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BGH · IVb ZB 147/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 147/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Der Antragsgegner hat als Beiträge zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 3,81 DM - bezogen auf den 31. März 1979 - zugunsten der Antragstellerin einen Betrag von 767,97 DM (berechnet unter Berücksichtigung der im Jahre 1982 abgegebenen Bereiterklärung des Antragsgegners) auf das Konto Nr.: 16 31o744 M 526 bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz zu zahlen. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig). Später hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 251,lo DM (Hälfte der Rentenanwartschaft des Ehemannes von 5o2,2o DM) März 1979 - auf das Konto der Ehefrau bei der LVA Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 1) übertragt hat. Hierbei hat das Amtsgericht einerseits die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente in Höhe von 42,89 DM und andererseits den Differenzbetrag zwischen dieser Anwartschaft und der Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestver sorgungsrente (von 51,55 DM), also einen Betrag von 8,66 DM, Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Diese ist von dem Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der Einzahlungsbetrag im Hinblick auf die Bemessungsgrößen des Jahres 1982 auf 4 451,76 DM erhöht wurde. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er beantragt, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente nur seine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente - sowie außerdem den dynamisierten Das Oberlandesgericht hat die Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente in dem angefochtenen Beschluß mit monatlich 51,55 DM festgestellt. Diese Anwartschaft ist, da die Voraussetzungen einer (unter Umständen höheren) qualifizierten Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei Erlaß der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 11. Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genanten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit 1979 umzurechnen: Die Rentenanwartschaften sind nach Tabelle 1 der genannten Bekanntmachung in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1979 umzurechnen: Diese Werteinheiten sind, da eine Bereiterklärung des Ehemannes seit 1982 vorliegt, nach Tabelle 3 der genannten Bekanntmachung mit dem für 1982 geltenden Faktor 53,o73oo zu vervielfältigen.

BGBOberlandesgerichtAnwartschaftStraßeEhemannVersicherungsrenteVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3?
IVb ZB 147/82	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Hans Dieter
 Straße
6,
/
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hella Katharina
 geb. Ml
 Straße 6,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
Weitere Beteiligte:
1.
Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz^E Straße 4-6, SflHB, Vers.Nr.:
2. LandesVersicherungsanstalt Hessen, F| KAB, Vers.Nr.:
Straße 44,
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 16. Februar 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1982 aufgehoben.
Der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Mainz vom 11. Dezember 1981 wird auf die Beschwerde des Antragsgegners in Nr. 2 des Beschlußtenors abgeändert:
Der Antragsgegner hat als Beiträge zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 3,81 DM - bezogen auf den 31. März 1979 - zugunsten der Antragstellerin einen Betrag von 767,97 DM (berechnet unter Berücksichtigung der im Jahre 1982 abgegebenen Bereiterklärung des Antragsgegners) auf das Konto Nr.: 16 31o744 M 526 bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz zu zahlen.
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Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I. Die am 31. Juli 1944 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 6. September 194o geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 24. Mai 1962 die Ehe geschlossen. Am 17. April 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Mai 1962 bis 31. März 1979, S 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 5o2,2o DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in	Aus	der	Zusatzver-
sorgung hat der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit -eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 42,89 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) in Höhe von monatlich 51,55 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die Zu-
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satzversorgungskasse in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft an das Amtsgericht vom 27. Februar 1981 mitgeteilt: Die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 14. August 1982 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht.
Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig). Später hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 251,lo DM (Hälfte der Rentenanwartschaft des Ehemannes von 5o2,2o DM)
-	bezogen auf den 31. März 1979 - auf das Konto der Ehefrau bei der LVA Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 1) übertragt hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 22,o9 DM
-	bezogen auf den 31. März 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 4 296,41 DM an die LVA Rheinland-Pfalz zu zahlen. Hierbei hat das Amtsgericht einerseits die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente in Höhe von 42,89 DM und andererseits den Differenzbetrag zwischen dieser Anwartschaft und der Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestver sorgungsrente (von 51,55 DM), also einen Betrag von 8,66 DM,
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diesen allerdings dynamisiert mit Hilfe der Barwertverordnung auf einen Betrag von 1,28 DM (zusammen: 42,89 DM + 1,28 DM = 44,17 DM) dem Ausgleich durch Beitragsentrichtung zugrundegelegt .
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Diese ist von dem Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der Einzahlungsbetrag im Hinblick auf die Bemessungsgrößen des Jahres 1982 auf 4 451,76 DM erhöht wurde.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er beantragt, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente nur seine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
II. Die weitere Beschwerde ist begründet.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft
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auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente - sowie außerdem den dynamisierten
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Differenzbetrag zu der Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente - ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Das Verfahren braucht jedoch nicht an das Oberlandesgericht zurückverwiesen zu werden. Vielmehr ist der Senat in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente in dem angefochtenen Beschluß mit monatlich 51,55 DM festgestellt. Diese Anwartschaft ist, da die Voraussetzungen einer (unter Umständen höheren) qualifizierten Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei Erlaß der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 11. Juni 1982 nicht erfüllt waren, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist sie zunächst in eine dynamische Rentenanwartschaft umzurechnen:
Der Ehemann war am Ende der Ehezeit 38 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 der BarwertVO ist die für das 65. Lebensjahr bzw. für den Fall der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente (12 x 51,55 DM = 618,6o DM) mit dem Faktor 2,1 zu vervielfältigen:
618,6o x 2,1 = 1 299,06 DM Barwert.
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Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1982 (vom 18. Dezember 1981, BAnz Nr. 239
vom 22. Dezember 1981) in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1979 umzurechnen:
1 299,6o DM x o,02227122 = 28,931625 Werteinheiten.
Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genanten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit 1979 umzurechnen:
28,931625 x o,26335oo = 7,6191434 = 7,62 DM Rentenanwartschaften.
Hiervon sind für die Ehefrau die Hälfte, also 3,81 DM gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB durch Zahlung von Beiträgen zu begründen.
Die Beiträge errechnen sich auf folgende Weise:
Die Rentenanwartschaften sind nach Tabelle 1 der genannten Bekanntmachung in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1979 umzurechnen:
3,81 DM x 3,797228 = 14,467438 = 14,47 Werteinheiten.
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Diese Werteinheiten sind, da eine Bereiterklärung des Ehemannes seit 1982 vorliegt, nach Tabelle 3 der genannten Bekanntmachung
 mit dem für 1982 geltenden Faktor 53,o73oo zu vervielfältigen. Damit ergibt sich ein als Beitrag auf der Grundlage der Bereiterklärung aus dem Jahre 1982 zu zahlender Betrag von 767,97 DM.
Dieser Betrag ist, um dem Ehemann die Rechte aus der Bereiterklärung zu erhalten, unverzüglich im Sinne von §§ 13o4 b Abs. 1 Satz 3 RVO, 83 b Abs. 1 Satz 3 AVG zu entrichten.
Lohmann
 Zysk
Portmann
 Nonnenkamp
Krohn