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BGH · IVb ZB 149/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 149/82

Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die BVA in einer dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten Auskunft vom 9. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 193,3o DM - bezogen auf den 3o. September 1981 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 16 678,16 DM an die LVA Oberfranken und Mittelfranken zu zahlen Die gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung erhobene Beschwerde des Ehemannes ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, gegen den Ausgleich der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis und er beantragt, anstelle der Anwartschaft auf die Versorgung* rente nur seine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 149/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Helmut Karl
 Straße
12,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Karin Sigrid
 geb.
lasse 4, F
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 Weitere Beteiligte:
2
Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 2. März 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Juli 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
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Gründe:
I. Der im Jahre 1927 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 194o geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 1. August 1967 die Ehe geschlossen. Am 12. Oktober 1981 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. August 1967 bis 3o. September 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA) Abteilung B. Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit -eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 179,o2 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die BVA in einer dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten Auskunft vom 9. März 1982 mitgeteilt: Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente (als Mindestversorgungsrente) betrage monatlich 124,14 DM und die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes monatlich 154,58 DM. Angaben zu einer Anwartschaft auf Besitzstandsrente enthält die
 Auskunft nicht.
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Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 193,3o DM - bezogen auf den 3o. September 1981 -auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberfranken und Mittelfranken (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat das Gericht den Ehemann verpflichtet zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 89,51 Dl (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 3o. September 1981 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 16 678,16 DM an die LVA Oberfranken und Mittelfranken zu zahlen
 Die gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung erhobene Beschwerde des Ehemannes ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, gegen den Ausgleich der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis und er beantragt, anstelle der Anwartschaft auf die Versorgung* rente nur seine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
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II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im
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öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 j Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
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Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welche Anwartschaft in Höhe einer statischen Versicherungsrente der Ehemann aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der BVA, Abteilung B, erlangt hat. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Zysk
 Lohmann
Krohn
 Portmann
Blumenrohr