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BGH · IVb ZB 154/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 154/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 14. September 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Werte mit 474,59 DM für den Ehemann und mit 167,63 DM für die Ehefrau festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Für beide Parteien bestehen außerdem Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2), aus der sie während der Ehezeit als werthöchste unverfallbare Anrechte Anwartschaften auf Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung erlangt haben, deren monatliche Werte für den Ehemann 126,55 DM und für die Ehefrau 30,93 DM betragen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das dort geführte Konto der Ehefrau Anwartschaften in Höhe Die Anwartschaften der Parteien auf die (statische) Versicherungsrente hat es unter Anwendung der Barwertverordnung in dynamische Werte von monatlich 12,86 DM für den Ehemann und 3,34 DM für die Ehefrau umgerechnet; zu dem Ausgleich dieser Anrechte hat das Amtsgericht für die Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 4,76 DM, bezogen auf den 30. Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte der Parteien nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der insoweit für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften mit 4,76 DM unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 - zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit den für die abweichende Auffassung auch vom Kammergericht herangezogenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Einem danach zulässigen Ausschluß des Ausgleichs der gegenüber der VBL erworbenen Anrechte der Parteien auf eine Versicherungsrente steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Durch den Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält sie Rentenanwartschaften von monatlich 153,48 DM, was - bezogen auf das Ehezeitende - einem Zuwachs von 71 Versicherungsmonaten entspricht (§ 83a Abs. 1 und 5 AVG). Die nächste in Betracht kommende Wartezeit von 240 Monaten würde durch einen Ausgleich der gegenüber der VBL bestehenden Anrechte nicht erreicht. Dafür ist in erster Linie maßgebend, daß es sich bei dem Anrecht des Ehemannes auf Versicherungsrente ohnehin nicht um das werthöchste aus seiner Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes handelt, sondern lediglich um das höchste derzeit schon unverfallbare.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 83a AngVersG § 10a VAHRG
EhefrauAusgleichWartezeitZBVBLEhezeitVersicherungsrenteParteiAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IVb ZB 154/87	BESCHLUSS
	in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 14. Dezember 1988
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden der Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - vom 13. Juli 1987 im ersten Absatz der Beschlußformel aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Familiengericht) vom 14. Mai 1987 im vierten Absatz der Urteilsformel wie folgt geändert:
Der Ausgleich der Anrechte auf Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung wird ausgeschlossen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
WIV
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1953 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1952 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 25. April 1975 die Ehe, aus der ein am 4. Dezember 1977 geborener Sohn stammt. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 31. Oktober 1986 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. April 1975 bis 30. September 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Werte mit 474,59 DM für den Ehemann und mit 167,63 DM für die Ehefrau festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1986.
Für beide Parteien bestehen außerdem Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2), aus der sie während der Ehezeit als werthöchste unverfallbare Anrechte Anwartschaften auf Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung erlangt haben, deren monatliche Werte für den Ehemann 126,55 DM und für die Ehefrau 30,93 DM betragen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das dort geführte Konto der Ehefrau Anwartschaften in Höhe
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von monatlich 153,48 DM, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen hat. Die Anwartschaften der Parteien auf die (statische) Versicherungsrente hat es unter Anwendung der Barwertverordnung in dynamische Werte von monatlich 12,86 DM für den Ehemann und 3,34 DM für die Ehefrau umgerechnet; zu dem Ausgleich dieser Anrechte hat das Amtsgericht für die Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 4,76 DM, bezogen auf den 30. September 1986, gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch Quasi-Splitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes begründet.
Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte der Parteien nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der insoweit für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften mit 4,76 DM unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts maßgeblich, sondern der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in
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den Versorgungsausgleich ergibt. Zur Begründung wird auf den (für die Parteien beigefügten) Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 (IVb ZB 186/87 - zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit den für die abweichende Auffassung auch vom Kammergericht herangezogenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.
Einem danach zulässigen Ausschluß des Ausgleichs der gegenüber der VBL erworbenen Anrechte der Parteien auf eine Versicherungsrente steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näher kommt; maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 -zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist bei der hier ausgleichsberechtigten Ehefrau nicht der Fall. Dies ergibt sich aus der Auskunft der BfA vom 27. März 1987, die der tatrichterlichen Bewertung der ehezeitlich von ihr erlangten Rentenanwartschaften zugrundeliegt, so daß es keiner Zurückverweisung der Sache bedarf. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit über 152 Versicherungsmonate. Durch den Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält sie Rentenanwartschaften von monatlich 153,48 DM, was - bezogen auf das Ehezeitende - einem Zuwachs von 71 Versicherungsmonaten entspricht (§ 83a Abs. 1 und 5 AVG). Da die Ehefrau in der 138 Monate umfassenden Ehezeit lediglich 66 Monate eigene Versicherungszeit zurückgelegt hat, können ihr die durch
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die Übertragung gewonnenen Zeiten auf ihre Wartezeit voll angerechnet werden. Damit erfüllt sie ohne den Ausgleich der in Frage stehenden Versorgungsanrechte gegenüber der VBL bereits eine rentenrechtliche Wartezeit von 223 Monaten. Die nächste in Betracht kommende Wartezeit von 240 Monaten würde durch einen Ausgleich der gegenüber der VBL bestehenden Anrechte nicht erreicht.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen sieht sich der Senat in der Lage, die vom Tatrichter - aufgrund anderer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensabwägung dahin auszuüben, daß der Ausgleich der Anrechte auf Versicherungsrente ausgeschlossen wird. Dafür ist in erster Linie maßgebend, daß es sich bei dem Anrecht des Ehemannes auf Versicherungsrente ohnehin nicht um das werthöchste aus seiner Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes handelt, sondern lediglich um das höchste derzeit schon unverfallbare. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Ehemann auch seine werthöhere Anwartschaft auf eine (dynamische) Versorgungsrente nicht mehr verliert, denn er hatte bis zu dem Ehezeitende aufgrund seiner ungekündigten Tätigkeit bei der BVG schon 162 Umlagemonate in der ZusatzVersorgung
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zurückgelegt. Bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen wird daher eine Abänderungsmöglichkeit gemäß § 10a VAHRG eintreten (vgl. auch insoweit den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87).
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Nonnenkamp
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