Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weiter Beteiligte zu 2) erworben, deren Höhe das Amtsgericht - Familiengericht - mit monatlich 73,40 DM, bezogen auf den 30. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 96,15 DM, bezogen auf den 30. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die LVA Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Ausgleich habe nicht im Wege der Übertragung von Rentenanwartschaften (Splitting, § 1587b Abs. 1 BGB), sondern der Begründung von Rentenanwartschaften (Quasi-Splitting, § 1587b Abs. 2 BGB) zu erfolgen. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß es zu Lasten der Ansprüche des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf Nachversicherung aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (265,70 DM - 93,20 DM) : 2 = 86,25 DM, bezogen auf den 30. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, mit der diese - entgegen einer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme - die Auffassung vertritt, der Versorgungsausgleich sei nicht im Wege des Quasi-Splittings, sondern in der Weise durchzuführen, daß unter Berücksichtigung der bevorstehenden Nachversicherung des Ehemannes von dessen Versicherungskonto bei der LVA auf das der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,25 DM übertragen werden. Diese - atypische -Versorgungsaussicht ist gemäß § 1587a Abs. 5 BGB mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. 2. Ist der Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit nachversichert worden, so ist der Versorgungsausgleich in der Form des Splittings gemäß § 1587b Abs. 1 BGB durchzuführen (Senatsbeschluß vom 11. 3. An dieser Beurteilung, die das Oberlandesgericht teilt, hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest; der gegenteiligen Auffassung der weiteren Beschwerde und des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1980, 606) sowie - für den ähnlich liegenden Fall eines aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten, dessen Nachversicherung noch aufgeschoben ist - des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1985, 401) kann nicht gefolgt werden. Wenn die Nachversicherung aufgeschoben ist, so steht, wie Schmeiduch und Schmitz (aaO) weiter richtig darlegen, nicht einmal fest, daß später eine Nachversicherung durchgeführt wird. Nach allem ist die Versorgungsaussicht eines entlassenen Zeitsoldaten, dessen Nachversicherung in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt aufgeschoben und deshalb noch nicht durchgeführt ist, (weiterhin) in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen. Die Begründung der Rentenanwartschaften für den Ausgleichsberechtigten erfolgt in diesem Falle zu Lasten der Versorgungsaussicht des aus dem Dienst entlassenen Zeitsoldaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die in dem Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Sie berührt die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich weder zur Höhe noch zur Form, geht vielmehr von der Rechtsprechung des Senats zu dem Ausgleich der genannten Versorgungsaussichten im Wege des Quasi-Splittings nach dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung aus (s. Der Versorgungsausgleich ist daher vom Oberlandesgericht zu Recht in der Weise vorgenomraen worden, daß auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen dem Nachversicherungswert der ehezeitlich erlangten Bezüge des Ehemanns aus seinem Dienst als Soldat auf Zeit und den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau begründet worden
BUNDESGERICHTSHOF 148/86 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. September 1988 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - vom 15. Oktober 1986 wird auf Kosten der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.035 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 19. Dezember 1975 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. Dezember 1983 zugestellt worden . In der Ehezeit (1. Dezember 1975 bis 30. November 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien auszugleichende Versorgungsanrechte erworben. Der Ehemann, der zuvor in der Rentenversicherung der Arbeiter pflichtversichert war, stand WIV 3 vom 7. März 1972 bis 31. Dezember 1983 als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 3). Für die Jahre 1984 bis 1986 erhielt er Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG). Er hat Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1232 RVO. Die Nachversicherung war zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch aufgeschoben (§ 1403 RVO). Im Falle der Nachversicherung würden die daraus resultierenden, auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 1) monatlich 265,70 DM, bezogen auf den 30. November 1983, betragen. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weiter Beteiligte zu 2) erworben, deren Höhe das Amtsgericht - Familiengericht - mit monatlich 73,40 DM, bezogen auf den 30. November 1983, angenommen hat. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 96,15 DM, bezogen auf den 30. November 1983, übertragen hat. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die LVA Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Ausgleich habe nicht im Wege der Übertragung von Rentenanwartschaften (Splitting, § 1587b Abs. 1 BGB), sondern der Begründung von Rentenanwartschaften (Quasi-Splitting, § 1587b Abs. 2 BGB) zu erfolgen. Das Oberlandesgericht hat bei der BfA eine neue 4 SS Auskunft über die von der Ehefrau unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften eingeholt; danach betragen diese monatlich 93,20 DM, bezogen auf den 30. November 1983. