Xf Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 85 DM, bezogen auf den 30. Ferner hat das Amtsgericht zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der WestLB Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 444,33 DM, bezogen auf den 30. Hierbei hat das Gericht zunächst den Betrag ermittelt, der dem Ehemann als Ausgleich für die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der WestLB (monatlich 1.184,89 DM) zustehe, denen keine entsprechenden Anwartschaften des Ehemannes gegenüberständen. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich allerdings aus Gründen des § 1587c Nr. 1 und Nr. 3 BGB nicht in der vollen Höhe des sich aus der Versorgung der Ehefrau bei der WestLB ergebenden Ausgleichswertes durchgeführt, sondern den Ausgleichsbetrag von an sich monatlich 592,44 DM um 25% auf monatlich 444,33 DM herabgesetzt. Der Ehemann hat sich gegen die von dem Familiengericht vorgenommene Kürzung des Versorgungsausgleichs gewandt; die Ehefrau hat eine noch weitergehende Herabsetzung begehrt. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil auf die Beschwerde der Ehefrau teilweise abgeändert und den Versorgungsausgleich - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Ehefrau sowie der Beschwerde des Ehemannes - in der Weise neu geregelt, daß es zu Lasten-der Ver-sorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der WestLB Rentenanwartschaften von monatlich 370,08 DM, bezogen auf den 30. Hiergegen wendet sich die WestLB mit der weiteren Beschwerde, mit der sie eine neue Entscheidung über den Versorgungsausgleich begehrt. Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene -Beschwerdeentscheidung zur Folge, sofern diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschlüsse vom 14. Ob sich die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall - in dem das Oberlandesgericht zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der WestLB geringere Rentenanwartschaften für den Ehemann begründet hat als das Familiengericht (monatlich 370,08 DM gegenüber 444,33 DM) - zu dem Nachteil oder zu dem Vorteil der WestLB auswirken wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Kann danach aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts eine Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zu dem Versorgungsausgleich zu Ungunsten der WestLB enthält, so war die Bank berechtigt, diese sie "beschwerende" Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht ihrerseits anzufechten. Ihr stand mithin das Recht zur weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu, mit dem Ziel, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der bei ihr begründeten Versorgungsanwartschaften der Ehefrau von monatlich 444,33 DM, bezogen auf den 30. Sie will im Gegenteil erreichen, daß nur die Anrechte der Ehefrau auf eine Nachversicherung - für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in ihren, der WestLB, Diensten ohne Ruhegehaltsanspruch - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden. Da sie das unterlassen hat, kann sie den auf die Beschwerde der Ehefrau ergangenen abändernden Beschluß des Oberlandesgerichts mit dem von ihr verfolgten Ziel ebensowenig angreifen, wie wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen, die amtsgerichtliche Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich also nicht abgeändert hätte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF Sf IVb ZB 151/86 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Xf Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. September 1988 beschlossen: Die weitere Beschwerde der LflBbank, Girozentrale, gegen den Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Oktober 1986 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden zu 3/5 der WflB-LflHMbank, Girozentrale, und zu 2/5 dem Antragsteller auferlegt. Beschwerdewert: 6.725 DM (Weitere Beschwerde: 4.055 DM; weitere Anschlußbeschwerde: 2.670 DM). Gründe: I. Der 1925 geborene Ehemann (Antragsteller) und die 1927 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 28. April 1947 die Ehe geschlossen. Am 29. Dezember 1982 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. WIV 3 Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. April 1947 bis 30. November 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 1.052,20 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 1.224,90 DM. Der Ehefrau steht außerdem gegenüber der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (WestLB, weitere Beteiligte zu 2.) aufgrund eines Versorgungsvertrages vom 11. Juli 1977 ein Anspruch auf Ruhegehalt zu, der nach einer von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der WestLB vom 28. November 1983, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 1982, monatlich 1.184,89 DM beträgt. Der Ehemann bezieht seit April 1975 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1.). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 85 DM, bezogen auf den 30. November 1982, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto des Ehemannes übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der WestLB Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 444,33 DM, bezogen auf den 30. November 1982, für den Ehemann auf dessen Versicherungskonto bei der BfA begründet. Hierbei hat das Gericht zunächst den Betrag ermittelt, der dem Ehemann als Ausgleich für die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der WestLB (monatlich 1.184,89 DM) zustehe, denen keine entsprechenden Anwartschaften des Ehemannes gegenüberständen. Dieser Betrag 4 (von monatlich 592,44 DM) sei, da es sich hier nicht um eine rein betriebliche Altersversorgung handele, sondern um eine Anwartschaft gegenüber einem öffentlichrechtlichen Versorgungsträger, über § 1 Abs. 3 VAHRG durch Quasisplitting nach § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen, ohne daß sich - mit Rücksicht auf § 1587a Abs. 7 BGB - die Frage der Unverfallbarkeit stelle. