* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · TVb ZB 148/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TVb ZB 148/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 2. In der Folgezeit legte der Beklagte die Lohnsteuerkarte 1983 und Gehaltsabrechnungen für Dezember 1983 und November 1984 sowie eine vertragliche Vereinbarung mit einem Verlag vom 6. Mit der Begründung, daß der Beklagte seiner Auskunftspflicht nicht mit der genügenden Sorgfalt nachgekommen sei, verurteilte das Amtsgericht den Beklagten auf Antrag der Klägerin durch Teilurteil vom 26. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung mit dem Ziel ein, das auf Versicherung an Eides Statt gerichtete Klagebegehren abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Beklagten bemessen, die eides- Bei der Bewertung dieses Interesses hat es darauf abgestellt, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die eidesstattliche Bekräftigung für ihn erfordere. Das Oberlandesgericht ist damit den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes in Fällen anwendet, in denen eine Partei ihre Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft mit einem Rechtsmittel bekämpft (vgl. Ebenso wie bei der Klage auf Auskunft ist auch im Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft das Interesse des Rechtsmittelklägers unterschiedlich zu bewerten, je nach dem, ob der Beklagte seine Verurteilung oder der Kläger die Klagabweisung bekämpft.

eidesstattlichOberlandesgerichtZBFamRZVersicherungAuskunftVerurteilung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
36
TVb ZB 148/87	BESCHLUSS
	in der Familiensache
2
3(o
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 2. Dezember 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 1987 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 300 DM
Gründe:
I.
Durch rechtskräftig gewordenes Teilanerkenntnisurteil vom 15. November 1984 wurde der Beklagte verurteilt, der Klä gerin - die im Wege der Stufenklage Unterhalt verlangt - Aus kunft über die Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens im Jahre 1983 durch Vorlage der Gehaltsabrechnungen 1/83 mit XI1/83 sowie der Lohnsteuerkarte 1983 zu geben, ferner über die Hohe seiner vertraglich geschuldeten Gehaltsansprüche durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers sowie durch Vorlage der Gehaltsabrechnungen für Januar mit
WIV
3
September 1984 Auskunft zu erteilen. In der Folgezeit legte der Beklagte die Lohnsteuerkarte 1983 und Gehaltsabrechnungen für Dezember 1983 und November 1984 sowie eine vertragliche Vereinbarung mit einem Verlag vom 6. November 1985 vor, die seine Tätigkeit als freiberuflicher Redakteur ab 1. Januar 1986 auf der Grundlage eines Werkvertrages regelte. Mit der Begründung, daß der Beklagte seiner Auskunftspflicht nicht mit der genügenden Sorgfalt nachgekommen sei, verurteilte das Amtsgericht den Beklagten auf Antrag der Klägerin durch Teilurteil vom 26. März 1987, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen seine Einkünfte so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande ist.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung mit dem Ziel ein, das auf Versicherung an Eides Statt gerichtete Klagebegehren abzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 300 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht werde. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Beklagten bemessen, die eides-
4

stattliche Bekräftigung nicht abgeben zu müssen. Bei der Bewertung dieses Interesses hat es darauf abgestellt, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die eidesstattliche Bekräftigung für ihn erfordere. Gründe, den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten mit einem 300 DM übersteigenden Betrag zu bewerten, hat es nicht zu erkennen vermocht.
Das Oberlandesgericht ist damit den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes in Fällen anwendet, in denen eine Partei ihre Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft mit einem Rechtsmittel bekämpft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985
-	IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797, und vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 68/86 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 1
-	FamRZ 1986, 1088, jeweils m.w.N.). Seine Beurteilung, die nur dahin überprüft werden kann, ob das Oberlandesgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde stellt es keine Ungleichbehandlung der Parteien dar, daß der Wert einer Berufung der Klägerin, wäre ihr Klagantrag abgewiesen worden, anders - nämlich höher - zu bemessen wäre. Ebenso wie bei der Klage auf Auskunft ist auch im Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft das Interesse des Rechtsmittelklägers unterschiedlich zu bewerten, je nach dem, ob der Beklagte seine Verurteilung oder der Kläger die Klagabweisung bekämpft. Der Kläger, der eine eidesstattliche Versicherung fordert, verfolgt
 damit letztlich sein Leistungsinteresse, dessen Durchsetzung davon abhängen kann, ob er die begehrte Auskunft erhält; das rechtfertigt es, den Wert mit einem mehr oder minder großen Anteil daran zu bemessen. Für das Interesse des Beklagten, eine eidesstattliche Versicherung nicht zu leisten, gilt etwas anderes. Er kann sich gegenüber dem Hauptanspruch, für den die Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung keine Rechtskraft schafft, weiterhin uneingeschränkt verteidigen; das rechtfertigt es, sein Abwehrinteresse insoweit nicht mitzubewerten. Für die Bewertung verbleibt, ähnlich wie bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung, eine Schätzung des Zeitaufwandes (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 172). Gesichtspunkte, die das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang übersehen hätte, macht der Beklagte indessen nicht geltend.
Lohmann
 Nonnenkamp