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß es zu Lasten der Ansprüche des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf Nachversicherung aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (265,70 DM - 93,20 DM) : 2 = 86,25 DM, bezogen auf den 30. November 1983, begründet hat. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, mit der diese - entgegen einer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme - die Auffassung vertritt, der Versorgungsausgleich sei nicht im Wege des Quasi-Splittings, sondern in der Weise durchzuführen, daß unter Berücksichtigung der bevorstehenden Nachversicherung des Ehemannes von dessen Versicherungskonto bei der LVA auf das der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,25 DM übertragen werden. II. Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Wie der Senat mit Beschluß vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81, 100) entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem 5 öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese - atypische -Versorgungsaussicht ist gemäß § 1587a Abs. 5 BGB mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. 2. Ist der Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit nachversichert worden, so ist der Versorgungsausgleich in der Form des Splittings gemäß § 1587b Abs. 1 BGB durchzuführen (Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 -FamRZ 1982, 154). Das setzt jedoch voraus, daß die Nachversicherung vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung erfolgt ist. Eine noch nicht durchgeführte, erst bevorstehende - aufgeschobene - Nachversicherung ermöglicht noch kein Rentensplitting (Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682). 3. An dieser Beurteilung, die das Oberlandesgericht teilt, hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest; der gegenteiligen Auffassung der weiteren Beschwerde und des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1980, 606) sowie - für den ähnlich liegenden Fall eines aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten, dessen Nachversicherung noch aufgeschoben ist - des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1985, 401) kann nicht gefolgt werden. Wie Schmeiduch und Schmitz in FamRZ 1985, 402 (Anm. zu OLG Köln aaO) zutreffend ausgeführt haben, können Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, die der Ausgleichsverpflichtete im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht besitzt, nicht nach § 1587b Abs. 1 BGB übertragen werden. § 1587b Abs. 1 BGB setzt als ein Fall der Realteilung 6 SS bereits vorhandene, ehezeitlich erworbene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Diese entstehen erst, wenn Beiträge entrichtet sind oder Tatbestände vorliegen, die Beitragszeiten ersetzen oder Anwartschaften begründen. Ist ein Beamter (oder Zeitsoldat) nachzuversichern, so entstehen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit der Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge. Wenn die Nachversicherung aufgeschoben ist, so steht, wie Schmeiduch und Schmitz (aaO) weiter richtig darlegen, nicht einmal fest, daß später eine Nachversicherung durchgeführt wird. Wenn der Verpflichtete zu dem Beispiel stirbt und Hinterbliebene nicht vorhanden sind, werden keine Nachversicherungsbeiträge entrichtet. 4. Nach allem ist die Versorgungsaussicht eines entlassenen Zeitsoldaten, dessen Nachversicherung in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt aufgeschoben und deshalb noch nicht durchgeführt ist, (weiterhin) in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen. Die Begründung der Rentenanwartschaften für den Ausgleichsberechtigten erfolgt in diesem Falle zu Lasten der Versorgungsaussicht des aus dem Dienst entlassenen Zeitsoldaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die in dem Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. 5. Die dargestellte Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des § 10c VAHRG am 1. Januar 1988 (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VAHRG) nicht geändert. Die Vorschrift bringt lediglich Verwaltungsvereinfachungen für die Nachversicherung von Zeitsoldaten und Widerrufsbeamten, deren Versorgung durch 7 Quasi-Splitting ausgeglichen worden ist. Sie berührt die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich weder zur Höhe noch zur Form, geht vielmehr von der Rechtsprechung des Senats zu dem Ausgleich der genannten Versorgungsaussichten im Wege des Quasi-Splittings nach dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung aus (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs, BT-Drucks 10/5447, Begründung, S. 21 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht §§ 10b, 10c VAHRG Rdn. 2). 6. Der Versorgungsausgleich ist daher vom Oberlandesgericht zu Recht in der Weise vorgenomraen worden, daß auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen dem Nachversicherungswert der ehezeitlich erlangten Bezüge des Ehemanns aus seinem Dienst als Soldat auf Zeit und den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau begründet worden 8 Sf sind. Zur Höhe des Wertes der Nachversicherung und der Rentenanwartschaften der Ehefrau sind Bedenken nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk