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BGH · IVb ZB 155/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 155/86

Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Juni 1986 für sich betrachtet - also ohne die angeheftete Anlage - keine dem Gesetz entsprechende Berufungsbegründung darstellt, denn er läßt nicht erkennen. § 519 Rdn. 41); gleiches gilt auch für die bloße Bezugnahme auf einen schon bei den Akten befindlichen Prozeßkostenhilfeantrag, den die Partei selbst oder für sie ein beim Berufungsgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt begründet hat (vgl. Von einer bloßen Bezugnahme auf einzelne Bestandteile der Akten unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch gerade dadurch, daß der beim Berufungsgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit dem Schriftsatz vom 2. Juni 1986 als Anlage eine Kopie des nicht von ihm stammenden Schriftsatzes vom 21. Hätte der beim Berufungsgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte diese Anlage ohne jeden Zusatz unterschrieben, wäre nicht zweifelhaft, daß er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt übernehmen und den Schriftsatz zu dem Bestandteil der Berufungsbegründung machen wollte (vgl. BGHZ 37, 156)* Indessen ist nicht anzunehmen, daß im vorliegenden Fall der Zusatz "beglaubigt" unter Verwendung eines entsprechenden Stempels eine einschränkende Bedeutung haben und nur ausdrücken sollte, der Prozeßbevollmächtigte bescheinige allein die Richtigkeit der Kopie, übernehme aber keine Verantwortung für den Inhalt der Ausführungen. Damit ist jeder Zweifel behoben, daß der zugelassene Prozeßbevollmächtigte die volle Verantwortung auch für den Inhalt der Anlage übernommen hat (vgl.

ProzeßbevollmächtigteBezugnahmeBerufungsgerichtZBAnlageKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IVb ZB 155/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Simon H Wilhelmine H<
,	Straße
, vertreten durch seine Mutter Antonia >, wohnhaft ebendort.
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hermann Otto M
Beklagter und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
WI
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Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 4. Februar 1987
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klagers wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 1986 aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.040 DM.
Gründe
 Das'gemäß $ 519b Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel ist begründet•
Das Berufungsgericht hat darin Recht, daß der Schrift-satz des Klägers vom 2. Juni 1986 für sich betrachtet - also ohne die angeheftete Anlage - keine dem Gesetz entsprechende Berufungsbegründung darstellt, denn er läßt nicht erkennen.
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auf welche Anfechtungsgründe die Berufung gestutzt werden soll. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen nicht ausreicht (vgl. Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. § 519 Rdn. 41); gleiches gilt auch für die bloße Bezugnahme auf einen schon bei den Akten befindlichen Prozeßkostenhilfeantrag, den die Partei selbst oder für sie ein beim Berufungsgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt begründet hat (vgl. BGHZ 7, 170, 174; Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81 - FamRZ 1981, 534, 535).
Von einer bloßen Bezugnahme auf einzelne Bestandteile der Akten unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch gerade dadurch, daß der beim Berufungsgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit dem Schriftsatz vom 2. Juni 1986 als Anlage eine Kopie des nicht von ihm stammenden Schriftsatzes vom 21. März 1986 verbinden ließ und sie mit seiner Unterschrift versah.
Hätte der beim Berufungsgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte diese Anlage ohne jeden Zusatz unterschrieben, wäre nicht zweifelhaft, daß er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt übernehmen und den Schriftsatz zu dem Bestandteil der Berufungsbegründung machen wollte (vgl. BGHZ 37, 156)* Indessen ist nicht anzunehmen, daß im vorliegenden Fall der Zusatz "beglaubigt" unter Verwendung eines entsprechenden Stempels eine einschränkende Bedeutung haben und nur ausdrücken sollte, der Prozeßbevollmächtigte bescheinige allein die Richtigkeit der Kopie, übernehme aber keine Verantwortung für den Inhalt der Ausführungen. Denn ein
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solches Verständnis ist durch den Wortlaut des Schriftsatzes vom 2. Juni 1986 eindeutig ausgeschlossen. Damit ist jeder Zweifel behoben, daß der zugelassene Prozeßbevollmächtigte die volle Verantwortung auch für den Inhalt der Anlage übernommen hat (vgl. RGZ 119, 62, 63).
«i
Danach kann offen bleiben, ob sich ein gleiches Ergebnis auch daraus herleiten ließe, daß hier ein vom zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebener Begründungsschriftsatz mit einer Anlage zu einer gewollten Einheit verbunden war (vgl. dazu BGHZ 97, 251, 254).
Da die Berufung danach ausreichend begründet war, durfte sie nicht als unzulässig verworfen werden. Der angefochtene Beschluß war aufzuheben, über die Kosten des Beschwerdever-Eahrens entscheidet das Berufungsgericht mit der Hauptsache.
Blumenrohr		Portmann		Macke
	Zysk		Nonnenkamp