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BGH · IVb ZB 149/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 149/88

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 14. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Ihr Abwehrinteresse beschränkt sich deshalb - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Geheimhaltungsinteresses abgesehen -auf die Vermeidung des Aufwandes an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Der Antragsgegner hat in erster Linie geltend gemacht, um die Auskunft über sein Endvermögen erteilen zu können, müsse er ein Praxiswertgutachten einholen (Honorars mindestens 3.000 DM), jedenfalls aber sämtliche wertbildenden Faktoren durch einen Fachkundigen zusammenstellen lassen (Steuerberaterhonorar: 1.200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer). August 1988 hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf 200 DM festgesetzt und dies damit begründet, daß es der Zuziehung eines Sachverständigen oder Steuerberaters nicht bedürfe. Oktober 1987) mit einem anderen Arzt "faktisch eine Gemeinschaftspraxis geführt", hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil der tenorierte Auskunftsanspruch den Wertermittlungsanspruch des § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht umfasse. Diese Beurteilung, die der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend zwischen der Auskunft über das Einkommen und derjenigen über das Endvermögen des Antragsgegners unterschieden und überdies wesentliche Gesichtspunkte übergangen. August 1988 hat das Berufungsgericht die Streitwertfestsetzung damit begründet, daß der Antragsgegner nach dem Tenor des Urteils verpflichtet sei, die Gewinn- und Verlustrechnungen, Steuerbescheide sowie sonstige Einnahmebelege vorzulegen; dazu bedürfe es nicht der Zuziehung eines Sachverständigen oder Steuerberaters. Der sofortigen Beschwerde ist zuzugeben, daß diese Begründung den Anschein erweckt, als habe das Berufungsgericht bei der Wertfestsetzung auf 200 DM allein den für die Auskunft über das Einkommen erforderlichen Aufwand berücksichtigt, nicht aber denjenigen für die Auskunft über das Endvermögen. September 1988, der an der Festsetzung des Streitwerts auf 200 DM festhält, befaßt sich jedoch mit dem Aufwand, den die Auskunft über das Endvermögen verursacht, und stellt klar, daß - auch - insoweit die Zuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich sei. Daß das Oberlandesgericht für die Vorlage von Belegen über die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Aktienbesitz und sonstigem Vermögen keine zusätzlichen Kosten angesetzt, sondern sich auf eine Gesamtschätzung beschränkt hat, ist rechtlich unbedenklich. Entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde nötigt auch die Verurteilung zur Auskunft über das Endvermögen des Antragsgegners jedenfalls nicht dazu, den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf einen 700 DM übersteigenden Betrag (§ 511a Abs. 1 ZPO) festzusetzen.

Zitierte Normen: § 1379 BGB
OberlandesgerichtBerufungsgerichtEndvermögenAntragsgegnerAntragsgegnersAufwandAuskunftsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Vf
IVb ZB 149/88	BESCHLUSS
	in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 14. Dezember 1988
beschlossen;
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1988 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen .
Beschwerdewert; 200 DM.
Gründe;
I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, der seit 1984 als Facharzt für Hals-, Nasen-und Ohrenheilkunde niedergelassen ist, im Wege der Stufenklage auf Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 1984 bis 1986 und den daraus sich ergebenden Ehegattenunterhalt sowie auf Auskunft über sein Endvermögen am 21. Oktober 1987 (Zustellung des Scheidungsantrags) und entsprechenden Zugewinnausgleich in Anspruch. Der Antragsgegner beruft sich
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darauf, nach den Umständen des Falles sei seine Inanspruchnahme sowohl auf Unterhalt als auch auf Zugewinnausgleich grob unbillig; deshalb beständen auch keine Auskunftsansprüche .
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antragsgegner durch Teilurteil verurteilt, Auskunft zu erteilen
1.	über sein Einkommen durch Vorlage der Steuerbescheide und Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1984, 1985 und 1986 sowie durch Vorlage überprüfbarer Belege für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Aktienbesitz und sonstigem Vermögen,
2.	über sein Endvermögen am 21. Oktober 1987.
Dagegen hat der Antragsgegner Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat sie als unzulässig verworfen, weil mit dem von ihm festgesetzten Wert von 200 DM die Berufungssumme nicht erreicht werde. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend.
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Legt - wie hier - die zur Auskunft verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, so ist ihr Interesse, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht zu lassen; denn es wird durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt. Ihr Abwehrinteresse beschränkt sich deshalb - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Geheimhaltungsinteresses abgesehen -auf die Vermeidung des Aufwandes an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. insbesondere die Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3, jeweils m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen.