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich allerdings aus Gründen des § 1587c Nr. 1 und Nr. 3 BGB nicht in der vollen Höhe des sich aus der Versorgung der Ehefrau bei der WestLB ergebenden Ausgleichswertes durchgeführt, sondern den Ausgleichsbetrag von an sich monatlich 592,44 DM um 25% auf monatlich 444,33 DM herabgesetzt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Der Ehemann hat sich gegen die von dem Familiengericht vorgenommene Kürzung des Versorgungsausgleichs gewandt; die Ehefrau hat eine noch weitergehende Herabsetzung begehrt. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil auf die Beschwerde der Ehefrau teilweise abgeändert und den Versorgungsausgleich - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Ehefrau sowie der Beschwerde des Ehemannes - in der Weise neu geregelt, daß es zu Lasten-der Ver-sorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der WestLB Rentenanwartschaften von monatlich 370,08 DM, bezogen auf den 30. November 1982, für den Ehemann begründet hat. 5 Hiergegen wendet sich die WestLB mit der weiteren Beschwerde, mit der sie eine neue Entscheidung über den Versorgungsausgleich begehrt. Sie vertritt die Auffassung, ihre Ruhegehaltszusage an die Ehefrau nach dem Versorgungsvertrag vom 11. Juli 1977 stelle sich nicht, wie vom Oberlandesgericht angenommen, als VersorgungsZusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, sondern als betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. Auszugleichen seien daher nur die unverfallbaren Anwartschaften, die der Ehefrau bei einem Ausscheiden aus ihren, der WestLB, Diensten verbleiben würden, nämlich die Anrechte auf Nachversicherung gemäß § 18 BetrAVG bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW) einerseits und gemäß § 9 AVG bei der BfA andererseits. Der Ehemann hat sich dem Rechtsmittel der WestLB - unselbständig - angeschlossen. Er begehrt, wie in der Vorinstanz, die Durchführung des Quasisplittings zu seinen Gunsten in Höhe von monatlich 592,44 DM. II. A. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. 1. Die WestLB hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt. Damit ist diese Entscheidung, soweit sie die WestLB in ihren Rechten beeinträchtigt, für diese unanfechtbar geworden. 6 2. Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene -Beschwerdeentscheidung zur Folge, sofern diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 = FamRZ 1984, 670; vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773; ständige Rechtsprechung). Das gilt auch für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie die sonstigen Versorgungsträger (vgl. die genannten Senatsbesch^üsse). Deren Rechtsmittelbefugnis ist nicht in dem Sinn ausgestaltet, daß sie unabhängig von den allgemeinen Regeln in jeder Lage des Verfahrens zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen Rechtsmittel einlegen könnten (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 aaO). 3. Wie ausgeführt, steht dem Beteiligten, der das Recht zur Erstbeschwerde verloren hat, trotzdem die weitere Beschwerde offen, soweit die Beschwerdeentscheidung eine Abänderung der Erstentscheidung zu seinen Lasten enthält. Ob sich die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall - in dem das Oberlandesgericht zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der WestLB geringere Rentenanwartschaften für den Ehemann begründet hat als das Familiengericht (monatlich 370,08 DM gegenüber 444,33 DM) - zu dem Nachteil oder zu dem Vorteil der WestLB auswirken wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Dies hängt von dem zukünftigen, nicht vorhersehbaren 7 Versicherungsschicksal der beiden Ehegatten ab. Kann danach aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts eine Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zu dem Versorgungsausgleich zu Ungunsten der WestLB enthält, so war die Bank berechtigt, diese sie "beschwerende" Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht ihrerseits anzufechten. Ihr stand mithin das Recht zur weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu, mit dem Ziel, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der bei ihr begründeten Versorgungsanwartschaften der Ehefrau von monatlich 444,33 DM, bezogen auf den 30. November 1982, (Amtsgericht) auf monatlich 370,08 DM (Oberlandesgericht) ganz oder teilweise wieder rückgängig zu machen. 4. Dieses Ziel verfolgt die WestLB indessen mit der weiteren Beschwerde ausdrücklich nicht. Sie will im Gegenteil erreichen, daß nur die Anrechte der Ehefrau auf eine Nachversicherung - für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in ihren, der WestLB, Diensten ohne Ruhegehaltsanspruch - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden. Da die Ehefrau für den Fall der Nachversicherung nach den Angaben der WestLB und der ZKW (nur) eine ehezeitbezogene unverfallbare Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente von monatlich 415,24 DM hätte, die einem dynamisierten Betrag von monatlich 144,24 DM entspricht, erstrebt die WestLB mit der weiteren Beschwerde eine - noch weitergehende - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs unter den von dem Oberlandesgericht festgesetzten Wert von monatlich 370,08 DM. 8 5. Um dieses Ziel zu erreichen, hätte die WestLB jedoch bereits die Entscheidung des Amtsgerichts angreifen müssen, wozu sie nach § 20 Abs. 1 FGG grundsätzlich berechtigt war (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 = FamRZ 1981, 132, 133). Da sie das unterlassen hat, kann sie den auf die Beschwerde der Ehefrau ergangenen abändernden Beschluß des Oberlandesgerichts mit dem von ihr verfolgten Ziel ebensowenig angreifen, wie wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen, die amtsgerichtliche Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich also nicht abgeändert hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 aaO). B. Mit der hiernach gebotenen Verwerfung der weiteren Beschwerde verliert die weitere Anschlußbeschwerde ihre Wirkung, § 522 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, daß sich der Ehemann an ein von vornherein unzulässiges Hauptrechtsmittel angeschlossen hat (vgl. BGHZ 4, 229, 230, 240; 80, 146, 149). Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk