat der Beklagte nicht einzustehen. Die Versäumung der Frist beruht jedoch nicht allein hierauf, sondern auch auf einem Verschulden des Rechtsanwalts W.. Dieser hatte, nachdem ihm die Akte vorgelegt worden war, bei der Anfertigung der Berufungsbegründung eigenverantwortlich nachzuprüfen, daß die Begründungsfrist eingehalten wurde. Bei der Fristenkontrolle in diesem Stadium der Sachbearbeitung handelte es sich nicht mehr um eine routinemäßige Büroangelegenheit, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freihalten darf, sondern um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die zu dem Aufgabenbereich des Anwalts selbst gehört (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 1981 - VII ZR 73/80 - VersR 1981, 459, 560 - und vom 1. Oktober 1981 - Ill ZB 18/81 - VersR 1982, 71 - sowie Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 70/83 - nicht veröffentlicht). Eine 6 derartige Kontrolle überspannt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht, sie ist vielmehr für den juristischen Sachbearbeiter fristgebundener Rechtsmittel nahezu eine Selbstverständlichkeit. Dadurch wird auch nicht in Frage gestellt, daß ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und die büromäßige Bearbeitung von Fristensachen einem gut ausgebildeten und als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiter übertragen darf, denn das dient der Fristenkontrolle außerhalb der eigentlichen Sachbearbeitung. Im vorliegenden Fall hätte Rechtsanwalt w., wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, bei pflichtgemäßer Überprüfung des Ablaufs der Frist zur Berufungsbegründung während der Bearbeitung, spätestens noch am Vormittag des 8. Oktober, den Fehler erkennen und die Versäumung der Frist vermeiden können. Lohmann Nonnenkamp