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BGH · IVb ZB 150/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 150/86

in der Familiensache Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 2. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 871,30 DM und die Ehefrau - unter Einbeziehung von KindererziehungsZeiten - in Höhe von 291,80 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bayerischen Versicherungskammer; zu deren Höhe sind tatrichterliche Feststellungen nicht getroffen worden. Oktober 1984 eine Vereinbarung geschlossen, durch die u.a. der Ehemann auf den Ausgleich der bei der Bayerischen Versicherungskammer für die Ehefrau bestehenden Zusatzversorgung verzichtet hat. Das Amtsgericht - Familiengericht -hat diesen Verzicht genehmigt und sodann durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich - ohne Einbeziehung der Zusatzversorgung der Ehefrau - dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das ebenfalls bei der LVA geführte Versicherungskonto der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 310,95 DM übertragen hat. Die LVA hat gegen die Ausgleichsregelung Beschwerde erhoben und beanstandet, daß die Zusatzversorgung der Ehefrau außer Betracht gelassen worden sei. Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt, hat den Ausgleichsbetrag aber wegen der zwischenzeitlich infolge Inkrafttretens des HEZG eingetretenen Werterhöhung der Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich (871,30 - 291,80 = 579,50 : 2 =) 289,75 DM, bezogen auf den 28. Die Vereinbarung zwischen Ehegatten, durch die der Ausgleichspflichtige auf die Einbeziehung einer für den Ausgleichsberechtigten bestehenden Versorgungsanwartschaft in den Versorgungsausgleich verzichtet, ist nach §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB ungeachtet einer gerichtlichen Genehmigung nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Die Einbeziehung der Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird den Wertunterschied zu den übersteigenden Rentenanwartschaften des Ehemannes verringern und dazu führen, daß weniger Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Ehefrau zu übertragen sind als bisher vom Beschwerdegericht angenommen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauAnwartschaftenHöheOberlandesgerichtParteiLVAEinbeziehungBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 150/86	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 2. Dezember 1987
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 2. Oktober 1986 in den Ziffern 1 und 2 des Entscheidungsausspruchs aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewertj 1.000 DM
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 8. Februar 1957 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. März 1982 zugestellt worden.
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In der Ehezeit (1. Februar 1957 bis 28. Februar 1982,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 871,30 DM und die Ehefrau - unter Einbeziehung von KindererziehungsZeiten - in Höhe von 291,80 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1982. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bayerischen Versicherungskammer; zu deren Höhe sind tatrichterliche Feststellungen nicht getroffen worden. Nach einer vom Oberlandesgericht eingeholten Auskunft vom 14. August 1986 hat die Ehefrau daraus eine Anwartschaft auf den nicht dynamischen Mindestbetrag der Versorgungsrente, dessen auf die Ehezeit entfallender Anteil monatlich 28,97 DM beträgt.
Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Parteien am 18. Oktober 1984 eine Vereinbarung geschlossen, durch die u.a. der Ehemann auf den Ausgleich der bei der Bayerischen Versicherungskammer für die Ehefrau bestehenden Zusatzversorgung verzichtet hat. Das Amtsgericht - Familiengericht -hat diesen Verzicht genehmigt und sodann durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich - ohne Einbeziehung der Zusatzversorgung der Ehefrau - dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das ebenfalls bei der LVA geführte Versicherungskonto der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 310,95 DM übertragen hat. Zu diesem Wert ist es aufgrund einer früheren Auskunft der LVA gelangt, in der die Anwartschaften der Ehefrau noch ohne die KindererziehungsZeiten bemessen worden waren.
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Die LVA hat gegen die Ausgleichsregelung Beschwerde erhoben und beanstandet, daß die Zusatzversorgung der Ehefrau außer Betracht gelassen worden sei. Sie hat geltend gemacht, die Vereinbarung der Parteien sei nichtig, weil dadurch eine höhere Ausgleichsquote als gesetzlich vorgesehen erreicht und damit mittelbar gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen werde. Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt, hat den Ausgleichsbetrag aber wegen der zwischenzeitlich infolge Inkrafttretens des HEZG eingetretenen Werterhöhung der Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich (871,30 - 291,80 = 579,50 : 2 =) 289,75 DM, bezogen auf den 28. Februar 1982, herabgesetzt.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die LVA ihren RechtsStandpunkt weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Die Vereinbarung zwischen Ehegatten, durch die der Ausgleichspflichtige auf die Einbeziehung einer für den Ausgleichsberechtigten bestehenden Versorgungsanwartschaft in den Versorgungsausgleich verzichtet, ist nach §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB ungeachtet einer gerichtlichen Genehmigung nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen
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Rentenversicherung übertragen werden als dies bei Einbeziehung der von den Parteien ausgeklammerten Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten der Fall wäre. Diese vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung hat er mit Beschluß vom 7. Oktober 1987 (IVb ZB 4/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR BGB 1587o Abs. 1 Satz 2 Verzicht) nochmals verdeutlicht und dabei auch darauf hingewiesen, daß dem Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 (IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890) nichts Abweichendes zu entnehmen ist. Die vom Beschwerdegericht aus dem Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 gezogene Folgerung beruht auf einem Mißverständnis. Zur näheren Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 verwiesen.
2. Die Einbeziehung der Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird den Wertunterschied zu den übersteigenden Rentenanwartschaften des Ehemannes verringern und dazu führen, daß weniger Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Ehefrau zu übertragen sind als bisher vom Beschwerdegericht angenommen. Der angefochtene Beschluß dann daher nicht bestehen bleiben.
Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, da zur Höhe der einzubeziehenden Anwartschaften der Ehefrau in der Zusatzversorgung bisher Feststellungen fehlen. Er verweist die Sache deshalb an das Oberlandesgericht zurück.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Nonnenkamp