Der Antragsgegner hat in erster Linie geltend gemacht, um die Auskunft über sein Endvermögen erteilen zu können, müsse er ein Praxiswertgutachten einholen (Honorars mindestens 3.000 DM), jedenfalls aber sämtliche wertbildenden Faktoren durch einen Fachkundigen zusammenstellen lassen (Steuerberaterhonorar: 1.200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer). Den Steuerbescheid für 1984 habe er bereits zu den Gerichtsakten gereicht; ein solcher sei für das Jahr 1986 noch nicht erlassen. Mit Beschluß vom 25. August 1988 hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf 200 DM festgesetzt und dies damit begründet, daß es der Zuziehung eines Sachverständigen oder Steuerberaters nicht bedürfe. Eine Gegenvorstellung, in der
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der Antragsgegner Ausführungen zu dem mit der Vermögensauskunft verbundenen Aufwand gemacht und dabei u.a. vorgetragen hat, er habe am Stichtag (21. Oktober 1987) mit einem anderen Arzt "faktisch eine Gemeinschaftspraxis geführt", hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil der tenorierte Auskunftsanspruch den Wertermittlungsanspruch des § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht umfasse.
Diese Beurteilung, die der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend zwischen der Auskunft über das Einkommen und derjenigen über das Endvermögen des Antragsgegners unterschieden und überdies wesentliche Gesichtspunkte übergangen. Damit dringt sie jedoch nicht durch.
In dem Beschluß vom 25. August 1988 hat das Berufungsgericht die Streitwertfestsetzung damit begründet, daß der Antragsgegner nach dem Tenor des Urteils verpflichtet sei, die Gewinn- und Verlustrechnungen, Steuerbescheide sowie sonstige Einnahmebelege vorzulegen; dazu bedürfe es nicht der Zuziehung eines Sachverständigen oder Steuerberaters.
Der sofortigen Beschwerde ist zuzugeben, daß diese Begründung den Anschein erweckt, als habe das Berufungsgericht bei der Wertfestsetzung auf 200 DM allein den für die Auskunft über das Einkommen erforderlichen Aufwand berücksichtigt, nicht aber denjenigen für die Auskunft über das Endvermögen.
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Der auf Gegenvorstellung ergangene weitere Beschluß vom 5. September 1988, der an der Festsetzung des Streitwerts auf 200 DM festhält, befaßt sich jedoch mit dem Aufwand, den die Auskunft über das Endvermögen verursacht, und stellt klar, daß - auch - insoweit die Zuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich sei.
Das Berufungsgericht hat bei der Wertfestsetzung auch keine wesentlichen Umstände übergangen. Daß der Antragsgegner die im Rahmen der Einkommensauskunft verlangten Gewinn-und Verlustrechnungen für die Jahre 1984 und 1985 noch erstellen lassen müsse, ist vor dem Berufungsgericht weder geltend noch gar glaubhaft gemacht worden (vgl. § 511a Abs. 2 ZPO). Wenn der Steuerbescheid für das Jahr 1986 noch nicht erlassen ist, so kann für dieses Jahr nur die Einkommensteuererklärung vorgelegt werden. Diese muß der Antragsgegner ohnehin erstellen. Daß das Oberlandesgericht für die Vorlage von Belegen über die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Aktienbesitz und sonstigem Vermögen keine zusätzlichen Kosten angesetzt, sondern sich auf eine Gesamtschätzung beschränkt hat, ist rechtlich unbedenklich.
Entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde nötigt auch die Verurteilung zur Auskunft über das Endvermögen des Antragsgegners jedenfalls nicht dazu, den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf einen 700 DM übersteigenden Betrag (§ 511a Abs. 1 ZPO) festzusetzen. Insoweit nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß es sich nur um den allgemeinen Auskunftsanspruch gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, nicht aber um den Wertermittlungsanspruch des § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB. Davon geht auch die sofortige
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Beschwerde aus. Deshalb scheidet der in der Vorinstanz verlangte Ansatz von Kosten für ein Praxiswertgutachten von vornherein aus.
Die Auskunft über den Stand des Vermögens am Stichtag soll den auskunftberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, das Endvermögen des Verplichteten ungefähr selbst zu berechnen und auf diese Weise, ausgehend von dem Anfangsvermögen, den Zugewinn zu ermitteln. Zu diesem Zweck muß der Auskunftverpflichtete die zu seinem Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in dem Vermögensverzeichnis angeben, wobei sich Umfang und Art der notwendigen Einzelangaben nach den Besonderheiten der jeweiligen Vermögensgegenstände richten (vgl. OLG Celle NJW 1975, 1568) .
Zu einem vergleichbaren Fall hat der Senat in einem Urteil vom 19. Oktober 1988 (IVb ZR 27/88 - zur Veröffentlichung in BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 Endvermögen 1 vorgesehen) ausgeführt, der Antragsgegner sei, soweit seine ärztliche Praxis betroffen sei, verpflichtet, in der Auskunft anzugeben, mit welchem Anteil er am Stichtag an ihr beteiligt gewesen sei, und er müsse die wertbildenden Faktoren (z.B. Praxiseinrichtung, ggf. aufgegliedert nach bestimmten wesentlichen Einrichtungsgegenständen, Umsatz der Praxis, Anzahl der Krankenscheine und Privatpatienten etc.) nennen.
Der Hinzuziehung eines Steuerberaters bedürfe es für diese im eigenen Wissen des Antragsgegners stehenden Angaben nicht. Das gilt auch hier.
Lohmann
 Portmann